Philippe Rogger - Geld, Krieg und Macht
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Anshelms Darstellung ist in der bernischen Historiografie die wichtigste Referenz für die Deutung der Könizer Aufstände und beeinflusste folglich auch das gewichtige vierbändige Werk über die Geschichte Berns von Richard Feller aus dem Jahr 1946. Auch hier reinigte das «Ungewitter des Jahres 1513» die Sitten – in Anspielung auf die bevorstehende Reformation – noch nicht. 82«Zuerst Hitze, dann gnädiges Einlenken schwächt der Obrigkeit Gebot», beurteilt Feller Anshelm folgend den Ausgang der Aufstände. 83Einziger Ertrag der Bewegung, bilanziert Feller deshalb, war das «gesetzlich festgelegte Mitspracherecht der Landschaft in der Aussenpolitik».
Mit der Verortung des Könizer Aufstands im Kontext der städtischen Landesherrschaft beschäftigten sich ein halbes Jahrhundert später auch die beiden Untersuchungen von Peter Bierbrauer 84und André Holenstein. 85Für Bierbrauer stellt der Aufstand von 1513 im Kern einen Versuch der Bauern dar, den bernischen Staat nach ihren Vorstellungen zu prägen. Er ist der Ansicht, dass die von den rebellierenden Untertanen angestrebte politische Ordnung einer Konzeption von unten entsprach. Den Gemeinden und Landschaften ging es, so diese ständegeschichtliche Perspektive, ausschliesslich darum, einen zentralistischen Territorialstaat zu verhindern und ihre kommunalen Freiheiten zu wahren. Im Rahmen der ständischen Gesellschaft, einer societas cum imperio, blieben für einen gesamtstaatlichen Handlungs- und Entscheidungsspielraum der Obrigkeit kaum mehr als das Kriegswesen und die Aussenpolitk, wobei selbst dieser Handlungsbereich 1513 dem bäuerlichen Mitspracherecht unterworfen worden war. 86Holenstein dagegen betont den nur wenig revolutionären Charakter der Bewegung, da mit der Durchsetzung einzelner Klagen und der ausdrücklichen Garantie der kommunalen Freiheiten für die beteiligten Gemeinden das Wesentlichste erreicht war. Auf die Forderung nach einer Beteiligung am städtischen Regiment, so Holenstein, wurde während der gesamten Dauer der Erhebung verzichtet. 87Auch die institutionelle Mitsprache der Landschaft in der Aussenpolitik beurteilt Holenstein im Unterschied zu Bierbrauer und Feller deutlich zurückhaltender, indem er mit Blick auf die bernischen Ämteranfragen 88zu Recht darauf hinweist, dass die Fixierung dieses Konsensrechts nicht mehr als die rechtliche Absicherung «einer eingeübten Praxis» bedeutete. 89
In besonderer Weise interessierte sich auch die bernische Wirtschaftsgeschichte für den Könizer Aufstand. In seiner 1971 erschienenen Dissertation zum Thema Lebensmittelteuerungen, ihre Bekämpfung und ihre politischen Rückwirkungen in Bern stellt der Wirtschaftshistoriker Hugo Wermelinger die unterschiedlichen Marktinteressen zwischen städtischen Konsumenten und ländlichen Produzenten ins Zentrum seiner Betrachtung. Die erzwungene Deregulierung der bislang einseitig ausgerichteten, konsumentenfreundlichen Wirtschaftspolitik (Fürkaufverbot) wird bei Wermelinger zum wichtigsten Anliegen der Aufständischen (Forderung nach dem freien Kauf). 90Die monokausale Deutung der Könizer Aufstände als Reaktion der Produzenten auf die Wirtschaftspolitik der Obrigkeit unterschätzt die Bedeutung des Sold- und Pensionenwesens für den Protest. «Parteienhader und Bestechlichkeit» waren zweifellos mehr als nur der unmittelbare Anlass der Ereignisse. 91
In Luzern setzt die Geschichtsschreibung zum Zwiebelnkrieg mit Renward Cysat ebenfalls im 16. Jahrhundert ein. Cysats Darstellung entstand sechzig Jahre nach den Unruhen 1573 und beeinflusste auch die luzernische Historiografie nachhaltig. Als Quellen dienten ihm Augenzeugenberichte, wobei er sich besonders auf den zur Zeit der Befragung achtzigjährigen Rudolf Lipp stützt. 92Aus seinem Unverständnis gegenüber den Anliegen der Aufständischen macht Cysat als Pensionär Savoyens, Spaniens und Frankreichs 93keinen grossen Hehl. Für ihn steht fest, dass «die puren mitt jrem trutzigen wäsen vnd vngestüme von einem ersamen rhat vil sachen vnd brieffen vßbracht, so jn künftigem vnserm fryen stand vnd gmeinem nutz hette mögen nachtheilig sin vnd zu verkleinerung dienen». 94
Die luzernische Historiografie des 19. Jahrhunderts attestierte den Untertanen ein mittelalterliches Rechtsverständnis. Laut Anton Philipp von Segesser griffen die Aufständischen in Analogie zu Bern «nicht das Subject der Landeshoheit an, verlangten nicht eine democratische Organisation, wodurch sie als Eine Gemeinde mit den Räthen und den Burgern von Lucern die Herrschaft getheilt hätten, sondern sie stellten sich gegentheils als die Gesammtheit der Unterthanen der Obrigkeit gegenüber als ein gesondertes Subject von Rechten; sie verlangten aber als solches die Theilnahme an der Entscheidung über Krieg und Frieden, einem wesentlichen Attribute der Hoheit, eine Theilung der Staatsgewalt ganz im Geiste der mittelalterlichen Anschauungen.» 95Diesem eingeforderten Mitspracherecht in aussenpolitischen Fragen spricht von Segesser indessen jegliche «Ideen von democratischer Gleichberechtigung» ab und sieht das Motiv für die verlangte politische Teilhabe einzig in den «aus solchen Verbindungen hervorgehenden weitern Lasten der Unterthanen». 96Eine andere Perspektive nimmt die 1903 erschienene Arbeit von Theodor von Liebenau zur Geschichte der Stadt Willisau ein. Von Liebenau interpretiert die Unruhen in Willisau, wo die Aufstände auf der Luzerner Landschaft ihren Anfang nahmen, als Folge eines doppelten Interessengegensatzes. Nicht nur seien die Willisauer Stadtbürger «Freunde des Reislaufens» gewesen, die es «gar nicht ungern» gesehen hätten, «wenn der Rat von Luzern mit fremden Fürsten Bündnisse abschloss», sondern gleichzeitig hätten sie «dem neuen Staatsrechte» gehuldigt, das «auf Rechtseinheit, Zentralisation der Verwaltung, Erklärung der Jagd und Fischerei etc. als Regal und Einführung des heimlichen, schriftlichen Gerichtsverfahrens hinzielte». 97Die Willisauer Landgemeinde dagegen, so von Liebenau, «war allen Bündnissen mit fremden Fürsten abgeneigt» und hielt «an dem von den Vätern ererbten Rechte fest.» 98Obwohl von Liebenau 1881 auf die vorhandenen Interessengegensätze innerhalb der Luzerner Stadtbürgerschaft im Verlauf des Zwiebelnkriegs hingewiesen hatte, 99kommen solche sich partiell überlagernden Interessenlagen von Teilen der Obrigkeit und Teilen der Untertanen in der Untersuchung zu Willisau nicht zur Sprache. Die Vorstellung von der Obrigkeit beziehungsweise von den Aufständischen als jeweils homogene und koordiniert handelnden Interessengruppen fand auch in der Geschichte des Kantons Luzern im 16. und 17. Jahrhundert von Sebastian Grüter aus dem Jahr 1945 100ihren Niederschlag. Diese wich jedoch 1994 mit der unveröffentlichen Lizentiatsarbeit von Peter Spettig über den Zwiebelnkrieg einer differenzierteren Betrachtung. Mit Blick auf die Träger der Unruhen stellt Spettig fest, dass es zwischen den beiden Konfliktparteien laufend zu Umgruppierungen gekommen sein dürfte und es folglich falsch sei, von nur zwei Konfliktparteien auszugehen. 101
Die Forschungssituation zu den Unruhen in Solothurn fällt im Vergleich zu Bern und Luzern deutlich knapper aus. 102Als Erster wandte sich Adolf Lechner 1909 dem Gegenstand ausführlicher zu. Doch wie es der Titel der Arbeit, Solothurnische Nachklänge zum Dijonervertrag von 1513, andeutet, finden die Ereignisse des Sommers 1513 in der Darstellung Lechners nur am Rand Erwähnung. 103Die Arbeit behandelt vielmehr «die eigenmächtigen diplomatischen Betätigungen und militärische Aktionen Einzelner» nach der militärischen Unternehmung der Eidgenossen in Dijon im Kontext von Parteienstreit, Solddienst und französischer Diplomatie, welche Solothurn noch einige Jahre über den Aufstand hinaus in Atem hielten. 104Detailliert beleuchtet dagegen die Studie von Bruno Amiet die Ereignisse in Solothurn in den Jahren 1513. 105In komprimierter Form finden sich seine Ergebnisse in dem 1952 ebenfalls von ihm erarbeiteten ersten Band zur solothurnischen Geschichte. 106Die Bilanz der solothurnischen Kantonsgeschichte in Bezug auf die Wirkung der Unruhen fällt dabei ähnlich nüchtern aus wie für Bern und Luzern: «Wie festgefügt und wie selbstverständlich sonst die rechtliche und politische Ordnung der Stadt in den Augen der Bürger war, zeigt der Umstand, dass unter den Bauernforderungen keine einzige irgend einen Anteil des Landvolks am Regiment, etwa Ratssitze für Bauernvertreter, verlangt hätte.» 107Und das, «obwohl die solothurnischen Knechte, die so oft mit den Bauern der Urschweiz auf den vielen Kriegszügen zusammentrafen, die Einrichtung der Landsgemeinden und das politische Mitspracherecht der dortigen Landleute wohl kennen mussten.» 108
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