Bei der Ermittlung der abrechnungsfähigen Mengen sind die nachstehend aufgeführten Bauteile bzw. Konstruktionsmerkmale besonders zu beachten. Abhängig von der für die Leistung zutreffenden Abrechnungseinheit und Einzelgröße der „Unterbrechung“ sind die Maße und Mengen der genannten Bauteile der jeweiligen Einzelleistung zu übermessen.
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Übermessen werden: |
Raummaß |
5.3.1 |
Aussparungen bis einschließlich 0,5 m3 Einzelgröße |
Flächenmaß |
5.3.2 |
Aussparungen, z. B. Öffnungen (auch raumhoch), bis einschließlich 2,5 m2 Einzelgröße |
5.3.2 |
Unterbrechungen in der abzubrechenden oder rückzubauenden Fläche durch Bauteile mit einer Einzelbreite bis einschließlich 30 cm |
Schnittfläche |
5.3.4 |
Unterbrechungen bis einschließlich 0,1 m2 Einzelgröße |
Längenmaß |
5.3.3 |
Unterbrechungen bis einschließlich 1 m Einzellänge, außer bei Kernbohrungen |
Kernbohrungen |
5.3.5 |
Unterbrechungen bis einschließlich 15 cm in der Bohrtiefe |
Abdichtungsarbeiten
Anwendungsbereich
Die Ausführungen von Abdichtungsarbeiten sind im Allgemeinen nach den Regeln der ATV „Abdichtungsarbeiten“ DIN 18336 abzurechnen. Die ATV umfasst Leistungen im Zusammenhang mit der Abdichtung gegen Bodenfeuchte und nicht stauendes Sickerwasser, nicht drückendes und drückendes Wasser von außen sowie gegen aufstauendes Sickerwasser.
Die Abdichtungsarbeiten können mit Bitumenwerkstoffen, Metallbändern sowie Kunststoff- und Elastomer-Dichtungsbahnen hergestellt sein. Abdichtungen unter Intensivbegrünungen unterliegen ebenfalls den Regelungen dieser ATV.
Die Inhalte der DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ sind stets zusätzlich zu den spezifischen Regelungen zu berücksichtigen. Bei Widersprüchen gelten die gewerkebezogenen Regelungen der DIN 18336 vorrangig.
Dachabdichtungen und Abdichtungen unter extensiv begrünten Dachflächen, Gussasphaltarbeiten, Abdichtungen der Fahrbahnen von Brücken die zu öffentlichen Straßen gehören, Abdichtungen von Deponien, Erdbauwerken und bergmännisch erstellten Tunneln sowie Abdichtungen spritzwasserbelasteter Nassräume im Wohnungsbau unterliegen nicht den Anforderungen der ATV DIN 18336. Dies betrifft auch die Ausführung von wasserundurchlässigem Beton. Für die vorgenannten Leistungen sind die jeweiligen gewerkespezifischen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen anzuwenden.
Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18336
In Leistungsverzeichnissen gelten gem. Ziffer 0.5 der ATV die folgenden Abrechnungseinheiten für die Ausführung von Abdichtungsarbeiten und alle damit in direkter Verbindung stehenden Nebenleistungen und Besonderen Leistungen.
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Abdichtungsarbeiten |
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Flächenmaß (m2) getrennt nach Bauart und Maßen |
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Abdichtungen von Bodenplatten einschließlich der Flächen von rückläufigen Stößen, getrennt nach Neigungen bis 1:1 und über 1:1 |
Abdichten von Deckenflächen |
Verstärken der Fläche |
Vorbehandeln des Abdichtungsuntergrunds |
Schutzschichten und Schutzmaßnahmen |
Dämm- und Dränschichten, Trennschichten, Dampfsperren und dergleichen |
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Längenmaß (m) getrennt nach Bauart und Maßen |
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Abdichtungen über Bewegungsfugen, getrennt nach Neigungen der Flächen bis 1:1 und über 1:1 |
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Waagerechte Abdichtungen in Wänden gegen aufsteigende Feuchte |
Übergänge, Anschlüsse und Abschlüsse |
Kehranschlüsse |
Rückläufige Stöße |
Verstärkungen an Kanten, Kehlen, Anschlüssen, Abschlüssen und Übergängen |
Ausbildung von Hohlkehlen |
Klebe- und Anschlussflansche, Los-/Festflanschkonstruktionen |
Klemmschienen, Klemmprofile, beschichtete Bleche, Abdeckungen und dergleichen |
In Streifen verlegte Dämm- und Trennschichten |
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Anzahl (Stück) getrennt nach Bauart und Maßen |
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Herstellen und Schließen von Aussparungen |
Anschlüsse der Abdichtung an Durchdringungen, getrennt nach Neigungen der Flächen bis 1:1 und über 1:1, in denen die Durchdringungen angeordnet sind |
Klebe- und Anschlussflansche, Los-/Festflanschkonstruktionen |
Manschetten, Schellen, Klemmschienen, Klemmprofile, beschichtete Bleche und dergleichen |
Telleranker, Einbauteile und dergleichen |
Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18336, Ziffer 5 „Abrechnung“
Die Ermittlung der abzurechnenden Leistung kann grundsätzlich nach Zeichnung oder auch nach den Ergebnissen eines örtlichen Aufmaßes erfolgen. Die Abrechnung nach Zeichnung (Nennmaße) setzt die Vorlage einer detaillierten und bemaßten Ausführungszeichnung voraus. Für die verschiedenen Bauteile und Konstruktionen sind in der ATV unter Ziffer 5.1 die zu berücksichtigenden Flächen-, Längen- und Raumbegrenzungen für die Ermittlung der Einzelmaße festgelegt.
Abdichtungen {Abdichtungen} und zusätzliche Schichten
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Die Abrechnungsmenge für Abdichtungen auf Bodenplatten, Wänden und Decken ist über die Ermittlung des Flächenmaßes vorzunehmen. |
Für die Ermittlung der Maße von Abdichtungen, Voranstrichen, Trennschichten, Sperrschichten, Dämmschichten, Dränschichten und Schutzschichten sind die Maße der behandelten Flächen und hergestellten Abdichtungen zu berücksichtigen. Bei Flächen mit begrenzenden Bauteilen z. B. an Attiken und Wänden (Wandinnenecke), gelten die Maße bis zu den Oberflächen der begrenzenden, ungeputzten und unbekleideten Bauteilen.
Bild 1: Wandabdichtung, verspringende Bauwerksflächen
Für Flächen ohne begrenzende Bauteile sind die Maße der hergestellten Abdichtung in der Massenermittlung zu berücksichtigen.
Bild 2: Voranstrich Wandfläche bis oberer Abschluss/Deckenrand
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