Arbeitslosenversicherung.Wenn Sie arbeitslos werden, erhalten Sie 60 Prozent des Nettolohns als Arbeitslosengeld. Für Arbeitslose mit Kindern erhöht sich der Satz auf 67 Prozent. Voraussetzung dafür ist, dass Sie in den 30 Monaten vor dem Jobverlust mindestens zwölf Monate lang sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Die Dauer der Zahlung hängt von unterschiedlichen Faktoren ab und beträgt im Regelfall maximal zwölf Monate. Außerdem übernimmt die Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der Arbeitslosenversicherung auch das Kurzarbeitergeld, wenn Betriebe aufgrund mangelnder Auslastung ihre Angestellten in Kurzarbeit schicken.
Gesetzliche Krankenversicherung.Die Krankenkasse übernimmt für ihre Versicherten die Kosten für die ambulante und stationäre Behandlung, soweit diese im Leistungskatalog enthalten sind. Lebenspartner und Kinder ohne eigenes Einkommen sind kostenlos mitversichert. Sind Versicherte längere Zeit krank, dann gilt folgende Regel: Sechs Wochen lang sind Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet, danach übernimmt die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes in Höhe von bis zu 90 Prozent des Nettoverdienstes.
Pflegeversicherung.Falls Sie später Pflege benötigen sollten, kommt dieser Zweig der Sozialversicherung für Pflegeleistungen auf oder bezahlt im Bedarfsfall pflegenden Angehörigen ein monatliches Pflegegeld. Voraussetzung ist, dass der Medizinische Dienst der Krankenversicherung die Pflegebedürftigkeit feststellt und Ihnen einen bestimmten Pflegegrad zuordnet.
Die Wahl der Krankenkasse
Wichtige Auswahlkriterien bei der Wahl der Krankenkasse sind Zusatzbeiträge und Sonderleistungen.
Wer gesetzlich krankenversichertist, darf seine Krankenkasse selbst auswählen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht alle Krankenkassen bundesweit aktiv sind, sondern manche ihre Angebote auf ein Bundesland oder eine Region beschränken. Typisches Beispiel sind die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), die ihre Aktivitäten auf elf eigenständige regionale Kassen verteilen. Insgesamt bemühen sich bundesweit rund 100 Krankenkassen um die Gunst ihrer Mitglieder.
Zusatzbeiträge: Prüfen und Geld sparen
Zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent dürfen Krankenkassen Zusatzbeiträge verlangen. Die Bandbreite reicht dabei von Anbietern, die einen Zusatzbeitrag von 0,4 Prozent erheben, bis hin zu Krankenkassen, die rund zwei Prozentpunkte aufschlagen. Damit kann sich bei teuren Kassen der Beitragssatz für die Mitglieder auf 16,0 bis 16,5 Prozent des Bruttoeinkommens erhöhen.
Das bedeutet in konkreten Zahlen: Eine Krankenkasse, die einen Zusatzbeitrag von 1,9 Prozent fordert, verursacht bei einem jährlichen Bruttoeinkommen von 45 000 Euro Mehrkosten von fast 700 Euro pro Jahr im Vergleich zu einer Krankenkasse mit einem Zusatzbeitrag von nur knapp 0,4 Prozent. Diese Zusatzaufwendungen müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte finanzieren.
Kassenleistungen: Auf die Extras kommt es an
Die Basisleistungen der Krankenkassen in der ambulanten und stationären Behandlung sind einheitlich, weil sie gesetzlich vorgeschrieben sind. Wenn Sie beispielsweise wegen einer Blinddarmentzündung ins Krankenhaus müssen, macht es weder für Sie noch für die Klinik einen Unterschied, ob Sie bei einer günstigen oder einer teureren Krankenkasse versichert sind.
Anders sieht es hingegen mit Extraleistungen aus, die Krankenkassen anbieten dürfen. Hierbei handelt es sich meist um die Kostenübernahme in begrenztem Umfang für Leistungen, die medizinisch sinnvoll, aber oft nicht unbedingt notwendig sind. Häufig sind die Extraleistungen mit dem Abschluss eines sogenannten Wahltarifs verbunden. Für jüngere Leute können insbesondere die folgenden Leistungen interessant sein:
Reiseimpfungen.Wer in exotische Länder reist, benötigt unter Umständen spezielle Impfungen – beispielsweise gegen Gelbfieber, Hepatitis, Tollwut oder Typhus. Manche Krankenkassen übernehmen bei solchen Impfungen einen Teil der Kosten.
Professionelle Zahnreinigung.Das Entfernen von Zahnstein und Verfärbungen sowie das anschließende Polieren der Zähne sollte wenigstens einmal pro Jahr durchgeführt werden – allerdings zählt diese Leistung nicht zum Standardprogramm der gesetzlichen Krankenversicherung. Einige Kassen geben jedoch einen Zuschuss, der dann etwa 30 bis 50 Prozent der Kosten, teilweise sogar noch mehr, deckt.
Alternativmedizin.Einzelne Kassen bieten Kostenübernahme von homöopathischen oder anthroposophischen Behandlungen, Akupunktur, Osteopathie oder anderen naturheilkundlichen Verfahren an.
Beitragsrückzahlung.Bei manchen Krankenkassen haben die Versicherten die Möglichkeit, am Jahresende bis zu einem Monatsbeitrag wieder gutgeschrieben zu bekommen, wenn sie keine ärztlichen Leistungen in Anspruch genommen haben. Vorsorgeuntersuchungen beeinträchtigen den Erstattungsanspruch nicht. Solche sogenannten Wahltarife können auch mit einem Selbstbehalt kombiniert werden.
30
SEKUNDEN
FAKTEN
89 %
der Bundesbürgerinnen und
-bürger sind Mitglied der gesetzlichen
Krankenversicherung.
239 MRD. EURO
haben die Krankenkassen im
Jahr 2019 für
die medizinische Versorgung
ausgegeben.
80 MRD. EURO
entfallen davon auf
Krankenhausbehandlungen.
Mit jeweils rund 40 Milliarden
Euro bilden ambulante Behandlungen
und Arzneimittel den
nächstgrößten Kostenblock.
Quelle: GKV Spitzenverband
Die passende Kasse finden
Bei der Suche nach der passenden Krankenkasse hilft Ihnen unser Produktfinder. Sie finden ihn unter test.de/krankenkassen. Gegen ein geringes Entgelt können Sie hier rund 70 Kassen nach Extraleistungen filtern. Mit unserem Beitragsrechner können Sie ermitteln, wie viel Sie mit einem Kassenwechsel sparen. Den Kassenwechsel können Sie ganz einfach in drei Schritten erledigen.
Kündigung.Sie müssen nur der neuen Kasse mitteilen, dass Sie bei ihr Mitglied werden möchten. Eine schriftliche Kündigung bei Ihrer alten Kasse ist nicht nötig. Meist haben die Kassen Onlineanträge auf ihrer Website.
Bestätigung. Die neue Kasse setzt sich mit Ihrer bisherigen Kasse in Verbindung. Ist ein Wechsel möglich, teilt die neue Kasse Ihnen dies mit. Eventuell nennt sie einen anderen Versicherungsbeginn – etwa, wenn die Bindungsfrist erst später endet.
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