Fritz Dieter Erbslöh - Der Weg zur Energiewende

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Die Ziele der Energiewende lassen sich nach gegenwärtigem Verständnis für Deutschland klar und einfach so benennen: Sie soll den Rückzug aus der Kernenergie bewirken und kompensieren, fossile Brennstoffe durch die erneuerbaren Energien ersetzen und den Ausstoß an klimaschädlichen Gasen, insbesondere des CO2, reduzieren oder neutralisieren.
Was so einfach klingt, stößt in der harten Wirklichkeit auf große Probleme. Wirtschaftliche Folgen, technische Schwierigkeiten und politischer Streit sind schon heute zu beobachten und werden beim Fortschritt des Programms noch zunehmen. Soziale Verwerfungen durch eine zunehmend gereizte Öffentlichkeit sind nicht ausgeschlossen.
Das darf nicht verwundern – die Energiewende ist ein Großprojekt, das die gesamte Gesellschaft erfasst und in Umfang und Folgen in der deutschen Geschichte einmalig dasteht.
Wie dieses Projekt entstand, was bis zur Gegenwart mit welchen Mitteln erreicht wurde und wie es schließlich ausgehen könnte, ist Gegenstand dieses Buches.

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Die Zertifizierung nach ISO 50001 ist in Deutschland Voraussetzung für die Anerkennung als stromkostenintensives Unternehmen und für damit einhergehende steuerliche Erleichterungen. Gleichwertig damit ist in Deutschland die Durchführung eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1 – eine weniger aufwendige Möglichkeit für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission, die Anforderungen des Strom- und des Energiesteuergesetzes für den Spitzenausgleich und die Bedingungen des EEG für eine Anerkennung als stromkostenintensives Unternehmen zu erfüllen.

Der technischen Umsetzung dient in Deutschland die VDI-Richtlinie VDI 4602, Blatt 1 und 2, die seit Januar 2016 als Entwurf vorliegt. Die Richtlinie definiert den Begriff des Energiemanagements und hat ein gewollt breites Anwendungsspektrum. Sie lässt sich für öffentliche Einrichtungen, gewerbliche und industrielle Objekte oder auch Energieversorgungsunternehmen einsetzen.

Mit der bloß formalen Zertifizierung eines Energiemanagementsystems oder eines Energieaudits nach DIN EN ISO 50001 bzw. DIN EN 16247 ist es allerdings nicht getan, was die Richtlinie auch deutlich zum Ausdruck bringt:

Es gilt, die formulierten Anforderungen des Energiemanagements umzusetzen und in die praktische Anwendung zu bringen.

Die Richtlinie dient diesem Zweck, indem sie den Bezug zwischen Zertifizierungsziel und praktischer Umsetzung dar- und herstellt. Die Richtlinie VDI 4602 Blatt 2 „Energiemanagement – Beispiele“ geht auf Anwendungsfälle zum Energiemanagement ein. Erfasst werden Aufgabenstellungen für die Wirtschaftsbereiche Energieversorgung, Industrie, Kommunen und Gebäudebewirtschaftung.5

Als Zeitaufwand für eine Zertifizierung kann etwa ein Jahr eingeplant werden, abhängig von der gewählten Agentur. Da die Agenturen privatwirtschaftlich organisiert sind, erheben sie Gebühren, die im Angebot mitgeteilt werden. Das Unternehmen muss sich zur Kostenübernahme verpflichten, bevor die nächsten Schritte eingeleitet werden.

Die Wahl der Agentur ist nicht unkritisch zu sehen. Alle Agenturen, die ein Zertifikat mit Prüflogo vergeben dürfen, sind von der nationalen Aufsichtsbehörde zugelassen, die als „DakkS“ firmiert, und haben dort ein umfangreiches Akkreditierungsverfahren durchlaufen. Jedoch gibt es bekannte Agenturen wie TÜV Süd, TÜV Rheinland, DQS als Tochter der deutschen Gesellschaft für Qualität, Lloyds Register, DNV GL6 etc. und weniger bekannte. Das wirkt sich auf die Außenwirkung des Zertifikates aus – ein No-Name-Logo zählt nicht viel beim Kunden, auch wenn es die formalen Bedingungen (z.B. zur Anerkennung als stromkostenintensives Unternehmen) erfüllt.

Die Kosten hängen i. A. von der Größe des Unternehmens ab, konkret von der Zahl der Mitarbeiter; sie unterscheiden sich außerdem von Agentur zu Agentur, wenn auch nicht stark. Um für kleine Unternehmen einen Richtwert zu geben: eine Erstzertifizierung erhält man für ca. 12.000 € plus MwSt. bei fünf Mitarbeitern in der mit dem System befassten Abteilung.7

Die Zertifizierung wird für eine Dauer von drei Jahren erteilt. Dann muss die sog. Re-Zertifizierung beantragt werden. Auch während der jeweiligen Laufzeit bleibt das System unter Kontrolle der Agentur. Zu diesem Zweck werden jährliche sog. Überwachungsaudits angesetzt, die vor Ort stattfinden. Auch sie sind wieder mit Kosten (und Zeit) verbunden.

Energiemanagementsysteme sind inzwischen in der deutschen Industrie durchaus verbreitet. Eine vom Verfasser m Jahre 2019 durchgeführte Umfrage in einem (sehr speziellen) Industriesektor ergab allerdings,

dass der wesentliche Antrieb zur Einführung der Norm die Möglichkeit war, mithilfe des Zertifikats den Strombezugspreis zu senken.8

Das Beispiel zeigt, welche Umwege eine staatliche Fördermaßnahme nehmen kann.

7.2 Zertifikatehandel

Der Emissions- oder Zertifikatehandel geht von der Prämisse aus, dass man die der Atmosphäre zugeführten Mengen an CO 2(und/oder anderen Schadstoffen) kontrollieren kann, wenn hierfür vom jeweiligen Verursacher eine Berechtigung verlangt wird. Im gegebenen Fall handelt es sich dabei um Emissionsrechte, die für einen Staat oder einen konkreten Emittenten und eine bestimmte Zeitperiode gelten und die in der Periode auch handelbar sind. Die Tonne CO 2bzw. eines anderen Schadstoffes bekommt auf diese Weise einen Preis, sodass ein marktwirtschaftliches Instrument der Klimavorsorge entsteht.

Die Idee des Emissionszertifikatehandels geht ursprünglich auf das Jahr 1992 und den damaligen Senator und späteren US-Vizepräsidenten A. GORE zurück, der diesen Vorschlag im Rahmen einer Buchveröffentlichung machte.1

Das System überzeugt im Grundsatz, hat jedoch auch seine Schwächen. Sie hängen u. a. mit dem Startpreis der Zertifikate zusammen.

7.2.1 Funktionsweise

Ein einzelnes Emissionsrecht berechtigt zum Ausstoß von 1t CO 2bzw. CO 2-Äquivalent innerhalb der zeitlich festgelegten Verpflichtungsperiode. Das Instrument wird wirksam durch Kontrolle: Am Ende der Verpflichtungsperiode ist nachzuweisen, dass die tatsächlichen Emissionen durch Emissionsberechtigungen gedeckt sind. Bei Überschreitungen sind Strafzahlungen zu leisten. Dazu kommt es im Regelfall jedoch nicht, da die Emittenten die Möglichkeit des Zukaufs an Emissionsrechten haben, wie sie auch umgekehrt nichtgenutzte Rechte verkaufen oder als Gutschriften in die nächste Periode mitnehmen können. Es entsteht somit ein regelrechtes Handelssystem, eben der Zertifikatehandel, der nach dem einfachen Prinzip der Abb. 7‑8 funktioniert.

Das System muss jeweils am Beginn einer Verpflichtungsperiode „gestartet” werden. Dazu muss durch eine berechtigte Stelle (Staat oder eine andere öffentliche Körperschaft) die Gesamtmenge an Emissionen für eine Periode festgelegt und in Form von Berechtigungen anteilig auf die Emittenten übertragen werden. Die Zahl der Zertifikate wird dabei aus den historischen Emissionen ermittelt und mit der klimapolitisch gewollten Reduktionsverpflichtung versehen. Die Startzertifikate werden entweder (zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit) gratis zugeteilt oder sie werden versteigert.

Abb 78 Zum Prinzip des Zertifikatehandels Quelle Deutsche - фото 43Abb. 7‑8:

Zum Prinzip des Zertifikatehandels; Quelle: Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt

Praktische Anwendung hat der Emissionshandel in verschiedenen Formen gefunden. Historisch entstand zunächst nach 1997 ein Handel zwischen Staaten, wie im Rahmen des Kyoto-Protokolls vereinbart. Der zwischenstaatliche Emissionshandel begann allerdings erst am 1. Januar 2008. Das im Modell dem Kyoto-Muster folgende Europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS) wurde auf Basis der am 13. Oktober 2003 verabschiedeten Richtlinie dagegen schon am 1. Januar 2005 gestartet. Im EU-Emissionshandelssystem sind die Marktteilnehmer allerdings nicht mehr die Staaten, sondern die Unternehmen bzw. die Betreiber emissionsintensiver Industrieanlagen, die über nationale Allokationspläne Emissionsberechtigungen zugewiesen bekommen.

7.2.2 Der internationale Emissionshandel (nach Kyoto-Protokoll)

Der Emissionshandel ist Teil der sogenannten Flexiblen Mechanismen des Kyoto-Protokolls, die im Schema der Abb. 7‑9 dargestellt sind. Der hier interessierende Emissionshandel ist in Artikel 17 des Kyoto-Protokolls geregelt. Handelsteilnehmer sind die in der Protokollanlage B genannten Industriestaaten.

Modalitäten, Regeln und Richtlinien wurden über mehrere Jahre verhandelt und schließlich 2001 in Marrakesch (COP 7) als Marrakesh Accords verabschiedet. Der Handel selbst begann am 1. Januar 2008. Für dieses Startjahr wurden den am Kyoto-Protokoll beteiligten Staaten sogenannte „assigned amount units“ (AAUs) zugeteilt, die nach den jeweiligen Emissionen im Bezugsjahr 1990 bemessen waren. Die Zahl der jährlich neu verfügbaren AAU sollte sich mit jedem Folgejahr nach den festgelegten Reduktionszielen verringen, die für jeden Teilnehmer individuell ausgehandelt und durchaus unterschiedlich waren (Deutschland z.B. -21 %, Frankreich 0 %, Russland 0 %, Portugal +27 %). Zum Ende der ersten Kyoto-Periode (Ende 2012) sollten die Staaten jeweils eine Gesamtzahl von AAUs entsprechend ihrer aufsummierten Perioden-Emission einreichen. Nicht ausgeglichene Zertifikatsbilanzen sollten entweder zu Strafzahlungen (in Form des Zukaufs weiterer Zertifikate) oder zu Gutschriften für die Folgeperiode führen.

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