Nils Neuwald - Fälle und Lösungen zur StPO

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Die repressiven Standardmaßnahmen
Das Buch enthält in 30 Fällen zahlreiche Sachverhalte zu den repressiven Standardmaßnahmen im bundespolizeilichen Aufgabenbereich, die regelmäßig gemäß Ausbildungs- und Stoffverteilungsplan in Prüfungen und Aufsichtsarbeiten geprüft werden.
Komplett ausformulierte Lösungsvorschläge
Alle Sachverhaltslösungen sind komplett ausformuliert und entsprechen dem verbindlich festgelegten Prüfungsschema für die rechtliche Begründung von Eingriffsbefugnissen.
Die Lösungen basieren auf den bundesweit harmonisierten Lehrunterlagen für die Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes und der Verfahrensanweisung der Bundespolizeiakademie für die Erstellung von Prüfungsarbeiten.
Erläuterungen zum Prüfungsschema
In einem einführenden Abschnitt stellt das Autorenteam zudem das Prüfungsschema für die rechtliche Begründung von Eingriffsbefugnissen in der Bundespolizei ausführlich dar. Zu jeder einzelnen Ziffer dieses behördlich vorgegebenen Prüfungsschemas werden Bearbeitungshinweise gegeben.
Die Fälle im Einzelnen:
Das Buch bietet Übungssachverhalte mit Lösungen zu folgenden Fällen:
Fälle zur körperlichen Untersuchung
beim Beschuldigten – § 81a Abs. 1 StPO
beim Zeugen – § 81c Abs. 1, 5 StPO
Fälle zur erkennungsdienstlichen Behandlung – § 81b 1. und 2. Alt. StPO
Fälle zur Sicherstellung – § 94 Abs. 1 StPO
Fälle zur Beschlagnahme – § 94 Abs. 1, 2, § 98 Abs. 1 StPO
Fälle zur Durchsuchung – §§ 102, 105 Abs. 1 StPO
Fälle zur Einziehung – § 111b StPO
Fälle zur vorläufigen Festnahme – § 127 Abs. 2 i.V m. § 112 Abs. 1, 2 Nr. 2 StPO
Fälle zur Ermittlungsgeneralklausel: Fahndung und Befragung – § 163 StPO
Fälle zur Identitätsfeststellung beim Straftatverdächtigen:
Identitätsfeststellung beim Verdächtigen – § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO
Mitnahme zur Identitätsfeststellung beim Verdächtigen – § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO
Durchsuchung zur Identitätsfeststellung beim Verdächtigen – § 163b Abs. 1 Satz 3 StPO
Erkennungsdienstliche Behandlung zur Identitätsfeststellung beim Verdächtigen – § 163b Abs. 1 Satz 3 StPO
Fälle zur Identitätsfeststellung beim Unverdächtigen – § 163b Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO
Fälle zur Festnahme von Störern – § 164 StPO
Mit Gesetzen im Anhang
Im Anhang finden Leserinnen und Leser:
Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz – BPolG) – Auszug –
Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV) – Auszug –
Strafprozessordnung (StPO) – Auszug –
Strafgesetzbuch (StGB) – Auszug –
Prüfschema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen
Fälle für …
… Polizeimeisteranwärterinnen und Polizeimeisteranwärter der Bundespolizei

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Die Bundespolizei ist eine Polizei im Sinne der StPO. Durch § 12 BPolG wurde ihr der Strafverfolgungsauftrag in ihrem gesetzlich zugewiesenen sonderpolizeilichen Aufgabenbereich übertragen.

Dabei unterscheidet der § 12 BPolG zwischen der originären Strafverfolgungskompetenz gem. § 12 Abs. 1 BPolG und der Erforschungspflicht des ersten Angriffes nach § 12 Abs. 3 BPolG.

In der originären Strafverfolgungskompetenz des § 12 Abs. 1 BPolGsind die Straftaten aufgeführt, die die BPOL bis zur Abgabe an die Staatsanwaltschaft in eigener Zuständigkeit bearbeitet.

Der Bundespolizei obliegt demnach die Verfolgung von Vergehen

– im grenzpolizeilichen Aufgabenbereich (Nr. 1 bis 4),

– im bahnpolizeilichen Aufgabenbereich (Nr. 5),

– im Bereich der Aufgaben auf See (Nr. 6).

Der Bundespolizei obliegt ferner die Verfolgung der Verbrechen:

– nach § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB (gefährlicher Eingriff in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr),

– nach § 97 AufenthG (Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen),

– nach § 84a AsylG (gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung),

– die im Rahmen des § 6 BPolG zu verfolgen sind.

Die BPOL ist im Rahmen des Ersten Angriffesfür die Verfolgung aller Straftaten (Vergehen und Verbrechen) zuständig, die innerhalb des räumlichen Bereiches der Sachaufgaben gem. §§ 1–7 BPolG festgestellt werden. Abschließend ist die Frage der Endsachbearbeitung zu klären.

Für Straftaten, die außerhalb des räumlichen Bereichs der Sachaufgaben gem. §§ 1–7 BPolG festgestellt werden, obliegt der BPOL die Eilzuständigkeitnach § 65 Abs. 1 BPolG. Hiernach sind alle unaufschiebbaren Maßnahmen zur Verfolgung der Tat zu treffen.

Anhand des Sachverhaltes ist festzustellen, welche Strafverfolgungsaufgabe gem. § 12 Abs. 1 oder Abs. 3 oder § 65 Abs. 1 BPolG durch die BPOL konkret wahrgenommen wird (z. B. § 12 Abs. 1 Nr. 5 BPolG oder § 12 Abs. 3 BPolG oder § 65 Abs. 1 BPolG etc.).

Nach § 58 Abs. 1 BPolG erlässt das Bundesministerium des Innern eine Rechtsverordnung, in der die Einzelheiten der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit geregelt sind.

Hierbei handelt es sich um die Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV) vom 22.02.2008, zuletzt geändert durch Art. 28 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020.

§ 1 BPolZV regelt, dass das Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde und die Bundespolizeidirektionen sowie die Bundespolizeiakademie als Unterbehörden sachlich für die Wahrnehmung der BPOL obliegenden Aufgaben nach § 1 Abs. 2 BPolG zuständig sind.

Formulierungsbeispiele für die originäre Strafverfolgungskompetenz nach § 12 Abs. 1 BPolG

Formulierungsbeispiel für den Aufgabenbereich Grenze:

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BPolG i. V. m. § 163 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.

Formulierungsbeispiel für den Aufgabenbereich Bahn:

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 5 BPolG i. V. m. § 163 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.

Formulierungsbeispiel für den Aufgabenbereich See:

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 6 BPolG i. V. m. § 163 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.

Formulierungsbeispiele für Maßnahmen des ersten Angriffes innerhalb des räumlichen Bereiches der Sachaufgabe (§§ 1–7 BPolG) nach § 12 Abs. 3 BPolG

Formulierungsbeispiel:

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 3 BPolG i. V. m. § 163 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.

Formulierungsbeispiele für Maßnahmen der Eilzuständigkeit außerhalb des räumlichen Bereiches der Sachaufgabe (§§ 1–7 BPolG) nach § 65 Abs. 1 BPolG

Formulierungsbeispiel für den Aufgabenbereich Bahnpolizei:

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 65 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 163 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.

Ziffer 2.2 Örtliche Zuständigkeit

Nach § 58 Abs. 1 BPolG erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eine Rechtsverordnung, in der Einzelheiten der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit geregelt sind (BPolZV).

§ 2 BPolZV regelt die örtlichen Zuständigkeiten der Bundespolizeidirektionen (BPOLD). Diese orientieren sich an den Grenzen der Bundesländer, wobei eine Bundespolizeidirektion meist für mehrere Bundesländer örtlich zuständig ist.

Die Musterinspektionen Hamburg (Bahn) und Hamburg Flughafen gehören zur BPOLD Hannover. Die Musterinspektion Forst untersteht der BPOLD Berlin. Für die Aufgabe Eigensicherung gibt es keine örtliche Begrenzung. Diese nehmen die Beamten bundesweit war.

Formulierungsbeispiel für die Musterinspektion BPOLI Hamburg und BPOLI Hamburg Flughafen:

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BPolZV.

Formulierungsbeispiel für die Musterinspektion BPOLI Forst:

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 8 BPolZV.

Formulierungsbeispiel für die Aufgabe der Eigensicherung:

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 4 BPolZV.

Ziffer 3 Eingriff

Ziffer 3.1 Befugnisnorm

Nach dem verfassungsmäßigen Grundsatz des » Vorbehalt des Gesetzes« bedürfen Eingriffe in die Rechte von Personen einer gesetzlichen Ermächtigung. Bei der Auswahl der in Frage kommenden Befugnis (präventiv oder repressiv) sind an dieser Stelle des Prüfschemas die gesetzlichen Voraussetzungender jeweiligen Befugnisnorm zu prüfen.

Diese gesetzlichen Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Befugnisnorm und sind individuell abzuprüfen. So verlangt beispielsweise der § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO (Feststellung der Identität bei Straftatverdächtigen mit einfachen Mitteln) das Vorliegen einer »Straftat« und eines »Verdächtigen« als gesetzliche Voraussetzung, während § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO (Festhalten zur Feststellung der Identität bei Straftatverdächtigen) zusätzlich das Vorliegen der »Feststellung der Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich« erfordert.

An dieser Stelle ist zu prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen der jeweiligen Befugnisnorm vorliegen. Hierbei bietet es sich an, strukturiert jede gesetzliche Voraussetzung einzeln im Gutachtenstilabzuprüfen. Bei offensichtlich unstrittigen gesetzlichen Voraussetzungen kann im Einzelfall auch der Urteilstil angewendet werden.

Formulierungsbeispiel Ziffer 3.1 des Prüfschemas: Sachverhalt

Nach einer Straftat (§ 303 StGB) im bahnpolizeilichen Aufgabenbereich haben Sie die Person, die die Tat begangen hat, gestellt. Die Befragung sowie die Durchsuchung der Sachen und der Person zur Feststellung der Identität verliefen negativ.

Aufgabe

Prüfen Sie die nun zu treffende Maßnahme gegen die Person!

Lösungsvorschlag

Obersatz:

Die Voraussetzungen für eine Mitnahme der Person zur Dienststelle zur Feststellung der Identität gem. § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO müssten vorliegen.

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