Gerd Hankel - Ruanda

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Wie entwickelt sich ein Land nach einem Völkermord? Wie leben Täter und Opfer zusammen? Welche Wahrheit bildet das Fundament des Zusammenlebens? Und welcher Gebrauch wird von dieser Wahrheit nach innen bzw. nach außen gemacht? Mit welchem Erfolg?
Über fast fünfzehn Jahre hinweg hat Gerd Hankel Ruanda und dessen Nachbarland, die Demokratische Republik Kongo, immer wieder besucht und dabei Antworten auf all diese Fragen gesucht. Das Bild, das er zeichnet, ist ernüchternd. Der Völkermord ist zu einem politischen Instrument geworden, das der Absicherung von Herrschaft dient. Nicht um Aufarbeitung und Versöhnung geht es, sondern um die Durchsetzung eines Geschichtsbildes, das keinen Widerspruch duldet.
Hinter dem Vorzeigestaat in Zentralafrika, der gemeinhin als Leuchtturm der Entwicklung in der Region und als Vorbild der Vergangenheitsaufarbeitung gilt, verbirgt sich ein totalitäres Regime. Wie passt das zusammen? Wie viel Unrecht verträgt der Fortschritt?

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Der Arusha-Vertrag hatte auch von der Einsetzung einer internationalen Kommission gesprochen, die die während des Krieges begangenen Menschenrechtsverletzungen untersuchen sollte.54 Jetzt, nach dem Völkermord, spricht niemand mehr von einzelnen Akten der Menschenrechtsverletzung. Jetzt handelt es sich um hunderttausendfachen Mord, um Folter und andere Grausamkeiten, die die menschliche Fantasie sich auszudenken fähig ist. Und es geht darum, ein weiteres Verharren des Landes in der Apokalypse zu verhindern. »Wir mussten versuchen, dass die Überlebenden, die Opfer mit den Tätern zusammenleben konnten, und das in einem großen Durcheinander, denn wir wussten nicht, wer wofür verantwortlich war – wer ist Opfer, wer nicht und warum, wer ist verantwortlich für das, was geschehen ist und warum – und entdeckten dabei, dass wir nirgendwo anknüpfen konnten. Wir mussten den Anfangspunkt selbst bestimmen.«55

3,2 Millionen Menschen, fast die Hälfte der Einwohner Ruandas, waren vor der vorrückenden APR in die Nachbarstaaten Burundi, Tansania und Zaire geflüchtet, oft nach Gemeinden ( communes ) geordnet56 und unter Mitnahme öffentlicher Gelder, administrativer Unterlagen und Waffen. Hinter sich gelassen hatten sie ein Land im Schockzustand, ein Land, in dem bapfuye bahagazi , vom Tod gezeichnete Menschen, umherirrten und Ansammlungen von Geiern und Hunden auf die unzähligen Leichenfelder früherer Massaker hinwiesen.57 Der Staat Ruanda und mit ihm ein Großteil seiner Bewohner waren verschwunden. Ihn wieder herzustellen und bescheiden funktionsfähig zu halten, würde einen Einsatz von Menschen, Kapital und Material erfordern, der 1994 nicht zur Verfügung stand. Um ein nahe liegendes Beispiel zu wählen: Von den vormals 758 Richtern gab es im November 1994 noch 244, von den 70 Staatsanwälten noch 12 und von den 631 Mitarbeitern in Justizbehörden noch 137.58 Richter und Staatsanwälte waren überdies in der belgischen Tradition des kontinentaleuropäischen Rechtssystems ausgebildet und sprachen Französisch, was auf den Argwohn der, zumindest auf Leitungsebene, nahezu ausschließlich anglophonen FPR stieß. Diese hatte schon während des Völkermords gefordert, und die Forderung durch etliche Festnahmen untermauert, dass die für den Völkermord Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden müssten – »to end impunity«, wie der Slogan in Anspielung auf die Straflosigkeit ethnisch motivierter Straftaten in der ruandischen Vergangenheit lautete – und waren darin von allen Parteien der Übergangsregierung und des Übergangsparlaments unterstützt worden.59 Alle, Hutu wie Tutsi, wollten keinen Zweifel daran lassen, dass das künftige Ruanda nicht mit der Hypothek ungesühnter Verbrechen belastet werden dürfe.

Mit diesem Vorsatz standen beide Bevölkerungsgruppen nicht allein. Die internationale Gemeinschaft, über deren Versagen zur Verhütung und Bekämpfung des Völkermords schon viel geschrieben worden ist,60 richtete im November 1994 einen Strafgerichtshof ein, dessen Aufgabe es war, Völkermordverbrechen und »systematische, weitverbreitete und flagrante Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht«, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 1994 begangen worden waren bzw. noch begangen werden sollten, zu ahnden.61 Nach dem Willen des UN-Sicherheitsrats sollte sich der Gerichtshof, dem Beispiel des im Mai 1993 geschaffenen Jugoslawien-Tribunals folgend (mit dem es im Übrigen organisatorisch eng verzahnt war), auf ehemals hochrangige, einflussreiche Täter konzentrieren, um durch deren Bestrafung »zur nationalen Aussöhnung wie auch zur Wiederherstellung und Wahrung des Friedens« beizutragen.62

Dass Ruanda, das 1994 nichtständiges Mitglied des UN-Sicherheitsrats war, als einziges Mitglied dieses Gremiums gegen die Einsetzung des Ruanda-Tribunals stimmte, mutet vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung und etlicher inhaltsgleicher Erklärungen ruandischer Politiker in den Monaten zuvor befremdlich an. Darauf wird noch zurückzukommen sein. Die Gegenstimme markierte jedenfalls einen deutlichen Missklang, der sich bis heute, mal mehr, mal weniger klar vernehmbar, durch das Verhältnis zwischen dem »Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda« und Ruanda selbst zieht. Das Tribunal sei nicht effizient genug, blind für die ruandische Geschichte und Kultur und unsensibel gegenüber den Überlebenden, lauten die Vorwürfe. Auch darauf wird noch zurückzukommen sein.

Ende August 1996 wurde vom ruandischen Übergangsparlament das erste Gesetz verabschiedet, das eine strafrechtliche Ahndung von Völkermordverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ermöglichen sollte.63 In den gut zwei Jahren, die seit dem Völkermord vergangen waren, war mit Hochdruck an dem Wiederaufbau der Justiz gearbeitet, waren Staatsanwälte und Richter ausgebildet worden und hatten in Kigali Konferenzen stattgefunden, die internationales Wissen über den Umgang mit Massenverbrechen vermitteln wollten.64 Das Gesetz wies die Verfahren noch zu bildenden Sonderkammern bei den ordentlichen Gerichten und den Militärgerichten zu (Artikel 19). Die Tatverdächtigen wurden je nach Tatschwere in vier Kategorien eingeteilt, vom Organisator des Völkermords und Massenmörder über den einfachen Mörder und Schläger bis hinunter zum Plünderer (Artikel 2). Die Höchststrafe konnte auf Tod lauten, doch bestand generell die Möglichkeit, das Strafmaß durch ein frühes Geständnis erheblich zu mildern (Artikel 15 und 16), im günstigsten Fall sollte z. B. ein Mörder nur eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren erhalten. »Durch ein System, das geringere Strafen für geständige Verdächtige vorsah, sollte dazu beigetragen werden, die Wahrheit über das, was zwischen 1990 und 1994 geschehen war, herauszufinden«, meinte dazu Martin Ngoga, von Juli 2006 bis Oktober 2013 Generalstaatsanwalt von Ruanda, und im Hinblick auf die Kategorisierung der Täter fügte er hinzu »sie berücksichtigte den Umstand, dass zwar die Beteiligung der Bevölkerung am Völkermord sehr hoch gewesen war, doch nur eine kleine Zahl von Führern den Völkermord geplant und dazu aufgerufen hatte. Die Kategorisierung der Verdächtigen entsprach dem Grad ihrer Verantwortlichkeit für begangene Verbrechen.«65

Unumstritten war der justizielle Weg nicht, trotz regelmäßiger Bekenntnisse zur einheits- und friedensbildenden Kraft der Justiz. Besonders die Strafmilderungen wurden von Überlebenden und Abgeordneten als viel zu großzügig, als nur notdürftig kaschierte Form der Amnestie kritisiert. Sie forderten höhere Strafen vor allem für Völkermordverbrechen, da diese nicht mit den aus anderen Gründen als der ethnischen Vernichtung begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit gleichgestellt werden dürften.66 Wie um diese Stimmen zu besänftigen, boten die ruandischen Justizbehörden der Öffentlichkeit am 24. April 1998 ein besonderes Schauspiel: 21 Männer und eine Frau wurden auf Plätzen oder in Stadien im Norden, Süden, Osten und Westen des Landes erschossen. Sie waren von den Sonderkammern in Gerichtsverfahren, die in aller Kürze eine vorher feststehende Schuld bestätigten, zum Tode verurteilt worden.67 »Die Verabreichung einer schmerzhaften Medizin war nötig, um unsere kranke Gesellschaft zu heilen; es war eine Demonstration für alle, dass die Tage der Straflosigkeit vorüber waren und jeder sich seiner Verbrechen stellen musste«, lautete der entsprechende Kommentar in einer Zeitung,68 und schmerzhaft, wenn auch nicht in durchweg lebensverkürzender Finalität, war die Medizin allemal. Für die Hälfte der etwa 1200 Personen, die sich zwischen Dezember 1996 und Dezember 1998 vor Gericht zu verantworten hatten, lautete das Urteil auf Tod (18,21 %) oder lebenslange Inhaftierung (32,1 %). Fast ein Fünftel der Angeklagten (17,97 %) war immerhin freigesprochen worden,69 was als Beleg dafür angeführt wurde, dass die ruandische Justiz keinesfalls, wie von exilruandischen Kreisen in Europa und Nordamerika behauptet,70 eine Rachejustiz sei. Sie habe beachtliche Fortschritte gemacht und die Verfahren entsprächen internationalen Standards, hieß es in einem UN-Bericht.71

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