Auf Etappen der europäischen Freiheitsgeschichte verweist auch der Begriff der Republik, den wir bekanntlich römisch-republikanischen Traditionen verdanken. 7In der europäischen Vormoderne konnte dieser auch auf monarchische Regierungsformen bezogen werden. Im modernen Sinne verstand aber bereits in der Renaissance Niccolò Machiavelli die Republik als Gegenpol zur Herrschaft von Fürsten und Monarchen. Auf die Begründer und Verteidiger der Republik, wie an die sich opfernde Lucretia und den ersten Konsul L. Junius Brutus, der die eigenen nach der Monarchie strebenden Söhne hatte hinrichten lassen, wurde immer wieder in Freiheitskämpfen der Moderne erinnert. Mit den Begriffen Demokratie und Republik sind wie mit anderen für unsere politische Kultur unverzichtbaren aus der Antike stammenden Worten nicht nur spezifische Vorstellungen von Verfassungen, sondern auch komplexe Rezeptions- und Wandlungsprozesse der jeweiligen Inhalte verbunden. Mit dem Ausgreifen Europas in die Welt spielen sie längst nicht mehr nur dort eine Rolle, wo sie ursprünglich diskutiert, entwickelt und in Verfassungen und politischen Systemen umgesetzt wurden.
Mainzer Republik vor der Mainzer Republik?
Die bewusst provozierend formulierte Frage sei umgehend beantwortet. Nein, eine Mainzer Republik im Sinne des ausgehenden 18. Jahrhunderts hat es in Mainz zuvor nicht gegeben. In Abwandlung eines Zitates von Franz Dumont (gest. 2012), dem wir ein unverzichtbares Referenzwerk zur Mainzer Republik verdanken, und der im Laufe seines Lebens bei der Beurteilung der damaligen Ereignisse durchaus unterschiedliche Akzente setzte, wurde 2013 in problematischer Zuspitzung formuliert: Man sollte sich bewusstmachen, „dass die Mainzer Jakobiner unserem Grundgesetz viel näherstehen, als alle Kaiser, Kurfürsten, Großherzöge und Generäle, die je über Mainz herrschten.“ 8In seiner 2013 posthum erschienenen und von Stefan Dumont und Ferdinand Scherf bearbeiteten Publikation wurde die Mainzer Republik programmatisch als „französischer Revolutionsexport und deutscher Demokratieversuch“ bezeichnet. 9
Wurde aber Mainz tatsächlich in den Jahrhunderten vor der Französischen Revolution nur von Kaisern, Kurfürsten, Großherzögen und Generälen beherrscht? Aus einer solchen Perspektive wird die Französische Revolution zum Bruch und zur undurchdringlichen Barriere historischen Geschehens stilisiert. Nicht nur in der Schweiz 10wurden die im ausgehenden 18. und 19. Jahrhundert geführten Demokratiediskurse von französischen, aber auch von nordamerikanischen, englischen, und nicht zuletzt von älteren lokalen und regionalen Traditionen der Freiheit und Partizipation sowie deren Wahrnehmungen und Rezeptionen beeinflusst. Die Akteure der in Bergzabern gegründeten „besondere[n] Republik“ bezeichneten die dort konstituierte Versammlung als „Schweitzerische[n] Landtag.“ Dies dürfte mit Migrationen zwischen der Schweiz und der südlichen Pfalz und mit ihnen in Zusammenhang stehenden Orientierungen an älteren kommunal-bündischen Formen der Selbstverwaltung zu erklären sein. 11Für die Instrumentalisierung von Freiheitskämpfen der lokalen und europäischen Geschichte bietet auch die Mainzer Republik – wie zu zeigen sein wird – aussagekräftige Beispiele. Mit dem Paradigma der Französischen Revolution als eines Bruchs wird bestritten bzw. übersehen, dass die durch die europäische Aufklärung und die Französische Revolution in Gang gesetzten Dynamiken vormoderne Formen überlagerten und transformierten, diese aber im weiteren Verlauf des 19. Jahrhunderts weiterhin eine Rolle spielten. Daher erscheint es plausibel, ja gefordert, sowohl von Kontinuitäten als auch Brüchen auszugehen sowie Transformationen zwischen vormodernen und modernen Konzepten, Organisations- und Praxisformen auszuloten. 12
Hier sei über die bereits angesprochene attische Polis auf weitere Kapitel der Geschichte von Freiheiten in Europa verwiesen und damit auf Versuche, Gemeinwesen durch Elemente der Wahl und der politischen Partizipation zu gestalten. Auf sie verweist der Begriff des Bürgers. Dieser entspricht dem früher belegten lateinischen civis , dem Einwohner einer civitas (Stadt) und steht im Kontext eines Prozesses, der seit dem 10. und 11. Jahrhundert große Teile des lateinischen Europa erfasste. Starke Impulse erhielt diese kommunale Bewegung aus den mediterranen Landschaften, vor allem aus Italien, jahrhundertelang Vorbild und Impulsgeber für Politik, Wirtschaft und Kultur in den Ländern nördlich von Alpen und Pyrenäen. Dabei kam es zu einer engen Symbiose zwischen jüdisch-christlichen Vorstellungen und Normen brüderlicher Gemeinschaft sowie den sich ausbildenden politischen genossenschaftlichen Strukturen. Vor allem dank königlicher, schließlich auch landesherrlicher Privilegierung von ländlichen und städtischen Siedlungen gelang es tausenden von Menschen, sich aus herrschaftlichen Bindungen zu lösen und persönliche Freiheit und Sicherheit zu erlangen. Im Rahmen des hochmittelalterlichen Urbanisierungsprozesses erhielten sie individuelle und kollektive Freiheitsrechte. Konservative Beobachter, vor allem Kleriker und Theologen, beurteilten diese genossenschaftlich organisierten Akteure mit Abscheu. Aus ihrer Perspektive handelte es sich um Bewegungen, welche die traditionelle hierarchisch-strukturierte und gottgewollte Ordnung revolutionierten. Positiv konnotierte Bewertungs- und Wahrnehmungsmuster begründete im 13. Jahrhundert der einflussreiche Theologe und Philosoph Thomas von Aquin unter Rückgriff auf das Werk des Aristoteles. Die Stadt produziere demnach die zum Leben unverzichtbaren materiellen Güter, und ihr rechtlicher Ordnungsrahmen ermögliche zugleich die Verwirklichung menschlicher Tugenden. Die von Natur aus auf Gemeinschaft bezogenen Bürger könnten durch gemeinschaftlich füreinander einstehendes Handeln zur societas perfecta gelangen, zur vollkommenen Form der Vergesellschaftung von Menschen. 13
In der genannten, an Franz Dumont anknüpfenden und zugleich zuspitzenden Formulierung fehlen jene Mainzer, Speyrer und Wormser, Koblenzer und Trierer Stadtbürger, die seit dem hohen Mittelalter wichtige Teile der Geschicke Ihres jeweiligen Gemeinwesens gestalteten, jedenfalls soweit dies angesichts weiterbestehender stadtherrlicher Rechte möglich war. Es handelt sich um im lateinischen Europa weitverbreitete Laboratorien politischer Partizipation. Max Webers Idealtyp von der „okzidentalen Stadt“ verdanken wir die faszinierende, wenngleich nicht unumstrittene These: Wirtschaftlich und kulturell blühende Städte gab es in vielen Ländern und Kulturen. Ein in beachtlichem Maße autonom handelndes Bürgertum ist ein Spezifikum des lateinischen Europas. 14Mit gemeinschaftlich-genossenschaftlichen Organisationsformen, mit Schwureinigungen und Bruderschaften, entstanden jenseits der etablierten Stände von Klerikern, Kriegern und Bauern neue Akteure, die sich Handlungsspielräume und Freiheiten erkämpften und sich diese durch Privilegien sichern ließen. 15Mit der Genese des mittelalterlichen Bürgers wurden wie in der attischen Polis aristokratische Prinzipien einer auf Herkunft und Abstammung basierenden gesellschaftlichen Stellung durchbrochen oder jedenfalls erheblich relativiert. An die Stelle der Herrschaft, die durch von göttlichem Recht legitimierte Personen ausgeübt wurde, trat die Ausübung von Macht auf der Basis des städtischen Rechts. Diese Bindung von Herrschaft an vereinbartes, nicht autokratisch verordnetes Recht ist auch ein unverzichtbares Fundament moderner Demokratien. Dem von Konsens getragenen und den Frieden nach innen und außen zu sichernden städtischen Rechtskreis gehörten – wie in der attischen Polis – freilich nicht alle Stadtbewohner an. Die sich seit dem 11. und 12. Jahrhundert ausbreitenden Formen von Partizipation blieben andererseits keineswegs auf die immer zahlreicher und größer werdenden Städte begrenzt. Auch auf dem Lande bildeten sich in wirtschaftlich und kulturell entwickelten Regionen ländliche Gemeinden, die sich strukturell zwar meist erheblich von den städtischen Kommunen unterschieden, in denen aber auch Formen gemeinschaftlich-genossenschaftlichen Handelns neben herrschaftlichen Organisationsformen seit dem 11. und 12. Jahrhundert an Bedeutung gewannen und in vielfacher Weise miteinander verflochten waren. 16Allerdings beruhten die in ländlichen und städtischen Kontexten in Anspruch genommenen und beschworenen Freiheitsrechte in erster Linie auf Privilegien und Sonderrechten für bestimmte Gruppen. Sie wurden noch nicht im universalistischen Sinne als allen Menschen und jedem Individuum zustehende im Naturrecht gründende Rechte angesehen.
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