Onora O'Neill - Gerechtigkeit über Grenzen

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Onora O’Neill zählt zu den wichtigsten Stimmen der politischen Philosophie und Ethik unserer Zeit. Der kantischen Tradition eng verbunden, sucht sie in ihrem Buch sowohl Gerechtigkeits- als auch Tugendprinzipien zu begründen. Beide nehmen ihren Ausgang beim Handelnden und seinen Pflichten. Gerechtigkeit verlangt die Verhinderung jeglicher Verletzung von Personen, Tugend verbietet Gleichgültigkeit angesichts fremder Not.
In einer globalisierten Welt sind alle Akteure nicht mehr nur auf lokaler und lebensweltlicher, sondern auch auf globaler Ebene verpflichtet. Daraus folgt, dass die Bekämpfung von Armut, Machtmissbrauch und Unterdrückung in allen Teilen der Welt nicht nur ein Akt der Güte, sondern vielmehr moralische Pflicht ist.

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Die zentrale Rolle, die Entschädigungsrechte in der heutigen Diskussion über Menschenrechte spielen, spiegelt die Perspektive des Almosenempfängers wider, die heute in allen Rechtetheorien aufscheint. Wenn wir uns als passiv sehen und ganz besonders, wenn wir Angst haben, von anderen geschädigt oder verletzt zu werden, fangen wir an, mit dem Finger auf das zu deuten, was uns zusteht. Erst dann wird die Frage der Rechte unsere wichtigste Sorge. Rechte als grundlegend zu betrachten ist eine Opferperspektive, die am Ende auf eine Form rektifikatorischer Gerechtigkeit verweist, die vor allem für Opfer interessant ist, nämlich die Entschädigung.

Entschädigungen lassen sich institutionalisieren, ob nun der entstandene Schaden auf einen Rechtsverstoß eines identifizierbaren Akteurs zurückgeht oder nicht. Schließlich gibt es ja auch Maßnahmen, um Bauern bei Dürreschäden zu subventionieren oder Verbrechensopfern Hilfen zukommen zu lassen. Im ersten Fall gibt es keinen Täter, im zweiten kann der Täter durchaus unbekannt bleiben. In keinem der beiden Fälle werden die Verpflichtungen aus dem Schaden von dem getragen, der ihn angerichtet hat. Ein ethischer Blick, der vom Standpunkt des passiven Opfers ausgeht, nimmt nur allzu leicht erlittenen Schaden als ausreichenden Anspruchsgrund für eine Entschädigung, ganz egal, ob der Verantwortliche identifiziert werden kann und ob die Kosten für die Entschädigung von jenen getragen werden, die den Schaden verursacht haben. So lassen sich die Einwände der Laissez-faire-Liberalen gegen bestimmte Formen der Entschädigung bzw. ihre Begeisterung für andere teilweise auch deuten als Ablehnung der Opferperspektive, für die es keine Rolle spielt, woher die Entschädigung kommt. Es ist eine Sache, wenn die Utilitaristen in der Zuweisung von Hilfspflichten keinerlei Rücksicht nehmen auf Fehlverhalten oder Rechteverstöße: Man weiß ja, dass utilitaristische Konzepte von rektifikatorischer Gerechtigkeit sich ausschließlich nach vorn orientieren und dabei ahistorisch bleiben. Doch Rechtetheoretikern, vor allem solchen, die für Entschädigungsrechte eintreten, können diese Dinge konsequenterweise nicht gleichgültig sein.

Laissez-faire-Liberale lehnen die Perspektive des Almosenempfängers ja auch nicht völlig ab. Wie die „Wohlfahrts“-Liberalen sehen sie eher Rechte als Pflichten für grundlegend an. Ihre erste Frage ist daher: „Was steht mir zu?“ Und nicht: „Was sollte ich tun?“ Ein häufiger Kunstgriff bei der Konstruktion solcher Rechteansätze ist es, die größtmögliche Zahl von Freiheiten herauszufiltern, die wirklich allen zugestanden werden können. Dennoch erstaunt es, dass die Laissez-faire-Liberalen angesichts der seriösen und kompetenten Kritik bzw. der Stärke der vorgebrachten Argumente trotzdem die Auffassung vertreten, dass Individuen genau die Art von Akteur sein können, die ihr ethischer Ansatz erfordert. Der Ursprung dieser Auffassung könnte meiner Ansicht nach darin zu suchen sein, dass die tatsächlichen Möglichkeiten und Nicht-Möglichkeiten jener, die zum Handeln aufgefordert sind, sowie ihr Anteil an den vorangegangenen Taten meist im Dunkel bleiben, wenn man von der Perspektive des Opfers ausgeht. Die Konzentration darauf, was empfangen werden sollte, hat vielen Liberalen ermöglicht, die Quellen der Entschädigung nicht zu benennen.

All das wäre weiter nicht wichtig, wenn die Liberalen gar keine andere Wahl hätten, als ihre Argumente auf die Perspektive des Empfängers zu gründen und menschliche Pflichten aus den Menschenrechten abzuleiten. Doch das Gegenteil trifft die Wahrheit schon eher. Da es kein Maß für das Handeln gibt, lassen sich alternative Freiheiten oder breiter aufgefasste Rechte nicht als wichtiger oder unwichtiger hierarchisieren. Versuche, die Freiheit mit der größten Reichweite zu identifizieren, die der Freiheit für alle am nächsten kommt, oder den maximalen Satz von Rechten, die universell gelten können, müssen fehlschlagen, weil beide Ansätze radikal unterbestimmt sind. Im Gegensatz dazu trifft das auf Versuche, Handlungsprinzipien festzustellen, die universell gelten können, sowie die zugehörigen Pflichten nicht zu. Die Verlagerung der Perspektive von Rechten und Empfängeransprüchen hin zu Pflichten und aktivem Tun verhindert ja nicht, dass wir über menschliche Rechte reden können: Sie liefert diesen vielmehr ein festeres Fundament. Die Perspektive der Rechte ist ja in der Perspektive der Pflichten nicht unterdrückt, sondern „aufgehoben“ 41.

Drittens: Da Pflichttheorien von einer Perspektive des aktiven Handelns ausgehen, müssen sie den partiellen, verflochtenen und sozial konstruierten Charakter des menschlichen Handelns berücksichtigen (statt ihn einfach wegzuerklären). Rechtetheoretiker geraten oft in begriffliche Untiefen, wenn es um die Frage geht, ob bestimmte Schäden wie Armut oder Elend, deren Kausalketten komplex und nie ganz nachvollziehbar sind, als Rechtsverstöße betrachtet werden sollten, die eine Entschädigung erfordern. Von einer aktiven Perspektive aus betrachtet kann die Beseitigung von Armut und Elend, die den Menschen das Handeln unmöglich machen, zu einer fundamentalen Pflicht werden und verliert damit den Status einer Angelegenheit, der man sich nur dann zuwenden muss, wenn man für frühere Rechtsverstöße Entschädigung leisten will. Dies ist vor allem dann eine wichtige Frage, wenn es um die gerechte Behandlung von Armen geht. Es wäre wohl ein großer Unterschied, wenn wir als Ausgangspunkt die Frage nähmen, was wir gegen solches Armut und Elend, das die Menschen ihrer Handlungsfähigkeit beraubt, tun können. Und uns nicht lange damit abgeben, darüber zu streiten, ob wir den Entschädigungsgedanken so weit ausdehnen können, dass aus der Armut ein Rechtsverstoß wird und sie damit einen Anspruch in einem System selektiver rektifikatorischer Gerechtigkeit darstellt.

Abschließend lässt sich sagen, dass meiner Ansicht nach die einem Bekenntnis zu Rechten innewohnende Stoßrichtung sich besser ausdrückt im Fokus auf Pflichten, Handeln und Akteure als in der Sorge um Rechte, passive Leistungsansprüche und Opfer. Dieser Ansatz setzt zu sehr auf Entschädigungsrechte, weil Menschen, die sich und andere vorzugsweise als Rechteinhaber und mögliche Opfer sehen, verständlicherweise einen Schutz suchen, der dem gleichkommt, den juridische Entschädigungsrechte bieten. Wo aber die Täter nicht identifiziert werden können, kann ein Anspruch auf Entschädigungsrechte diesen Schutz nicht liefern.

Teil II

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