Heiko Artkämper - Vernehmungen

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In der Praxis der Strafverfolgung führen Polizeibeamte regelmäßig eigenverantwortlich Vernehmungen von Zeugen und Beschuldigten im Ermittlungsverfahren durch. Die Vernehmung selbst ist ein höchst vielschichtiger Vorgang, der beim Vernehmenden psychologische, kriminalistische und juristische Fachkenntnisse erfordert.
Wie man polizeiliche Vernehmungen professionell und erfolgreich meistert, zeigt dieses Buch in verständlicher Weise auf. Jedes Kapitel ist in sich eigenständig gehalten und informiert umfassend zum jeweiligen Themenkomplex.
Angereichert mit zahlreichen Praxistipps und Grafiken bietet dieses Handbuch Polizeibeamten Handlungssicherheit in den vielfältigsten Vernehmungssituationen.
Die vorliegende Neuauflage wurde umfassend überarbeitet und ergänzt. So wurden u.a. Kapitel zur Anhörung von Kindern und zu unternehmensinternen Befragungen und Vernehmungen neu aufgenommen. Ferner wurden Gesetzesänderungen sowie die aktuelle Rechtsprechung und Literatur berücksichtigt.

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1.2Personenbezogene Faktoren

32 Der wichtigste personenbezogene Faktor der Wahrnehmung und der Reproduktion ist die Emotion; starke emotionale Beteiligung an einem wahrgenommenen Ereignis steigert grundsätzlich die Fähigkeit zur Wahrnehmung, Speicherung und Wiedergabe, aber auch die Möglichkeit einer bewussten oder unbewussten Verfälschung.

1.2.1Weitere subjektive Determinanten

33 Neben der Emotion und dem Interesse an der Wahrnehmung sind auf der personellen Ebene aber weitere subjektive Determinanten zu berücksichtigen:

–Geschlecht und Alter,

–Entwicklungs- und Gesundheitszustand,

–Wahrnehmungsfähigkeit,

–Wahrnehmungsmöglichkeit,

–Sachkunde oder Sonderwissen, etwa aufgrund privater/beruflicher Vorbefassung,

–Vorurteile,

–Aussagemotivation.

1.2.2Wahrnehmungsverzerrungen

34 Unbeschadet der gerade dargestellten Unzulänglichkeiten muss der Vernehmende sich die Möglichkeit und Problematik sogenannter Wahrnehmungsverzerrungen vergegenwärtigen: Sachverhalte werden häufig so wahrgenommen, wie man sie sehen will – und nicht, wie man sie tatsächlich gesehen hat. Wissenschaftliche Untersuchungen belegen dieses Phänomen eindrucksvoll.

Beispiele:

35Kreise bzw. Ringe, die eine kleine Öffnung aufweisen, werden regelmäßig als geschlossen wahrgenommen und beschrieben .

Je nach Vorgabe (und/oder vorangegangener Suggestion) wird ein und dieselbe Zeichnung entweder nur als alte oder nur als junge Frau gesehen, also erkannt (Kippbild) .

Sofern ein Referent als besonders kompetent und eloquent vorgestellt wird, bewerten die Zuhörer seinen Vortrag als durchweg äußerst positiv; eine andere Personengruppe, der der Vortragende negativ präsentiert wurde und die denselben Vortrag zeitgleich mithört, gelangt zu einer schlechten Beurteilung der Leistung des Referenten .

36 Diese Beispiele könnten beliebig fortgesetzt werden; sie sollen nur verdeutlichen, dass Wahrnehmungsverzerrungen unsere Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeitstärker beeinflussen, als es bei unreflektierter Betrachtung scheint; ihrer Existenz und ihrer unheilvollen Einflüsse auf eine Aussage muss sich der Vernehmende stets bewusst sein.

1.2.3Alters- und Größenschätzungen

37 Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Ergebnisse eines empirischen Forschungsprojektes, das im Rahmen einer phänomenologischen Untersuchung zu allein handelnden Bankräubern die Zuverlässigkeit von Alters- und Größenschätzungen untersucht hat. 12In diesem – in besonderem Maße – praxisrelevanten Bereich treten eklatante Fehler auf, deren Existenz sich der polizeiliche Sachbearbeiter bewusst sein muss. Diese sind bei der Altersschätzungu. a. vom Maskierungsgrad des Täters, dessen Alter und vom sogenannten „own-age-effect“ geprägt: Menschen derselben Altersklasse können präziser eingeschätzt werden. Die Validität einer Größenschätzunghängt von der Größe des Täters und der Größendifferenz zum Zeugen – auch hier gibt es einen „own-size-effect“ – ab. Die Qualität beider Schätzungen ist voneinander unabhängig und wird auch von der Rolle der Auskunftsperson (Bankangestellter/Zufallszeuge/Opfer der Bedrohung …) stark beeinflusst.

1.3Sachbezogene Faktoren

38 Neben den personenbezogenen (Unsicherheits-)Faktoren lassen sich weitere sachbezogene Fehlerquellen der Wahrnehmung und Erinnerung wie folgt veranschaulichen:

Wahrnehmung und Erinnerung
schlechte mittelmäßige gute
•Zeit •Menge •Größe •Farbe •große Personengruppen •unbekannte Stimmen •Entfernungen •Unangenehmes •Standardsituationen (etwa bei Berufszeugen) •räumliche Einordnung von Geräuschen •Chronologie •räumliche Verhältnisse •Zuordnung von Verhalten zu Personen •(Tat-)Gegenstände •kleine Personengruppen •bekannte Stimmen •Neuheiten

Übersicht: Abhängigkeit von Wahrnehmung und Erinnerung von sachbezogenen Faktoren

1.4Lüge und Irrtum

39 Wenn Lügen ebenso wie Irrtümer dazu führen, dass dem Vernehmenden ein „falscher Sachverhalt“ vorgetragen und möglicherweise den weiteren Ermittlungen zugrunde gelegt wird, muss das Phänomen des Irrtums 13und der Lüge vom Vernehmenden einkalkuliert und beide gedanklich voneinander getrennt werden.

40 Ohne hier nochmals auf die in der Vernehmungs- und Aussagepsychologie anerkannten Verfälschungs- und Verzerrungsmöglichkeiten näher eingehen zu wollen, dürfte jedenfalls bei Zeugenaussagen– entgegen anderslautenden Pressemitteilungen – nicht die Lüge dominieren. Trotzdem kann allenfalls in knapp der Hälfte der Zeugenaussagen diesen (wie die nachfolgende Übersicht dokumentiert) 14eine Zuverlässigkeit zugesprochen werden.

Übersicht Zuverlässigkeit von Zeugenaussagen Die Lügenquote bei - фото 2

Übersicht: Zuverlässigkeit von Zeugenaussagen

Die „Lügenquote“ bei Beschuldigtenvernehmungendürfte demgegenüber allerdings deutlich höher liegen.

1.5Unglaubhaftigkeits- bzw. Nullhypothese, Realkennzeichen und Warnhinweise

41 Die Bewertung einer Aussage und die Beurteilung ihres Wahrheitsgehaltesbereitet regelmäßig Schwierigkeiten, die ihre Grundlage auch darin haben, dass gedanklich ein falscher Ansatz gewählt wird. 15

Beispiele:

42Die Äußerung, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, an der Aussage zu zweifeln, verdeutlicht den unzutreffenden Gedankengang ebenso wie die Frage, wie man die Lüge enttarnen kann .

Aus der jüngeren Rechtsprechung sei der Haftrichter im sog. Kachelmannverfahren zitiert, der – so eine Veröffentlichung 16– im Hinblick auf die Angaben der geschädigten Zeugin gesagt haben soll, dass er davon ausgehe, „dass jemand der einen anderen einer Straftat bezichtigt, wahrheitsgemäße Angaben macht.“

1.5.1Nullhypothese

43 Die höchstrichterliche Rechtsprechung vertritt entgegen den gerade genannten Beispielen die sog. Nullhypothese.

Praxistipp:
44 Der BGH hat in seiner grundlegenden Entscheidung zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage aus dem Jahre 1999 eindeutig und überzeugend dargelegt, dass bei jeder Aussagedavon ausgegangen werden muss, dass sie falschist und ausgehend von dieser Prämisse positive Realkennzeichen vorliegen müssen. 17

45 Zustimmung verdient daher im Grundsatz eine Entscheidung des OLG Nürnberg: „Dabei musste die Kammer davon ausgehen, dass nach der so genannten Nullhypothese des BGH … jede Aussage so lange als unwahr gilt, bis diese Vermutung sich angesichts der Zahl und der Qualität der Realitätskriterien in der Aussage nicht mehr aufrecht erhalten lässt. Auch wenn sie – ebenso vertretbar – als gleich wahrscheinlich unterstellt haben sollte, dass die Zeugin lügt oder die Wahrheit sagt …, brauchte sie eindeutige und qualitativ belastbare Realitätskriterien, um diese Hypothese der neutralen Anfangswahrscheinlichkeit zu widerlegen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG zur „Aussage-gegen-Aussage-Konstellation“ hat das Tatgericht die Gründe, die für und gegen eine mögliche Täterschaft sprechen, aufzuklären, wahrzunehmen und zu erwägen, damit die Entscheidung einen rationalen Charakter und eine tragfähige Grundlage für den Schuldspruch vorweisen kann ….“ 18

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