Nils Neuwald - Fälle und Lösungen zur StPO

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Die repressiven Standardmaßnahmen
Das Buch enthält in 30 Fällen zahlreiche Sachverhalte zu den repressiven Standardmaßnahmen im bundespolizeilichen Aufgabenbereich, die regelmäßig gemäß Ausbildungs- und Stoffverteilungsplan in Prüfungen und Aufsichtsarbeiten geprüft werden.
Komplett ausformulierte Lösungsvorschläge
Alle Sachverhaltslösungen sind komplett ausformuliert und entsprechen dem verbindlich festgelegten Prüfungsschema für die rechtliche Begründung von Eingriffsbefugnissen.
Die Lösungen basieren auf den bundesweit harmonisierten Lehrunterlagen für die Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes und der Verfahrensanweisung der Bundespolizeiakademie für die Erstellung von Prüfungsarbeiten.
Erläuterungen zum Prüfungsschema
In einem einführenden Abschnitt stellt das Autorenteam zudem das Prüfungsschema für die rechtliche Begründung von Eingriffsbefugnissen in der Bundespolizei ausführlich dar. Zu jeder einzelnen Ziffer dieses behördlich vorgegebenen Prüfungsschemas werden Bearbeitungshinweise gegeben.
Die Fälle im Einzelnen:
Das Buch bietet Übungssachverhalte mit Lösungen zu folgenden Fällen:
Fälle zur körperlichen Untersuchung
beim Beschuldigten – § 81a Abs. 1 StPO
beim Zeugen – § 81c Abs. 1, 5 StPO
Fälle zur erkennungsdienstlichen Behandlung – § 81b 1. und 2. Alt. StPO
Fälle zur Sicherstellung – § 94 Abs. 1 StPO
Fälle zur Beschlagnahme – § 94 Abs. 1, 2, § 98 Abs. 1 StPO
Fälle zur Durchsuchung – §§ 102, 105 Abs. 1 StPO
Fälle zur Einziehung – § 111b StPO
Fälle zur vorläufigen Festnahme – § 127 Abs. 2 i.V m. § 112 Abs. 1, 2 Nr. 2 StPO
Fälle zur Ermittlungsgeneralklausel: Fahndung und Befragung – § 163 StPO
Fälle zur Identitätsfeststellung beim Straftatverdächtigen:
Identitätsfeststellung beim Verdächtigen – § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO
Mitnahme zur Identitätsfeststellung beim Verdächtigen – § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO
Durchsuchung zur Identitätsfeststellung beim Verdächtigen – § 163b Abs. 1 Satz 3 StPO
Erkennungsdienstliche Behandlung zur Identitätsfeststellung beim Verdächtigen – § 163b Abs. 1 Satz 3 StPO
Fälle zur Identitätsfeststellung beim Unverdächtigen – § 163b Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO
Fälle zur Festnahme von Störern – § 164 StPO
Mit Gesetzen im Anhang
Im Anhang finden Leserinnen und Leser:
Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz – BPolG) – Auszug –
Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV) – Auszug –
Strafprozessordnung (StPO) – Auszug –
Strafgesetzbuch (StGB) – Auszug –
Prüfschema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen
Fälle für …
… Polizeimeisteranwärterinnen und Polizeimeisteranwärter der Bundespolizei

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Eine RGV ist anhaltend, wenn ein Schaden bereits entstanden ist und der sicherheitswidrige Zustand andauert und dadurch eine Schadensvertiefung oder eine Schadensvergrößerung eintreten kann. Oft handelt es sich um Dauerdelikte (z. B. Hausfriedensbruch oder Freiheitsberaubung), die zwar vollendet, aber noch nicht beendet sind.

In Betracht kommen ferner Straftaten im Versuchsstadium und solche Delikte, bei denen eine Schadensvertiefung noch möglich ist. Dies gilt sinngemäß auch für Ordnungswidrigkeiten oder für Rechtsverletzungen nach dem Privatrecht (z. B. Verletzung der elterlichen Sorge [§ 1626 BGB] gegenüber Kindern).

RGV, in der Regel Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, gelten dann als abgeschlossen, wenn sie keinen weiteren unmittelbaren polizeilichen Schaden im Sinne einer Schadensvertiefung oder -vergrößerung bewirken können. Die möglichen mit Strafe bedrohten Handlungen oder Unterlassungen (Straftaten/rechtswidrige Taten) sind vom Bearbeiter zu benennen. Entsprechend ist bei etwaigen Ordnungswidrigkeiten zu verfahren.

Dabei bietet sich folgende Gliederungdes Prüfpunktes 1.1 an:

(1) Einleitungssatz

(2) Kurze Sachverhaltswiedergabe

(3) Bisheriger Schaden

(4) Zukünftiger Schaden/Schadensvertiefung

(5) Betroffene Rechtsgüter/Straftat/OWi

(6) Entscheidung

Formulierungsbeispiel für eine bevorstehende RGV:

Sachverhalt

Während Ihrer Streife erkennen Sie den polizeibekannten A wieder, der bereits mehrfach wegen Körperverletzungsdelikten in Erscheinung getreten ist. A geht direkt auf den B zu, pöbelt diesen an und nimmt dabei eine drohende Haltung ein.

Einleitungssatz

Die Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln ist zu treffen.

Kurze Sachverhaltswiedergabe

A ist bereits mehrfach wegen Körperverletzungsdelikten in Erscheinung getreten und pöbelt soeben den B an.

Bisheriger Schaden

Noch ist kein Schaden eingetreten.

Zukünftiger Schaden/Schadensvertiefung

Doch ohne polizeiliches Einschreiten könnte der Streit eskalieren und zu Straftaten (wie z. B. Beleidigungen und Körperverletzungen) führen.

Betroffene Rechtsgüter/Straftat/OWi

Es würde sich dann um die Straftat Beleidigung gem. § 185 StGB und Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB handeln. Betroffene Rechtsgüter wären die Ehre, das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Gesundheit des B sowie die objektive Rechtsordnung.

Entscheidung

Es handelt sich um eine bevorstehende Rechtsgutverletzung als Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Daher ist hier zunächst präventives Einschreiten zur Abwehr der Gefahr erforderlich.

Formulierungsbeispiel für eine anhaltende RGV:

Sachverhalt

Während Ihrer Streife werden Sie Zeuge, wie T den O mit der Faust ins Gesicht schlägt. T holt erneut zu einem Schlag aus.

Einleitungssatz

Die Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln ist zu treffen.

Kurze Sachverhaltswiedergabe

T hat O bereits mit der Faust ins Gesicht geschlagen und holt nun zum nächsten Schlag aus.

Bisheriger Schaden

Ein Schaden ist bereits eingetreten.

Zukünftiger Schaden/Schadensvertiefung

Doch ohne polizeiliches Einschreiten wird T den O erneut mit der Faust ins Gesicht schlagen und der Schaden würde sich vertiefen.

Betroffene Rechtsgüter/Straftat/OWi

Es handelt sich um die Straftat Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB. Betroffene Rechtsgüter sind das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Gesundheit des O sowie die objektive Rechtsordnung.

Entscheidung

Es handelt sich um eine anhaltende Rechtsgutverletzung als Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Daher ist hier zunächst präventives Einschreiten zur Abwehr der Gefahr erforderlich. Das schließt jedoch repressive Maßnahmen im Anschluss zur Strafverfolgung der Straftat Körperverletzung nicht aus.

Formulierungsbeispiel für eine abgeschlossene RGV:

Sachverhalt

Während Ihrer Streife werden Sie Zeuge, wie A den B mit der Faust ins Gesicht schlägt. Als der A Sie erblickt, stellt er seine Schläge auf den B ein.

Einleitungssatz

Die Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln ist zu treffen.

Kurze Sachverhaltswiedergabe

A hat B mit der Faust ins Gesicht geschlagen, aktuell seine Handlungen aber eingestellt.

Bisheriger Schaden

Ein Schaden ist bereits eingetreten.

Zukünftiger Schaden/Schadensvertiefung

Von einer Schadensvertiefung ist derzeit nicht auszugehen.

Betroffene Rechtsgüter/Straftat/OWi

Es handelt sich um die Straftat Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB. Betroffene Rechtsgüter sind das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Gesundheit des B sowie die objektive Rechtsordnung.

Entscheidung

Es handelt sich um eine abgeschlossene Rechtsgutverletzung als Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Daher ist hier ein repressives Einschreiten zur Strafverfolgung der Straftat Körperverletzung erforderlich.

Ziffer 1.2 Benennung der zu treffenden Maßnahme

Auf Grundlage der Entscheidungsfindung in Ziffer 1.1 ist an dieser Stelle des Prüfschemas die nun zu treffende Maßnahmeunter Angabe der genauen Rechtsgrundlagezu benennen.

Dabei ist zu beachten, dass das BPolG das maßgebliche Gesetz für gefahrenabwehrende, also präventive Maßnahmen, und die StPO das maßgebliche Gesetz für strafverfolgende, also repressive Maßnahmen, darstellt.

Dieser Prüfpunkt bedarf keiner ausführlichen Würdigung, sondern lediglich einer Benennung der zu treffenden Maßnahmeim Konjunktiv, die dann im weiteren Verlauf des Prüfschemas einer ausführlichen Prüfung bzw. Würdigung unterliegt.

Formulierungsbeispiele

Bei der nun zu treffenden Maßnahme könnte es sich um die Feststellung der Identität beim Straftatverdächtigen gem. § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO handeln.

Bei der nun zu treffenden Maßnahme könnte es sich um eine Durchsuchung der Person zum Auffinden von Beweismitteln gem. §§ 102, 105 Abs. 1 StPO handeln.

Hinweis zur Normdarstellung

Gesetzesnormen sind genau zu zitieren. Für die Darstellung des Absatzes gibt es drei zulässige Möglichkeiten, die nachfolgend beispielhaft dargestellt werden:

§ 163 Abs. 1 StPO oder § 163 I StPO oder § 163 (1) StPO.

Ziffer 2 Zuständigkeit

An dieser Stelle des Prüfschemas sind die Zuständigkeiten der jeweiligen Bundespolizeibehörden herauszuarbeiten. Das BPolG und die BPolZV weisen der Bundespolizei Aufgabenzu und regeln die Behördenorganisation.

Ziffer 2.1 Sachliche Zuständigkeit

§ 1 Abs. 2 BPolGweist der BPOL nur Aufgaben zu, die ihr durch dieses Gesetz übertragen werden oder ihr am 1. November 1994 durch ein anderes Bundesgesetz oder aufgrund eines Bundesgesetzes (z. B. durch Rechtsverordnung) zugewiesen waren.

Die Zuständigkeit für die Polizei für die Verfolgung von Straftaten ist in den §§ 161 bis 163 StPO geregelt. Nach § 161 StPO ist die Polizei verpflichtet, auf Weisung der Staatsanwaltschaft zu handeln. Nach § 163 Abs. 1 StPO haben die Behörden und Beamten des Polizeidienstes strafbare Handlungen zu erforschen und alle unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.

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