Auch das teils 184für die staatliche Schutzverpflichtung ebenfalls angeführte Sozialstaatsprinzip macht insoweit keine weitergehenden Vorgaben. Das durch die Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG verbürgte Prinzip stellt vielmehr ein weitgehend gestaltungsoffenes Verfassungsprinzip dar, das ausschließlich den Staat zur Gewährleistung einer gerechten Sozialordnung verpflichtet. 185Dem Prinzip lassen sich indessen keine bestimmten Rechtsgewährleistungen oder Anforderungen an eine sozialstaatliche Ordnung entnehmen. 186
Folglich ist mangels konkreter inhaltlicher Vorgaben dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet, wie er seine Schutzverpflichtung durch entsprechende Gesetze erfüllt. Infolgedessen obliegt es auch allein dem Gesetzgeber, die konkrete Ausgestaltung einer Betriebsverfassung vorzunehmen und ihre exakte Zielrichtung zu definieren. 187Aus dem Verfassungsrecht lässt sich nur herleiten, dass es eine Betriebsverfassung geben kann, nicht hingegen ihre konkrete Gestalt und Reichweite. 188Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach alledem aus der konkreten Ausgestaltung des Betriebsverfassungsrechts durch den staatlichen Gesetzgeber keine Rückschlüsse gezogen werden können, in welcher Form der verfassungsrechtliche Schutzauftrag umzusetzen ist. Dies bedeutet insbesondere, dass es keine unmittelbare verfassungsrechtliche Gewährleistung bestimmter Mitbestimmungsrechte gibt. 189Auch die Befugnisse der Betriebsparteien zur Regelung bestimmter Angelegenheiten durch eine Betriebsvereinbarung sind nicht verfassungsrechtlich verbürgt.
(2) Verfassungsrechtliche Grenzen für das Betriebsverfassungsrecht – Grundrechte des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer und der Koalitionen
Bei der Ausgestaltung einer Betriebsverfassung muss der Gesetzgeber jedoch bestimmte verfassungsrechtlich vorgegebene Grenzen beachten. Bereits angedeutet wurde, dass mit der Umsetzung des grundgesetzlichen Schutzauftrages zugleich eine potentiell grundrechtsbegrenzende Wirkung einhergeht. Die konkrete Ausgestaltung der Betriebsverfassung, die dem Betriebsrat als kollektivem Repräsentanten der Arbeitnehmer in bestimmten sozialen Angelegenheiten Beteiligungsrechte einräumt, führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr alleine durch den Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmer in Wahrnehmung ihrer Privatautonomie gestaltet wird. Die Einrichtung und Ausgestaltung einer kollektiven Interessenvertretung durch den Gesetzgeber kann daher für die dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer jeweils durch Art. 12 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG garantierte Freiheit beschränkend wirken und die grundrechtliche Abwehrfunktion aktivieren. 190Für den Arbeitgeber kann zudem die in Art. 14 GG verankerte Eigentumsgarantie zu berücksichtigen sein. 191
Die Gegenläufigkeit von staatlichem Schutzpflichtauftrag und grundrechtlicher Abwehrfunktion lässt sich leicht verdeutlichen. Wird zum einen zwecks Wahrnehmung des Schutzpflichtauftrags durch die Einrichtung einer Arbeitnehmermitbestimmung der strategische Vorteil des Arbeitgebers beseitigt, besteht zum anderen die Gefahr, dass sich das Blatt nunmehr vollständig wendet und umgekehrte imparitätische Verhältnisse zulasten des Arbeitgebers entstehen. Insoweit mag eine Arbeitnehmermitbestimmung zwar einerseits für die Arbeitnehmer freiheitssichernd wirken, andererseits aber zugleich potentiell die Freiheit des Arbeitgebers verkürzen. Ähnliches kann sich für das Verhältnis der Arbeitnehmer untereinander ergeben. So mag dem ausgeglichenen Nachteil des einen Arbeitnehmers der Verlust des Vorteils bei einem anderen Arbeitnehmer gegenüberstehen; ein verhandlungsstarker Arbeitnehmer vermag sich gegebenenfalls nicht mehr unabhängig von der übrigen Belegschaft Vorteile zu sichern. Während dies durch den Schutzauftrag intendiert sein mag, darf dies jedoch nicht verdecken, dass zugleich eine grundrechtsrelevante Freiheitsverkürzung im Raum steht.
Noch unerwähnt blieb bisher zudem, dass es den Koalitionen grundrechtlich durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet ist, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen tätig zu werden. Die koalitionsgemäße Betätigung ist den Grundrechtsträgern als Abwehrrecht sowohl gegenüber dem Staat als auch unmittelbar gegenüber Dritten garantiert. Daher ergeben sich auch aus der Koalitionsfreiheit unmittelbar Grenzen im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung einer Betriebsverfassung. 192
bb. Grundgesetzliche Vorgaben für das Mitarbeitervertretungsrecht
Das staatliche Betriebsverfassungsrecht wird demnach einerseits durch die staatliche Schutzverpflichtung und andererseits durch die Einflussnahme individueller sowie kollektiver Freiheiten als grenzziehende Elemente geprägt. Zu überprüfen gilt es, wie die einzelnen Verfassungspositionen innerhalb der Schranke des für alle geltenden Gesetzes Einfluss auf das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht nehmen können.
Allerdings würde die Fragestellung, ob das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht den angesprochenen Verfassungsgütern umfassend gerecht wird, den Gegenstand dieser Untersuchung sprengen. Insoweit sei auf die von Schielke angefertigte Dissertation verwiesen, die sich dem Vergleich von Betriebsverfassungs-, Personalvertretungs- und Mitarbeitervertretungsrecht widmet und zu der Einschätzung gelangt, dass sich das Mitarbeitervertretungsgesetz in weiten Teilen bei der Regelung der Arbeitnehmermitbestimmung an den staatlichen Gesetzen orientiert und dem verfassungsrechtlich gebotenen Mindestschutz der Arbeitnehmer ebenso wie den betroffenen Grundrechten ausreichend Rechnung trägt. 193Vorliegend sollen indessen nur die Auswirkungen der verschiedenen Verfassungspositionen auf das Regelungsinstrument der Dienstvereinbarung näher in den Blick genommen werden und deren Bedeutung für die weitere Untersuchung knapp dargelegt werden.
(1) Staatliche Schutzverpflichtung und Mitarbeitervertretungsrecht
Wenn die Kirche für die Organisation ihres Dienstes eine privatrechtliche Ausgestaltung durch den Abschluss von Arbeitsverträgen wählt, so löst dies zugleich auf Seiten des Staates die skizzierten verfassungsrechtlichen Schutzverpflichtungen im Verhältnis zu den jeweiligen Arbeitnehmern aus. Insoweit die Kirche den Arbeitsvertrag als Gestaltungsmittel wählt, wird sie jedoch regelmäßig die bestehenden staatlichen Schutzverpflichtungen antizipieren. Zudem akzeptiert sie grundsätzlich die vom Staat in Wahrnehmung seiner Schutzverpflichtung erlassene Privatrechtsordnung als notwendige Funktionsbedingung für eine Gestaltung der Rechtsbeziehungen nach dem Prinzip der Privatautonomie. 194
Obliegt es nun der Kirche aufgrund der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Selbstbestimmungsrechts, die Organisation des kirchlichen Dienstes nach ihren Vorstellungen auszugestalten, und begrenzt der Staat deshalb die Geltung solcher Gesetze, die er in Wahrnehmung seiner Schutzverpflichtung erlassen hat, so ist der vollständige Rückzug des Staates vor dem Hintergrund seiner Schutzverpflichtung nur insoweit gerechtfertigt, als die Kirche im Rahmen ihrer Rechtsetzung den zunächst an den Staat gerichteten Schutzpflichtauftrag realisiert und ihm auch innerhalb ihrer Gesetzgebung Rechnung trägt. 195Die Kirche ist danach zwar nicht unmittelbarer Adressat der verfassungsrechtlich begründeten Schutzverpflichtungen, sie ist jedoch durch die Schrankenbestimmung des Selbstbestimmungsrechts mittelbar dazu angehalten, die staatlicherseits bestehende Verpflichtung zur Wahrnehmung des Schutzauftrags – beispielsweise durch die Schaffung einer Betriebsverfassung – zu berücksichtigen; 196täte sie dies nicht, müsste subsidiär wiederum der Staat selbst zur Erfüllung seines Schutzauftrages tätig werden. 197Will die Kirche jedoch eine derartige staatliche Einmischung in die Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten von vorneherein vermeiden, so hat sie durch eine entsprechende kirchengesetzliche Regelung den Schutz des einzelnen Arbeitnehmers auch im kirchlichen Arbeitsverhältnis bereits selbsttätig zu gewährleisten. 198
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