Die Ermittlung der abzurechnenden Leistung kann grundsätzlich nach Zeichnung oder auch nach den Ergebnissen eines örtlichen Aufmaßes erfolgen. Die Abrechnung nach Zeichnung (Nennmaße) setzt die Vorlage einer detaillierten und bemaßten Ausführungszeichnung und deren Übereinstimmung mit der tatsächlichen Bauleistung voraus. Für die verschiedenen Bauteile und Konstruktionen sind in der ATV unter Ziffer 5.1 bis 5.3 die zu berücksichtigenden Flächen-, Längen- und Raumbegrenzungen für die Ermittlung der Einzelmaße festgelegt.
Für Betonarbeiten können die Leistungen nach drei unterschiedlichen Vorgehensweisen ausgeschrieben bzw. abgerechnet werden:
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Bauteil aus Beton einschließlich Bewehrung und die für die Herstellung benötigte Schalung |
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Bauteil aus Beton einschließlich benötigter Schalung für die Erstellung des Bauteils und Bewehrung nach gesonderter Erfassung |
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getrennte Beschreibung von Bauteil (Beton), Schalung und Bewehrung |
Innerhalb eines Leistungsverzeichnisses können in Abhängigkeit von der Art und Weise der Bauleistung bzw. der Bauteilform mehrere Beschreibungsmethoden angewendet sein. Beispiele: Betonieren gegen Erdreich, besondere Anforderungen an die Schalungshaut/Betonoberfläche, Bauteile mit gekrümmten Oberflächen.
Die nachstehenden Angaben zur Abrechnung gelten analog zu den Regelungen der VOB für die getrennte Abrechnung von Beton, Schalung und Bewehrung.
Für die Anwendung der Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen nach DIN 18331 sind zur Ermittlung der Leistungen und der Bestimmung der Maße von Bauteilen folgende Definitionen anzuwenden:
Balken/Platte
Ein Balken ist ein stabförmiges, vorwiegend auf Biegung beanspruchtes Bauteil. Die Stützweite des Bauteils beträgt mindestens das 3-fache der Querschnittshöhe. Die Querschnittsbreite darf maximal das 5-fache der Höhe des Bauteils betragen.
Bauteile mit einer größeren Breite werden als Platte bezeichnet.
Stütze/Wand
Eine Stütze ist ein stabförmiges Druckglied. Die größte Querschnittsabmessung darf das 4-fache der kleineren Querschnittsabmessung nicht übersteigen. Die Gesamthöhe muss mindestens das 3-fache der kleineren Querschnittsabmessung betragen.
Bauteile mit größerer Breite werden als Wand bezeichnet.
Wandartiger Träger
Ein ebenes, scheibenartiges Bauteil wird als wandartiger Träger bezeichnet wenn, in der Mittelfläche eine Kräftebeanspruchung auf Biegung besteht. Die maximale Stützweite beträgt weniger als das 3-fache der Querschnittshöhe.
Abrechnungsgrundregeln für Beton ATV Ziffer 5.1 ff
Grundsätze:
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Nach Ziffer 5.1.1 sind für alle Bauteile aus Beton zur Bestimmung des Rauminhalts, der Fläche oder der Länge des Bauteils deren Abmessungen zugrunde zu legen. |
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Die in Betonbauteile enthaltenen Stahlmengen werden von den Betonmassen nicht abgezogen (Ziffer 5.1.3). |
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Gekrümmte oder geneigte Bauteile werden entsprechend ihren tatsächlichen Maßen abgerechnet (Ziffer 5.1.2.2). |
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Durch Fugen voneinander getrennte Bauteile werden mit den jeweiligen tatsächlichen Abmessungen für die Abrechnung berücksichtigt (Ziffer 5.1.2.4). |
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Weisen besondere Bauteile im Querschnitt einen unregelmäßigen Randverlauf auf (z. B. Ausklinkung an einem Unterzug für ein Konsolenauflager), sind die Maße der größeren Ansichtsfläche zu berücksichtigen (Ziffer 5.1.2.1). |
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Werden Bauteile oder Leistungen mit einer Breite unter 20 cm nach Flächenmaß abgerechnet, so werden diese Leistungen mit der Breite von 20 cm berechnet. |
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Bei der Abrechnung nach Längenmaß werden Leistungen mit einer Einzellänge unter 1 m einheitlich mit 1 m Länge berechnet. |
Bild 7: (a) Fertigteilunterzug mit Ausklinkung (b) Betonfertigteil mit abgeschrägter Kopffläche für Sturzauflager
Bei einer bauteilbezogenen Anwendung der Grundsätze zur Abrechnung von Betonarbeiten sind die nachstehenden Ausführungen und ergänzenden Erläuterungen zu beachten.
Stützwände, Fundamente
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Massige Bauteile, wie großvolumige Stützwände und Fundamente, sind i. d. R. nach deren Rauminhalt abzurechnen. |
Der Berechnung sind die Maße der einzelnen Bauteile zugrunde zu legen. Für Bauteile mit schrägen oder gekrümmten Oberflächen oder mit nicht senkrechten oder waagerechten Lagen sind die tatsächlichen Bauteilabmessungen zu berücksichtigen.
Bild 8: Füllbeton zwischen Bauwerk und Erdreich
Bild 9: Streifenfundament
Für gleich dicke Bauteile mit parallelen Oberflächen kann zur Vereinfachung der Berechnung nach Raummaß auch eine Mittelwertbildung vorgenommen werden.
Bild 10: Deckenauskragung mit parallelen Grundlinien und Länge L
Raummaß:
Volumen = (B1 * D1) * L + (D1 – D2 / 2) * B2 * L + (B2 * D2) * L
Schalung: Fläche = B1 * L + B2 * L + D2 * L + 2 * (B1 * D1) + 2 * (B2 * D2) + 2 * (D1 - D2 / 2) * B2
Der Schalungsanteil aus den freien Seitenflächen der Auskragung wird zusätzlich gesondert angerechnet.
Wände – eben, gebogen
Decken – waagerecht, geneigt
Plattenbalkendecken
Die Flächen von Wänden und Decken sind mit ihren tatsächlichen Maßen zu berücksichtigen. Liegen Deckenflächen nicht waagerecht oder verlaufen sie gekrümmt, wird die größte Bauteillänge als tatsächliches Maß interpretiert. Dies sollte bereits im Leistungsverzeichnis oder bei Auftragsvergabe definiert sein. Werden Bauteile nach Raummaß abgerechnet, so sind eingebaute Dämmschichten zu übermessen.
Bild 11: Deckenauskragung {Deckenauskragung} mit „Isokorb“
Bild 12: Deckenauflager in tragender Mauerwerkswand mit Randdämmung
Die Anteile von Decken mit unterschiedlichen Dicken bzw. Höhenversprüngen werden entsprechend ihren tatsächlichen Flächenanteilen angerechnet. Sind in Decken Höhenversprünge vorhanden, die gleichzeitig statische Funktionen als Unter- oder Überzüge aufweisen, sind die entsprechenden Bauteilquerschnitte auch als solche abzurechnen.
Bild 13: (a) Höhenversprung in Decken gleicher Dicke und Tragfunktion; Abrechnung nach Flächenanteilen (b) Höhenversprung in Decke mit statischer Wirkung als Unter-/Überzug
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