Kryptowährungen und Token

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Die Themen Blockchain-Technologie, Kryptowährungen und Token gewinnen zunehmend an Bedeutung. Dabei rücken neben den technischen Rahmenbedingungen die rechtliche, bilanzielle und steuerliche Behandlung der einzelnen Kryptowährungen sowie der unterschiedlichen Arten von Token zunehmend in den Fokus. Gleichwohl steht die rechtliche Durchdringung von Kryptowerten noch am Anfang.
Hier setzt das vorliegende Handbuch an, das alle wichtigen Themen aus diesem Bereich systematisch und didaktisch sinnvoll aufarbeitet. Es bietet dem Anwender die Möglichkeit, sich rasch in diese neuen Gebiete einzuarbeiten. Das Handbuch stellt zunächst die ökonomischen und technischen Grundlagen von Kryptowährungen und Token dar und befasst sich dann vertieft mit deren inländischen zivil-, aufsichts-, bilanz- und steuerrechtlichen Implikationen. Neben der Seite des Emittenten wird jeweils auch die Perspektive des Inhabers von Kryptowährungen und Token beleuchtet. Ausführungen zum Wettbewerbs-, Datenschutz-, Geldwäsche- und Strafrecht sowie internationale Perspektiven (Zusammenfassung der parallelen Entwicklung in anderen Jurisdiktionen wie Österreich, Luxemburg und Liechtenstein) runden die Darstellung ab.

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Diese Trigger-Anwendung dürfte sich vor allem für Abwicklungen von Großbeträgen eignen, da sie technische und organisatorische Voraussetzungen für die Beteiligten mit sich bringt. Die Beteiligten müssen Teilnehmer der virtuellen Netzwerke werden, also einen Knoten betreiben, und in der Lage sein, technische Nachrichten zu verarbeiten. Für den Zahlungsverkehr von Privathaushalten dürfte sich dieses Verfahren bestenfalls indirekt, also unter Einschaltung von Intermediären, eignen.

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Trigger-Anwendungen ließen die bestehende Arbeitsteilung zwischen Zentralbank und Geschäftsbanken praktisch unverändert. Es könnte in Zentralbankgeld zu den derzeitigen Bedingungen abgewickelt werden, ohne tokenisiertes Zentralbankgeld zu schaffen. Insbesondere müsste der Zugang zu Zentralbankgeld nicht erweitert werden. Das bestehende Zahlungssystem könnte fast unverändert weiter genutzt werden, es müssten nur neue Schnittstellen programmiert werden. Der Zeit- und Ressourcenaufwand für die Entwicklung der Brückentechnologie wird daher im Vergleich zu neuen Netzwerken für digitale Geld-Token als relativ gering eingeschätzt.

2. Programmierbares Geschäftsbankengeld

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Geschäftsbanken könnten für ihre Kunden Geld auch in tokenisierter Form zur Verfügung stellen. Dies könnte technisch analog zu den Netzwerken von Krypto-Token erfolgen, freilich mit belastbarer Betreiberverantwortung und einem Token, der als Verbindlichkeit der emittierenden Geschäftsbank gilt. Das Grundprinzip bliebe jedoch gleich.23 Banken könnten diese neue Form von Geschäftsbankengeld, das auf die offizielle Währung lautet, im Tausch für Kontoguthaben und/oder Bargeld herausgeben. Einige Banken haben Prototypen von digitalem Geschäftsbankengeld entwickelt. Bekannt geworden ist der JP Morgen Coin, der allerdings nicht für die Nutzung durch Privathaushalte gedacht war. In einigen Jurisdiktionen betreiben private Konsortien Projekte zur Emission von privatem digitalen Geld.24

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Rechtlich hätten die Kunden wie heute bei ihren Kontoguthaben eine Forderung gegenüber der herausgebenden Geschäftsbank. Darin liegt freilich das Problem, dass dies den Nutzen für Kunden einschränken könnte. Im konventionellen Zahlungsverkehr zahlt der Kunde einer Geschäftsbank aus seinem Konto und reduziert damit seine Forderungen an die Geschäftsbank seines Vertrauens. Der Begünstigte erhält eine Gutschrift auf seinem Konto, möglicherweise bei einer anderen Geschäftsbank, eben der Geschäftsbank seines Vertrauens. Dies wird ermöglicht durch die Einschaltung von Clearinghäusern, welche die verschiedenen Forderungen und Verbindlichkeiten der Geschäftsbanken miteinander verrechnen und die Zahlung des Spitzenbetrages von dem Nettoschuldner an den Nettogläubiger in Zentralbankgeld über ein RTGS-System veranlassen. Tokenisiertes Geschäftsbankengeld sollte allerdings auch zur direkten Nutzung für P2P-Transaktionen bzw. für Transaktionen zwischen Unternehmen und Privathaushalten nutzbar sein. Dabei erhielte aber der Zahlungsempfänger eine Forderung an eine Geschäftsbank, die nicht zwingend die Bank seines Vertrauens ist. Sofern es sich um größere Beträge handelt, die auch von der Einlagensicherung nicht erfasst sind, ist damit ein Risiko verbunden, das der Zahlungsempfänger vor dem Geschäft nicht eingehen wollte. Nur für den Fall, dass Zahlungspflichtiger und Zahlungsempfänger ihr Konto bei derselben Geschäftsbank führen, wäre das Risiko ausgeschaltet. In praktischer Hinsicht wäre jedoch tokenisiertes Geschäftsbankengeld von besonderem Nutzen, wenn Zahlungen mit diesem Token von allen Geschäftsbanken eines Währungsraums akzeptiert würden.

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Für Privathaushalte und bei den üblichen kleineren Zahlbeträgen dürfte die bestehende Einlagenversicherung, die Kontoguthaben bis zu 100.000 EUR pro Institut absichert, ausreichend Sicherheit bieten. Generell könnte das Risiko durch ein System mit häufigem untertägigem Clearing und anschließendem Begleichen der Nettoforderung in Zentralbankgeld reduziert werden. Inwieweit eine Einbeziehung in die bisherigen Clearing-Strukturen sinnvoll ist, wäre nicht zuletzt unter Kosten- und Aufsichtsgesichtspunkten zu erörtern.25 Es wäre auch denkbar, dass die Geschäftsbanken eine rechtliche Konstruktion entwickeln, die es erlaubt, die mit dem Token verbundene Forderung nicht gegenüber einzelnen Geschäftsbanken geltend zu machen, sondern zum Beispiel gegenüber einer gemeinsamen rechtlichen Einheit. Dazu wäre die Gründung einer Zweckgesellschaft denkbar, ähnlich anderen Abwicklungsstrukturen, etwa bei Kartenzahlungen. Die entscheidende Herausforderung bei tokenisiertem Geschäftsbankengeld ist so gesehen der hohe Koordinationsaufwand, der damit für die Geschäftsbanken verbunden ist. Die Wettbewerber im Euroraum müssten sich zu einer neuartigen und weitreichenden Kooperation zusammenfinden. Die Hürde der notwendigen einheitlichen technischen Standards, um eine allgemeine Akzeptanz dieses neuen Geldtyps und eine breite Anwendbarkeit sicherzustellen, erscheint dagegen leichter überwindbar.

3. Programmierbares Zentralbankgeld

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Zentralbankgeld unterscheidet sich von Geschäftsbankengeld dadurch, dass die Forderung gegenüber der ausfallsicheren Zentralbank besteht. Digitales, programmierbares Zentralbankgeld wäre neben Bargeld und Kontoguthaben von Geschäftsbanken bei der Zentralbank eine zusätzliche Form von Zentralbankgeld.

a) Begrifflichkeiten

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In der allgemeinen Diskussion hat sich der Begriff Central Bank Digital Currency (CBDC) durchgesetzt, obwohl damit die Eigenschaften des neuen Geldtyps nicht klar umrissen sind. Digital sind die Guthaben bei Zentralbanken heute schon, und sie werden digital in RTGS-Systemen transferiert. Gemeint ist gleichwohl eine neue Geldform, die inspiriert ist von Krypto-Token und den Möglichkeiten der neuen Technologie. Teilweise orientieren sich die Entwickler an den Möglichkeiten der dezentralen Netzwerke und streben P2P-Übertragungen an, teilweise orientieren sie sich an den Chancen der DLT als Abwicklungstechnologie und streben Programmierbarkeit an. Eine weitere Unterscheidung ist die in tokenbasierten oder kontenbasierten Varianten.26 Die Unterscheidung hat mit der Übertragung des Geldes zu tun. Bei Token, die man praktisch mit Inhaberpapieren vergleichen kann, muss die Echtheit des Tokens geprüft werden. Bei einem kontenbasierten System muss die Identität des Kontoinhabers bzw. desjenigen, der die Zahlung veranlasst, geprüft werden. Grundsätzlich bietet also eine tokenisierte Variante eher die Möglichkeit anonymer Transaktionen. Bei Nutzung der DLT ist allerdings die Anonymität nicht zwingend, da eine digitale Übertragung in einem Netzwerk digitale Spuren hinterlässt, kann die Anonymität eines Tokens sehr wohl eingeschränkt werden, ist also nicht eins zu eins mit Bargeld zu vergleichen.

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Analog zu Krypto-Token, die nicht durch Smart Contracts nutzbar sind, ist nicht jeder Token programmierbar. Die einfache Variante wäre tokenisiertes CBDC. Die weitergehende Variante, die auch die Nutzung der Möglichkeiten der neuen Technologie bietet, wäre dann programmierbares Zentralbankgeld bzw. digitales Zentralbankgeld in programmierbaren Zahlungsverfahren. Die bezogen auf die volkswirtschaftlichen Implikationen vermutlich wichtigste Unterscheidung ist die nach den Zugangsberechtigungen. Einmal wird über digitales Zentralbankgeld gesprochen, das nur einem begrenzten Kreis von Nutzern, meist sind die Institute gemeint, die auch heute Konten bei der Zentralbank führen dürfen, zur Verfügung stehen soll. Zum anderen wird über digitales Zentralbankgeld gesprochen, das allen heutigen Nutzern des Bargeldes – also Geschäftsbanken, Unternehmen und Privatpersonen – zur Verfügung stehen soll. Die erste Variante wird auch als Wholesale-CBDC, die zweite als Retail-CBDC bezeichnet. Gegenwärtig arbeiten mehrere Dutzend Zentralbanken an Projekten zur Erprobung bis hin zur Realisierung von digitalem Zentralbankgeld.27 Eine kleine Gruppe testet dabei Modelle zur Emission von Wholesale-CBDC, die große Mehrheit testet Varianten zum Retail-CBDC. Einige testen beide Varianten.

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