Christian Henrici - Mein Beruf – meine Zukunft

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Mit Beiträgen von: Lewe Bahnsen, Marc Barthen, Peter Gorenflos, Thomas Jochheim, Bernd Raffelhüschen, Nils Seebach
Wo liegt meine berufliche Zukunft? Diese Frage stellt sich Zahnärztinnen und Zahnärzten nicht nur zu Beginn der beruflichen Tätigkeit und die Antwort darauf ist immer eine ganz persönliche Entscheidung innerhalb eines rechtlich regulatorischen, finanziellen und persönlichen Gestaltungsspielraums.
Das vorliegende Buch wirft einen Blick in die Zukunft der zahnärztlichen Praxis und beleuchtet die Rahmenbedingungen, die für eine individuelle Entscheidung von Bedeutung sind:
Praxisstrukturen im Wandel
Niederlassungs- und Kooperationsmöglichkeiten
Demografischer Wandel und deutsches Gesundheitssystem
Praxisgründung und Unternehmensaufbau
Bewertungsportale und Umgang mit Praxis-Bewertungen
E-Commerce und Digital Health: alltägliche Herausforderungen im digitalen Zeitalter
Als Leitfaden soll dieses Buch eine gute erste Orientierung während des Studiums oder der Weiterbildungsassistenz sein und zu weiteren Schritten anregen. Mein Beruf – meine Zukunft: Angestellt oder selbstständig? Eine Frage, die sich jederzeit und jeden Alters stellen kann.

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Gründungsberechtigt sind gem. §§ 95 Abs. 1a SGB V zugelassene (Zahn-)Ärzte, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 SGB V, gemeinnützige Träger, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen sowie Kommunen.

Die Gründung ist nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft, einer eingetragenen Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform möglich.

Im Vergleich zur Einzelpraxis wird bei einem MVZ nicht der Vertragszahnarzt zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen, vielmehr wird die Zulassung dem medizinischen Versorgungszentrum durch den zuständigen Zulassungsausschuss bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag hin erteilt.

Während die Zahl der MVZ im ärztlichen Bereich von ursprünglich 70 zugelassenen MVZ Ende 2004 auf 3.539 MVZ Ende 2019 gestiegen ist 31, waren rein zahnärztliche MVZ zunächst die Ausnahme. Ende 2015 existierten im vertragszahnärztlichen Bereich lediglich 46 MVZ mit 221 angestellten Zahnärzten 32. Mittlerweile stieg die Zahl der rein zahnärztlichen MVZ in Deutschland von 437 Ende 2007 zum Ende 2019 auf 904 an. 33

Der sprunghafte Anstieg der rein zahnärztlichen MVZ ist auf die im Rahmen des Versorgungsstärkungsgesetzes erfolgte Streichung der Gründungsvoraussetzung „fachübergreifend“ zurückzuführen.

In der Berufspolitik wird seit jeher eine zunehmende Industrialisierung des Gesundheitswesens befürchtet und Maßnahmen der Eindämmung diskutiert. Während es im III. Quartal 2018 nach Angaben der KZBV 75 MVZ mit Investorenbeteiligung gab, ist die Zahl der zahnmedizinischen Versorgungszentren, die von externen Kapitalgebern finanziert werden, im III. Quartal 2019 auf 169 gestiegen. 34

Mit Blick auf eine Eindämmung der zunehmenden Industrialisierung wurde im Rahmen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) vom 11.05.2019 mit § 95 Abs. 1b SGB V eine Einschränkung der Gründungsbefugnis von Krankenhäusern für zahnärztliche MVZ (Z-MVZ) hinsichtlich der Versorgungssituation im jeweiligen Planungsbereich eingeführt. Die Gründungsbefugnis von Krankenhäusern ist demnach von der Wahrung bestimmter Versorgungsanteile abhängig, die durch die von einem Krankenhaus betriebenen Z-MVZ maximal erreicht werden dürfen. Das Gesetz sieht eine Staffelung nach dem Versorgungsgrad des jeweiligen Planungsbereiches vor: in grundsätzlich bedarfsgerecht versorgten Planungsbereichen (dies entspricht einem Versorgungsgrad von 50 bis 109,99 %) beträgt der zulässige Versorgungsanteil in dem betreffenden Planungsbereich maximal 10 %, mindestens jedoch fünf Z-MVZ-Sitze/Zahnarztstellen; ab einem Versorgungsgrad von 110 %, d. h. im überversorgten Planungsbereich reduziert sich der zulässige Versorgungsanteil auf maximal 5 % und erhöht sich im unterversorgten Planungsbereich (dies entspricht einem Versorgungsgrad von unter 50 %) auf maximal 20 %. Inwieweit die mit Einführung des § 95 Abs. 1b SGB V ergriffenen Einschränkungen greifen werden und die seitens der Berufspolitik befürchtete zunehmende Industrialisierung eingedämmt werden kann, bleibt abzuwarten.

Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Gründer selbst im medizinischen Versorgungszentrum tätig sein muss, es können auch ausschließlich angestellte Zahnärzte tätig sein, die in das Zahnarztregister eingetragen sind.

Angestellte Zahnärzte werden im MVZ auf der Grundlage eines sozialversicherungspflichtigen Anstellungsverhältnisses tätig, welches den üblichen zivil-, arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen folgt.

Grundsätzlich bedarf die Beschäftigung des angestellten Zahnarztes der vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Zulassungsausschuss auf der Grundlage des jeweiligen Anstellungsvertrages. Eine nachträgliche Genehmigung ist grundsätzlich nicht möglich. Die in dem MVZ angestellten Zahnärzte werden Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung, wenn sie mindestens 10 Wochenstunden beschäftigt sind (§ 77 Abs. 3 Satz 2 SGB V).

Der Weg in die Anstellung

Viele Zahnärzte haben unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Lebensplanung aber auch entschieden, dass eine Selbstständigkeit, egal in welcher Form, nicht für sie in Betracht kommt. Andere haben jahrelang als selbstständiger Zahnarzt gearbeitet und möchten sich dahingehend verändern, sich zukünftig anstellen zu lassen.

Für viele Praxisabgeber kann der Weg in die Anstellung aber auch eine willkommene Chance sein, in reduziertem Umfang tätig zu werden und den die Praxis übernehmenden Zahnarzt noch für eine bestimmte Zeit zu unterstützen.

Vor dem Hintergrund, dass es aktuell für viele Praxisabgeber schwierig ist, geeignete Nachfolger zu finden, ist die Anstellung eines potentiellen Nachfolgers für beide Seiten von Vorteil: der die Abgabe seiner Praxis planende Zahnarzt hat die Möglichkeit, einen jungen Kollegen frühzeitig zu implementieren und durch attraktive Bedingungen an sich zu binden. Der junge Zahnarzt hat die Chance, den Betrieb, die Behandlungseinheiten und nicht zuletzt auch die Arbeitsabläufe sowie das Patientenklientel kennenzulernen und in Augenschein zu nehmen, um für sich sodann die Entscheidung zu treffen, ob diese Praxis in seine weitere Lebensplanung passt.

Berufsrechtlich ist die Anstellung zahnärztlicher Mitarbeiter relativ unproblematisch. Die Musterberufsordnung für Zahnärzte sieht insofern vor, dass der Zahnarzt in seiner zahnärztlichen Tätigkeit keinen Weisungen von Nichtzahnärzten unterworfen sein darf. Daneben sind die Anzeigepflichten bei der jeweils zuständigen Zahnärztekammer zu beachten.

Sofern der angestellte Zahnarzt auch im vertragszahnärztlichen Bereich tätig werden soll, sind die Rahmenbedingungen weitaus stärker reglementiert. Grundsätzlich sieht § 32b Zahnärzte-ZV vor, dass ein Vertragszahnarzt Zahnärzte nach Maßgabe des § 95 Abs. 9 SGB V anstellen kann.

Wie viele Zahnärzte ein Vertragszahnarzt anstellen kann, hängt von seinem Versorgungsauftrag ab. Hintergrund ist der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung, der die gesamte zahnärztliche Behandlung nicht nur im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung bestimmt. Gem. § 9 Abs. 1 BMV-Z ist der Vertragszahnarzt auch verpflichtet, die vertragszahnärztliche Tätigkeit gem. § 3 Abs. 1 BMV-Z persönlich auszuüben.

Ein Vertragszahnarzt ist mit vollem Versorgungsauftrag berechtigt, drei vollzeitbeschäftigte bzw. teilzeitbeschäftigte Zahnärzte in einer Anzahl, welche im zeitlichen Umfang höchstens der Arbeitszeit von drei vollzeitbeschäftigten Zahnärzten entspricht, anzustellen (§ 9 Abs. 3 Satz 5 BMV-Z). Sofern der Vertragszahnarzt vier vollzeitbeschäftigte Zahnärzte anstellen möchte, hat er dem zuständigen Zulassungsausschuss gem. § 9 Abs. 3 S. 6 BMV-Z vorab schriftlich vor Erteilung der Genehmigung nachzuweisen, durch welche Vorkehrungen die persönliche Praxisführung gewährleistet wird.

Falls der Vertragszahnarzt lediglich über eine Teilzulassung gemäß § 19 a Abs. 2 Zahnärzte-ZV verfügt und er damit selbst in nur begrenztem Umfang vertragszahnärztlich tätig ist, kann er einen vollzeitbeschäftigten Zahnarzt anstellen oder mehrere teilzeitbeschäftigte Zahnärzte deren Arbeitszeit höchstens der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Zahnarztes entspricht.

Die vorstehend dargestellten zahlenmäßigen Beschränkungen der Anstellung von Zahnärzten gelten nicht bei MVZ. Die Beschäftigung angestellter Zahnärzte unterliegt zwar grundsätzlich ebenfalls der Genehmigung des jeweils zuständigen Zulassungsausschusses, eine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der angestellten Zahnärzte gibt es in (zahnärztlichen) MVZ jedoch nicht.

Für diejenigen, die lieber im Anstellungsverhältnis tätig werden möchten, bestehen weitreichende vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten unter Beachtung zwingender rechtlicher Vorgaben.

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