Die vorstehende Beschränkung gilt jedoch nur für die vertragszahnärztliche Tätigkeit; sofern sich die Berufsausübungsgemeinschaft auch auf privatzahnärztliche Leistungen bezieht, können diese ohne Einschränkung auch an den anderen Standorten erbracht werden unter Berücksichtigung der einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen.
Wie dargestellt unterliegt die gemeinsame Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit der vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Zulassungsausschuss nach näherer Maßgabe des § 33 Abs. 2 und 3 Zahnärzte-ZV. Dieser spricht die Genehmigung aufgrund des zwischen den einzelnen Zahnärzten als Gesellschaftern der (örtlichen bzw. überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaft abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages aus.
Bei der Überlegung, zukünftig mit einem bzw. weiteren Berufsträgern zahnärztlich tätig zu werden, bestehen grundsätzlich unterschiedliche Möglichkeiten des Eingehens einer Berufsausübungsgemeinschaft. So kann zum einen in eine bereits bestehende Berufsausübungsgemeinschaft als neuer Gesellschafter eingetreten werden oder zum anderen mit einem beziehungsweise mehreren Berufsträgern eine Neugründung vorgenommen werden.
Eine Gemeinsamkeit dieser Handlungsoptionen ist, dass grundsätzlich ein Gesellschaftsvertrag abzuschließen ist, der die gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter festlegt.
Zentrale Regelungskomplexe sind dabei neben der Wahl der Rechtsform unter anderem die Frage nach der Gewinn- und Verlustverteilung, der Haftung, aber auch der Vermögensbeteiligung. Außerdem sollte geregelt werden, wie die Beendigung der eingegangenen Kooperation ausgestaltet wird, inwiefern nachvertragliche Wettbewerbsverbote zulässigerweise vereinbart werden können und welche Rechtsfolgen die Beendigung der Berufsausübungsgemeinschaft im Falle der Kündigung, aber auch der Berufsunfähigkeit oder des Todes eines der Gesellschafter auslöst.
Grundsätzlich sollte dabei stets als Leitsatz dienen, dass Verträge für den Fall gemacht werden, dass man sich nicht mehr versteht. Bei aller Anfangseuphorie ist es wichtig stets die Ausstiegsszenarien sowie ihre Konsequenzen im Blick zu behalten, auch wenn diese gegebenenfalls nicht zur Anwendung gelangen werden.
Insofern sei darauf hingewiesen, dass die Gestaltung und der Abschluss von Gesellschaftsverträgen zwingend in rechtlicher wie auch in steuerlicher Hinsicht begleitet werden sollte.
Praxisgemeinschaft
Wer für sich persönlich zu dem Ergebnis gelangt, sich zum Beispiel aus Kostengründen darauf beschränken zu wollen, Praxisräume, -einrichtung und Personal mit einem anderen Berufsträger zu teilen, im Übrigen aber in Einzelpraxis tätig werden zu wollen, so bietet sich die Gründung einer Praxisgemeinschaft an.
Diese wird grundsätzlich definiert als Zusammenschluss zweier oder mehrerer Ärzte gleicher und/oder Fachrichtung zwecks gemeinsamer Nutzung von Praxisräumen und/oder Praxiseinrichtungen und/oder gemeinsamer Inanspruchnahme von Praxispersonal bei sonst selbstständiger Praxisführung. 27Es handelt sich um eine weitere klassische Kooperationsform im zahnärztlichen Bereich, die in vielfältiger Weise ausgestaltet sein kann.
Der Unterschied zur Berufsausübungsgemeinschaft liegt darin, dass die Kooperation im Rahmen der Praxisgemeinschaft sich auf den organisatorischen Bereich beschränkt, das heißt auf die gemeinsame Nutzung von sachlichen und personellen Ressourcen.
Eine gemeinsame Berufsausübung findet hingegen nicht statt, vielmehr handelt es sich um für sich genommen selbstständige Einzelpraxen, Berufsausübungsgemeinschaften oder MVZ, die auf rein organisatorischer Ebene miteinander verbunden sind. Die zahnärztliche Tätigkeit an sich ist nicht Gegenstand der Kooperation, die im Rahmen einer Praxisgemeinschaft organisierten Zahnärzte bleiben in ihrer Berufsausübung eigenständig und führen voneinander getrennte Praxen.
Zulassungsrechtlich unterliegt die Kooperation in Form der Praxisgemeinschaft (im Gegensatz zur Berufsausübungsgemeinschaft) nicht der Genehmigungspflicht durch die zuständigen Zulassungsausschüsse, sondern ist gem. § 33 Abs. 1 S. 2 Zahnärzte-ZV lediglich anzuzeigen.
Wichtig ist, dass die einzelnen Praxen jeweils getrennt voneinander geführte Patientenkarteien haben, die separat aufzubewahren und zu führen sind. Dies versteht sich eigentlich von selbst und stellt doch einen in der Praxis leider häufig vorzufindenden Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften dar. Es ist höchst problematisch zu bewerten, dass in der Praxis dieser Grundsatz oftmals nicht verfolgt wird. 28Gerade ein gemeinsamer Patientenstamm wird im Rahmen der Praxisgemeinschaft nicht gebildet, die Praxisgemeinschaft selbst hat daher auch keinen ideellen Wert.
Auch bei der Gestaltung von Praxisgemeinschaftsverträgen sind zentrale Fragestellungen wie beispielsweise die Rechtsfolgen des Ausscheidens durch Berufsunfähigkeit und Tod zu berücksichtigen. Die Gefahr einer „stillen“ Übernahme der Praxis durch den oder die am Standort verbleibenden Gesellschafter ist hierbei besonders hoch.
Mitte der 1990er Jahre geriet die Praxisgemeinschaft als Kooperationsform ins Zwielicht, nachdem zahlreiche Fälle bekannt wurden, in denen Gemeinschaftspraxen (Berufsausübungsgemeinschaften) in Praxisgemeinschaften umgewandelt wurden, die Zahnärzte ihre ursprüngliche Kooperation jedoch in ihrer bisherigen Form unverändert fortführten. 29Es handelt sich hierbei um den Fall, dass weder nach der vertraglichen Gestaltung noch nach der insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umsetzung der Kooperation eine gemeinschaftliche Berufsausübung festgestellt werden kann. Vielmehr wird ein „Gewinnpooling“ vorgenommen und im Ergebnis ein Missbrauch der Gestaltungsform indiziert. Dieses Phänomen der sogenannten „Schein-Praxisgemeinschaft“ führte damals wie heute zu dem Verdacht, eine „Optimierung“ dahingehend zu bezwecken, die für Berufsausübungsgemeinschaften vorgesehenen Abrechnungsbeschränkungen zu umgehen.
Auch die Wahl, die zahnärztliche Tätigkeit in Einzelpraxis auszuüben und sachliche und personelle Ressourcen im Rahmen einer Praxisgemeinschaft mit anderen Zahnärzten zu nutzen, muss nicht „in Stein gemeißelt sein“. So wie sich der Lebensplan eines Menschen ändern kann, so können sich auch die beruflichen Gegebenheiten ändern. Vor der Umsetzung der Entscheidung zu einer Niederlassung sollte dies nicht aus dem Blick gelassen werden. Bei der vertraglichen Gestaltung ist es somit wichtig, bei aller notwendigen Festlegung und Absicherung auch Spielraum für etwaige Veränderungen zu berücksichtigen.
Insofern sollte sowohl die Gründung als auch der Fall einer Trennung oder Veränderung der Kooperationsform (zum Beispiel der Wechsel aus oder in eine Berufsausübungsgemeinschaft) zwingend sowohl anwaltlich als auch durch einen auf den medizinischen Bereich spezialisierten Steuerberater begleitet werden.
Insbesondere in der Gründungsphase ist darauf zu achten, dass viele Banken die gesamtschuldnerische Haftung sämtlicher Gesellschafter für die Gesamtfinanzierung voraussetzen; dies ist aber vor allem für lediglich mit Teil-Versorgungsauftrag tätige Zahnärzte nicht zu rechtfertigen und kann existenzbedrohende Auswirkungen haben. Es ist daher unablässig, bereits im Vorfeld der Existenzgründung die maßgeblichen Stellschrauben zu setzen.
(Zahn-)Medizinische Versorgungszentren
Die weitere Kooperationsform „Medizinisches Versorgungszentrum“ wurde mit dem GKV-Modernisierungsgesetz im Jahre 2004 als neue, gleichberechtigte Teilnahmeform ärztlicher ambulanter Leistungen neben dem selbstständigen, freiberuflich tätigen Arzt eingeführt. 30
Nach der Legaldefinition des § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V sind Medizinische Versorgungszentren (MVZ) (zahn-)ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen (Zahn-)Ärzte als Angestellte oder Vertragszahnärzte tätig sind.
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