im Krankenhaus die Kosten für das Zweibettzimmer mit Chefarztbehandlung,
die Kosten für stationäre Psychotherapie für bis zu 30 Behandlungstage im Jahr,
Krankentransportkosten zum nächstgelegenen Krankenhaus bis 100 Kilometer Entfernung,
Arzt- und Zahnarzthonorare bis zum Höchstsatz der jeweiligen Gebührenordnungen (3,5-facher Satz),
Honorare für Zahnbehandlungen zu 90 Prozent,
Kosten für Zahnersatz und Inlays: sowohl zahnärztliche Leistungen als auch Material- und Laborkosten zu 65 Prozent,
Honorar für ambulante Psychotherapie zu 70 Prozent für 50 Sitzungen im Jahr,
Kosten für Vorsorgeuntersuchungen im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung,
Kosten für Heilmittel für physikalische Therapie, Logopädie und Ergotherapie zu 75 Prozent,
Kosten für verschreibungspflichtige Arzneimittel,
Kosten für Hilfsmittel (ohne Sehhilfen): 75 Prozent für technische Hilfsmittel und Prothesen in einfacher Ausführung bei einem offenen Hilfsmittelkatalog, der medizinische Neuentwicklungen einschließt.
Sonderregelung für Beamte
Für Beamte und Beamtenanwärter gelten in der Krankenversicherung andere Spielregeln als für Angestellte. Der Staat – also die Kommune, das Land oder der Bund – übernimmt bei medizinischen Behandlungen einen Teil der Kosten. Dieser Anteil, der meist zwischen 50 und 70 Prozent liegt, wird auch als „Beihilfe“ bezeichnet. Diese Regelung gilt übrigens auch für kindergeldberechtigte Kinder und für Lebenspartner mit keinem oder geringem eigenen Einkommen.
Es ist sinnvoll, einen der vergleichsweise günstigen Beamtentarife in der privaten Krankenversicherung abzuschließen.
Für die Finanzierung des Anteils, den die Beihilfe im Behandlungsfall nicht übernimmt, benötigen Beamte und Beamtinnen eine Krankenversicherung. Dabei haben sie die Wahl zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung. Hier haben jedoch gesetzlich Versicherte einen Nachteil: Sie müssen den regulären Beitragssatz der Krankenkasse komplett aus eigener Tasche zahlen, einen Arbeitgeberanteil gibt es für sie nicht. Die privaten Krankenversicherer bieten hingegen Verträge an, die speziell auf die Beihilfeberechtigten zugeschnitten und deutlich kostengünstiger sind, weil sie aufgrund der Kostenübernahme des Staates geringere Ausgaben haben.
Die gesetzliche Krankenversicherung ist für Verbeamtete nur dann günstiger, wenn sie eine hohe Anzahl kostenlos mitversichertere Kinder haben und in eine niedrige Besoldungsgruppe eingestuft sind, in der der Kassenbeitrag entsprechend niedriger ist. Hinzu kommt, dass es für Beamte kein Mindesteinkommen gibt, wenn sie sich privat krankenversichern wollen.
Folglich ist die Entscheidung für Beamte und Beamtinnen in den allermeisten Fällen klar: Sinnvoll ist es, einen der vergleichsweise günstigen Beamtentarife in der privaten Krankenversicherung abzuschließen und damit automatisch auch noch komfortabler versichert zu sein als ein Mitglied der Krankenkasse. In einigen Bundesländern können neu Verbeamtete inzwischen aber auch eine pauschale Beihilfe erhalten und so kostengünstig in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben.
Unter test.de/pkvfinden Sie einen Test der privaten Krankenversicherungen. Wir haben sowohl spezielle Beamten- als auch andere Tarife untersucht. Für Flatratekundinnen und -kunden ist der Abruf kostenlos.
Einkommensteuererklärung: Das rechnet sich!
Mit der Steuererklärung können Sie sich unter Umständen mit wenig Aufwand ordentlich Geld vom Staat zurückholen.
Wer als Azubierstes eigenes Geld verdient, bleibt oftmals noch von der Lohnsteuer verschont: Erst wenn der monatliche Bruttolohn deutlich höher ist als 1 000 Euro, zieht der Arbeitgeber Lohnsteuer ab und überweist diese ans Finanzamt. Wenn Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld geleistet werden, kann auch bei niedrigerem Bruttoentgelt Lohnsteuer anfallen, wenn im Monat der Auszahlung die Gesamtsumme den steuerpflichtigen Bereich erreicht. Ob Sie bereits Lohnsteuer zahlen, sehen Sie auf der Gehaltsabrechnung, wo die einbehaltene Lohnsteuer als Abzug aufgeführt ist.
Eigentlich haben Sie Ihre Pflicht gegenüber den Steuerbehörden erfüllt, wenn Ihr Arbeitgeber die Lohnsteuer an das Finanzamt abführt. Sofern Sie keine anderweitigen Einkünfte haben, sind Sie nicht extra noch zur jährlichen Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Eine Einkommensteuererklärung müssen Sie nur abgeben, wenn Sie
steuerpflichtige Nebeneinnahmen haben, etwa aus Vermietung oder einer nebenberuflichen Selbstständigkeit,
Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld bezogen haben,
einen Freibetrag, etwa über Sonderausgaben, für die Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug eingetragen haben oder
andere spezielle Kriterien zutreffen, beispielsweise, dass Sie parallele Arbeitsverhältnisse haben oder Sie und Ihr Ehepartner in besonderen Steuerklassen sind.
Trotzdem ist es häufig sinnvoll, auf freiwilliger Basis eine Einkommensteuererklärung zu erstellen. Der Lohnsteuerabzug ist nämlich – auch in Bezug auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld – so ausgelegt, dass er der Steuerbelastung entspricht, die bei einem konstanten Einkommen und keinen steuerlich zu berücksichtigenden Ausgaben anfallen würde.
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