Bild 8.Feuerordnung Nürnberg, 1449 („Feuerpüchl“) (aus [1])
3 Brandschutz in der Frühen Neuzeit (16.-18. Jh.)
3.1 Gesellschaft und Brandschutz
Den Übergang vom Spätmittelalter zur Frühen Neuzeit kennzeichnen maßgebende gesellschaftliche Veränderungen:
– Das aufstrebende Bürgertum in den Städten und das Ende des Lehnwesens sorgten für eine florierende Geldwirtschaft.
– Die Erfindung des Buchdruckes führte ab 1450 zu einer schnellen Verbreitung der Schriftlichkeit, insbesondere von Rechtsschriften, Edicten, Gesetzen, Verordnungen.
– Amerika wurde 1492 entdeckt.
– Der Fernhandel blühte und brachte den Handelsstädten Reichtum, Kultur und Wissen.
Die Städte entwickelten sich rasant, vor allem nach dem 30jährigen Krieg. Mit Luthers neuer Christlichkeit wich auch der „Glaube“ in Brandschutzdingen zunehmend weltlicher Logik. Das selbstbewusste Bürgertum verlangte im Zeitalter der Vernunft nach einer vernünftigen Lebensgestaltung unter würdigen Lebensbedingungen, die sich zunehmend von der religiösen Verbundenheit und vom Gottesgnadentum lösten, was einen rationalen Umgang mit dem Brandrisiko förderte. So entwickelten sich aus den mittelalterlichen Feuerordnungen, die Verhaltensregeln zur Brandverhütung und Vorgaben für die Brandbekämpfung umfassten, im zweiten Zeitabschnitt Bauordnungen mit vorbeugenden baulichen Maßnahmen, von denen eine schützende Wirkung im Brandfall zu erwarten war. Sie lassen auf eine kluge und vorausschauende Gefahrenabwehr und weitsichtige Schadensminimierung schließen.

Bild 9.Stadtbrand Alten Dreßden , 1685 (aus [1])
Allerdings blieb das Brandrisiko nach wie vor sehr groß und die Zahl der Flächenbrände (Bilder 9 und 10) stieg bis zur Mitte des 19. Jh. weiter an [2], da Vorräte, Vieh und das Handwerk auf engem Raum innerhalb der Stadtmauern untergebracht waren. Diese zunehmende Bevölkerungs- und Lebensdichte erforderte eine starke polizeiliche Autorität – die gude Policey . Sie diente dem Gemeinnutz, der notturft , der Wohlfahrt der Bürger und damit auch der Brandsicherheit in den Städten. Sie war in diesem Sinne Hüter der Ordnung, Verteidiger der Sitte, der Märkte und der Preise und sie war auch Bewahrer vor der Feuersnot.
Die gude Policey des 16. und 17. Jh. steht für die Einheit aus innerer und äußerer Ordnung, was eine Trennung von privatem und öffentlichem Recht ausschließt [3]. Die Trennung des privaten vom öffentlichen Recht wird erst ein Resultat der Justizreform des ausgehenden 18. und beginnenden 19. Jahrhunderts sein. Und diese Trennung wird dann auch, bevor die Feuerpolizei im Verlauf des 19. Jahrhunderts in ganz Deutschland einen Siegeszug hält, der Beginn des Überganges von policeylichen Aktivitäten zur Durchsetzung der Bau- und Feuerordnungen hin zur Bau- und Brandschutzverwaltung sein, wie wir sie heute kennen und praktizieren.
Doch zunächst wurde aus der „ guden Policey “ bis zum Ende des 18. Jh. eine autoritäre Sicherheitspolizei. Diese obrigkeitliche Autorität beflügelte die feuerschutzrechtliche Gebotsgebung. Im Brandschutz ergoss sich nun eine ungebremste Gesetzesflut über die Bürger. Zahlreiche Gesetze, Ordnungen, Edikte, Dekrete, Mandate, Reglements, Reskripte zum Brandschutz entstanden im Zuge dieser „Sozialdisziplinierung“, beispielsweise Edicte
– gegen das Tobackrauchen und zum Feueranmachen,
– zum Umgang mit Bettwärmern und Zündhölzern
– oder zum sittlichen Verhalten im Wirtshaus.
Am Ende der Frühen Neuzeit kündigte sich „der aktive Polizeistaat“ an und an die Stelle der guden Ordnung trat nun der Zweck.
Bild 10.Stadtbrand Aachen, 1656 (aus [1])
3.2 Städtische Feuerordnungen als Motor der Brandschutzentwicklung
Die Städte waren in der Frühen Neuzeit Motor der Brandschutzentwicklung. Die städtischen Feuerordnungen entwickeln sich ab dem 16. Jahrhundert in Bezug auf inhaltliche Vorsorgemaßnahmen tendenziell einheitlich, was auch den frühneuzeitlichen Möglichkeiten der Löschtechnik entspricht. Erkennbar sind folgende Gemeinsamkeiten:
– Feuerordnungen werden im Enumerationsprinzip sporadisch ernewert, meist nach Stadtbränden.
– Sie wachsen mit jeder Novellierung. Sie werden detaillierter und umfänglicher.
– Die Feuerordnungen beinhalten konkrete weltliche Schutzmaßnahmen, vergessen jedoch niemals das Gottesgebot.
– Es kommt zunehmend zu einer Vermischung und Dopplung von baulichen und abwehrenden Maßnahmen in Feuerordnungen und Bauordnungen.
– Die Feuergefährlichkeit des Handwerks wurde erkannt und zunehmend reglementiert.
– Ab dem 18. Jh. werden Feuerordnungen nach dem Brandverlauf strukturiert. Sie haben meist drei (Wächter- und Alarmierungsdienst, Vorsorgemaßnahmen, Löschdienst) aber auch bis zu fünf Titel mit jeweils zugeordneten Paragrafen.
Große Bedeutung und ein umfangreiches Reglement werden den Feuerstätten, ihrer Aufsicht und ihrer Visitation gewidmet, was logisch ist, bedenkt man die von den Feuerstätten ausgehenden Gefahren. Typische frühneuzeitliche Brandschutzregeln sind:
– Sicherheit und bauliche Ausführung der Feuerstätten,
– Wachstand und Alarmierung (Gerüft) und Zueilen zur Brandstelle,
– Verbot Holz- und Strohdächer, hölzerne Altane, hölzerne Dachrinnen, Dachverkleidungen und Dachüberhänge in den Gaten/Bauwich/Ehgraben,
– Verbannung der Scheunen vor die Stadtthore,

Bild 11. Einreißen der Häuser aus der Revidirte Feuerordnung der Stadt Elbing von 1633 (aus [1])
– Verbot über die Lagerung von Stroh und Heu für Thiere sowie Verbot der Holzlagerung, leerer Bier-, Wein-, Brandtweinfässer sowie Verbot der Aufbewahrung von Asche im Haus,
– Verhaltensregeln für Gasthäuser, Brauhäuser, holzverarbeitende Handwerker, Schuster, Lohgerber, Seiler, Fackelmacher, Seiffensieder, Fleischer, Schweffelzieher usw.,
– Regeln für die Benutzung der Waschkessel, Umgang mit Feuer, Branntweinbrenner, Pech-Fackeln usw.,
– Bereithalten von Wasser in Gefäßen vor dem Haus oder auf dem Dachboden,
– Duldung des Hausabrisses (Bild 11).
3.3 Territorialmacht und Landesherrliche Gebote
Nach dem Ende des 30jährigen Krieges lag die Hauptaufgabe der deutschen Reichsfürsten in einer funktionsfähigen Landesverwaltung. Neben der Sicherung und Herstellung der öffentlichen Ordnung, wozu der Brandschutz zweifellos gehörte, waren die Neuordnung des Justizwesens sowie der nachhaltige und wirksame Vollzug des Rechts von besonderer Wichtigkeit. Auch der Brandschutz kam nun in „obrigkeitliche Fürsorge“, welche, kaum merklich, im Zuge der territorialen Brandschutzgesetzgebung die mittelalterlichen städtischen Feuerordnungen mit Satzungscharakter in landesherrliche Rechtsgebote meist gleichen Namens transformierte [1]. Die städtische Feuerordnung wurde dabei zum gutmütigen Bindeglied zwischen der mittelalterlichen Stadtsatzung und dem Brandschutzgebot im absolutistischen Verwaltungsstaat der Frühen Neuzeit.
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