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Besondere Leistungen |
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Im Baubereich befindliche Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsleitungen sind nach den Vorschriften der zuständigen Stellen zu behandeln. Bei unbekannter Lage solcher Leitungen sind diese zu erkunden. |
Zu angetroffenen Schadstoffen in Böden, Gewässern oder Bauteilen ist die Bauherrschaft/der AG sofort zu unterrichten. Sicherungsmaßnahmen hat der AN sofort zu treffen, wenn Gefahr im Verzug ist. Alle weiteren Maßnahmen sind von AG und AN gemeinsam zu treffen |
Übernahme der Beaufsichtigung von Leistungen anderer Unternehmer |
Übernahme von Planungsaufgaben des Auftraggebers (Bauherrschaft) |
Übernahme von Koordinierungsleistungen nach der Baustellenverordnung |
Übernahme von Sicherungsaufgaben und Maßnahmen zur Unfallverhütung für Leistungen anderer Unternehmer |
Übernahme besonderer Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen |
Ausführung von besonderen Schutzmaßnahmen gegen Hochwasser, Grundwasser oder Witterungsschäden |
Versicherung eines außergewöhnlichen Haftpflichtwagnisses oder Versicherung der Leistung bis zur Abnahme zugunsten des Auftraggebers |
Besondere Prüfung von Stoffen und Bauteilen, die der Auftraggeber liefert |
Maßnahmen zur Sicherung und Aufrechterhaltung des Verkehrs auf der Baustelle, einschließlich Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen der notwendigen Einrichtungen (Bauzäune, Leiteinrichtungen, Beleuchtung, Schutzgerüste etc.) |
Verkehrsregelungs-, Umleitungs- und Sicherungsmaßnahmen für den öffentlichen und den Anliegerverkehr außerhalb der Baustelle, Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen der erforderlichen Einrichtungen, Einholung von notwendigen verkehrsrechtlichen Genehmigungen und Anordnungen nach der StVO |
Teile der Baustelleneinrichtung für andere Unternehmer bereitstellen |
Aus Gründen des Umweltschutzes und der Landes- und Denkmalpflege notwendige besondere Maßnahmen |
Entsorgung von Abfällen, soweit nicht Nebenleistung |
Beseitigen von Hindernissen, soweit nicht Nebenleistung |
Zusätzliche Maßnahmen zur Weiterarbeit bei Frost und Schnee über die ohnehin geschuldeten Arbeiten |
Maßnahmen zur Sicherung und zum Schutz gefährdeter benachbarter Grundstücke |
Sicherungsmaßen für Kanäle, Kabeltrassen, Pflanzen und Bäume, Leitungen und dergleichen |
Schutzmaßnahmen für eine vorzeitige Nutzung der Leistung, soweit vom AG verlangt, sowie Unterhaltung und Beseitigung dieser Schutzmaßnahmen |
Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18299, Ziffer 5 „Abrechnung“
Zeichnung vor Aufmaß
Die Ermittlung der abzurechnenden Leistung ist nach den Bauzeichnungen vorzunehmen, soweit diese den tatsächlichen Bauleistungen entsprechen. Fehlen diese Zeichnungen oder sind die Zeichnungen nicht auf dem aktuellen Stand, sind die Leistungen örtlich aufzumessen.
Mit der Grundregel „Zeichnung vor Aufmaß“ ist gleichzeitig die Verantwortung der Beteiligten (Handwerker und Planer) verbunden, die Übereinstimmung der Bauausführung mit den Bauzeichnungen zu prüfen. Dieser Vergleich bestimmt die weitere Vorgehensweise zur Massenermittlung und Abrechnung.
Besonders im Bereich der Gewerke für den Ausbau wird aufgrund der in verschiedenen ATVn genannten Regelung zur Abrechnung nach behandelten oder hergestellten Flächen meist ein örtliches Aufmaß erforderlich sein.
Inwieweit die Überprüfung der Bauausführung auf die Einhaltung der DIN 18202 „Toleranzen im Hochbau – Bauwerke“ und DIN 18203 „Toleranzen im Hochbau – Vorgefertigte Teile“ erforderlich wird, richtet sich nach der Vertragsgestaltung. Nach DIN 18202 ist die Prüfung der Grenzabweichungen nicht als Regelfall anzusehen.
Sind für bestimmte Leistungen Abrechnungspositionen mit einer „Pauschaldefinition“ belegt, so sind diese auch als Pauschale abzurechnen, unabhängig von einer etwaigen Leistungsminderung oder Mehrung, soweit der Auftraggeber diese nicht beauftragt hat.
Aufmaß und Mengenermittlung nach Gewerken von A – Z
Abbruch- und Rückbauarbeiten
Anwendungsbereich
Die Ausführungen von Abbruch- und Rückbauarbeiten sind im Allgemeinen nach den Regeln der ATV „Abbruch- und Rückbauarbeiten“ DIN 18459 abzurechnen. Die ATV umfasst Leistungen im Zusammenhang mit dem Abbruch oder Rückbau von baulichen und technischen Anlagen. Die Arbeiten können sowohl den vollständigen oder auch teilweisen Abbruch/Rückbau des Gebäudes bzw. der Anlage umfassen. Außerdem regelt die ATV auch die zum Abbruch notwendigen Arbeiten, wie das Fördern, Lagern und Laden der Abbruchmaterialien und Bauteile.
Die im Zusammenhang mit Abbrucharbeiten evtl. erforderlichen Rodungsarbeiten oder Erdarbeiten sind nach den entsprechenden ATVn „Landschaftsbauarbeiten“ bzw. „Erdarbeiten“ zu behandeln.
Die Inhalte der DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ sind stets zusätzlich zu den spezifischen Regelungen zu berücksichtigen. Bei Widersprüchen gelten die gewerkebezogenen Regelungen der DIN 18459 vorrangig.
Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18459
In Leistungsverzeichnissen gelten gem. Ziffer 0.5 der ATV die folgenden Abrechnungseinheiten für die Ausführung von Abbruch- und Rückbauarbeiten und alle damit in direkter Verbindung stehenden Nebenleistungen und Besonderen Leistungen.
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Abbruch- und Rückbauarbeiten |
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Raummaß (m3) getrennt nach Bauart und Maßen |
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Fundamente, Bodenplatten, Decken, Wände |
Stützen, Unter- und Überzüge, Binder, Sparren und dergleichen |
Widerlager, Rampen, Treppen |
Flüssigkeiten |
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Flächenmaß (m2) getrennt nach Bauart und Maßen |
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Bauteile |
•Bodenplatten, Fundamente |
•Wände, Decken |
•Boden-, Wand- und Deckenbeläge |
•Putz, Fliesen, Estriche |
•Dämmstoffe, Bekleidungen |
•Dacheindeckungen |
•Trenn- und Zwischenwände |
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Schnitte |
•Sägeschnitte nach Schnittfläche |
•Thermisches Trennen nach Trennfläche |
•Hochdruckschneiden nach Schnittfläche |
•Fräsen und Schleifen |
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Flächenmaß (cm2) getrennt nach Bauart und Maßen |
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Stahlschnitte und Stahlanschnitte für einzelne Schnitt- und Querschnittsflächen |
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Längenmaß (m) getrennt nach Bauart und Maßen |
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Geländer, Brüstungen |
Rohre |
Einfassungen |
Bohrungen |
Schlitze |
Trennschnitte |
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Anzahl (Stück) getrennt nach Bauart und Maßen |
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Fenster, Türen |
Wand- und Deckendurchbrüche |
Behälter, Tanks, Heizkörper, Heizungsanlagen und dergleichen |
Leuchten, Leuchtstoffröhren, Kondensatoren |
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Masse (kg, t) getrennt nach Baustoffen |
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Baustoffe |
Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18459, Ziffer 5 „Abrechnung“
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