Thomas Ahrens - Recht des geistigen Eigentums

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Die top-aktuelle Auflage einer umfassenden und praxisnahen Gesamtdarstellung zum Recht des geistigen Eigentums
Der Band widmet sich wissenschaftlich fundiert den Grundlagen des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts und des Wettbewerbsrechts.
Ein gesondertes Kapitel beschäftigt sich mit der Frage der Rechtsdurchsetzung.
Mit dieser Neuauflage auf aktuellstem Stand sind Studierende bestens für Studium und Prüfung gewappnet.

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a) Patentzusammenarbeitsvertrag (PCTPCT)

Das bedeutendste internationale Abkommen im Bereich des internationalen Patentrechts ist der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens v. 19.6.1970 (Patent Cooperation Treaty, kurz „ PCT“), dem die Bundesrepublik Deutschland durch das Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom 21.6.1976 (IntPatÜG)1 zugestimmt hat und der für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 24.1.1978 in Kraft ist2 (im Einzelnen s.u. Zweiter Abschnitt, 4. Kapitel). Die Mitgliedsstaaten3 bilden einen Verband für die Zusammenarbeit bei der Einreichung, der Recherche und der Prüfung von Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen und für die Leistung besonderer technischer Dienste (Art. 1 Abs. 1 S. 1 PCT). Der PCT begegnet der Schwierigkeit, dass grundsätzlich zur Erlangung von Patentschutz im Ausland in jedem Land eine eigene Patentanmeldung in der jeweiligen SpracheSprache und unter Beachtung der jeweiligen ganz unterschiedlichen Anmeldeerfordernisse zu erfolgen hätte. Demgegenüber eröffnet der PCT dem Erfinder die Möglichkeit, sich durch eine einzige internationale AnmeldunginternationaleAnmeldung (Art. 3) bei einem PCT-Anmeldeamt (Art. 10) einen multinationalen Schutz für die angemeldete Erfindung zu sichern. Die Einreichung einer einzigen, die PCT-Bestimmungen erfüllenden internationalen Anmeldung hat in den BestimmungsstaatenBestimmungsstaat (Art. 4 Abs. 1 ii PCT) die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung mit dem Anmeldedatum der internationalen Anmeldung (Art. 11 Abs. 3 PCT).4 Der PCT führt – anders als das EPÜ (hierzu siehe 2. Abschnitt) – nicht zu einem einheitlichen Patenterteilungssystem, vielmehr vereinheitlicht er lediglich das Anmeldeverfahren für internationale Patenterteilungsverfahren und die Neuheitsrecherche.5

b) Haager MusterschutzabkommenHaager Musterschutzabkommen (HMA)

Im Bereich des internationalen GeschmacksmusterGeschmacksmuster-rechtrechts hat das Haager AbkommenHaager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und ModelleMuster und Modell ( HMA) vom 6.11.1925 als Nebenabkommen zur PVÜ große praktische Bedeutung erlangt.1 Durch das HMA schließen die Vertragsstaaten2 einen Verband für die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (Art. 1 Abs. 1). Revisionen des HMA erfolgten am 2.6.1934 in London, am 28.11.1960 im Haag und am 2.7.1999 in Genf. Entsprechend den Revisionskonferenzen des Haager Abkommens umfasst dieses drei verschiedene Verträge, die als „Akten“ bezeichnet werden („Londoner Akte“, „Haager Akte“ und „Genfer Akte“) und jeweils aus verschiedenen Rechtsvorschriften bestehen. Die beiden jüngeren Akten sind jeweils entstanden, um das System zu modernisieren. Entsprechend dem Grundsatz der internationalen RegistrierungRegistrierunginternationaleRegistrierung kann von dem Anmelder durch eine einzige Hinterlegung beim Internationalen Büro der WIPOWIPO in Genf (Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 HMA) Musterschutz in den im Antrag benannten Vertragsstaaten des HMA (Art. 5 Abs. 2 Nr. 1) herbeigeführt werden. Die Haager Fassung sieht auch eine Hinterlegung durch Vermittlung der nationalen Behörde vor (Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 HMA). Die internationale Registrierung hat in den in der internationalen Anmeldung benannten Vertragsstaaten dieselbe Wirkung wie eine nationale Designhinterlegung (Art. 14 Abs. 1 HMA). Durch die internationale Hinterlegung entsteht daher ein Bündel von nationalen SchutzrechtSchutzrechtnationales en.3 Inzwischen ist auch die Europäische Uniondem Haager Abkommen mit Wirkung zum 1. Januar 2008 beigetreten.4 Durch diesen Beitritt hat die Europäische Union dieses von der WIPO verwaltete Schutzsystem mit dem von dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EU IPO) in Alicante verwalteten Gemeinschaftsgeschmacksmustersystem (s. hierzu u. IV. 4. und § 41) verknüpft. Seit dem Inkrafttreten dieses neuen Systems können europäische Unternehmen Geschmacksmuster mit einem einzigen Antrag nicht nur innerhalb der EU, sondern auch in den Vertragsstaaten der Genfer Akte des Haager Abkommens schützen lassen. Im Gegenzug können Länder, die Vertragsparteien der Genfer Akte des Haager Abkommens sind, den Schutz für ihre Muster und Modelle durch das Gemeinschaftsgeschmacksmustersystem in Anspruch nehmen.

c) Madrider Markenabkommen (MMAMMA)

Im Bereich des Markenrechtes wird die PVÜ durch das „Madrider AbkommenMadrider Abkommen über die internationale RegistrierungRegistrierungRegistrierunginternationale von Marken“ vom 14.4.1891 ( MMA) sowie das „Protokoll zum Madrider Markenabkommen“ vom 27.6.1989 ( MMP) ergänzt (im Einzelnen s.u. § 64). Die Vertragsstaaten des MMA bilden zusammen mit den Vertragsstaaten des MMP einen Verband für die internationale Registrierung von Marken (Art. 1 Abs. 1 MMA, Art. 1 MMP).1 Ähnlich wie das HMA (s.o. b.) eröffnet das MMA dem Markeninhaber die Möglichkeit durch eine einzige internationale RegistrierunginternationaleRegistrierung beim Internationalen Büro der WIPO in Genf eine Vielzahl von andernfalls erforderlichen Einzelanmeldungen in anderen Staaten zu vermeiden. Grundlage für die internationale Registrierung ist eine eingetragene nationalenationaleMarke MarkeMarkenationale (sog. Basis- oder UrsprungsmarkeMarkeUrsprungs-MarkeBasis-, Art. 1 Abs. 2 MMA). Der Antrag auf internationale Registrierung kann – anders als nach dem HMA – nicht unmittelbar beim Internationalen Büro, sondern nur durch Vermittlung der Behörde des UrsprungslandUrsprungslandBehördees (in Deutschland durch das DPMA) eingereicht werden (Art. 3 Abs. 1 MMA). Durch die internationale Registrierung der Marke entsteht allerdings – ebenso wenig wie bei der internationalen Hinterlegung nach dem HMA – kein supranationales Schutzrecht, sondern lediglich ein Bündel nationaler Marken(Art. 4 Abs. 1 MMA).2

3. Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜRBÜ)

Im Bereich des Urheberrechts steht als ältester und bedeutendster internationaler Vertrag die „Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst“ vom 9.9.1886 im Vordergrund, die seit der zweiten Revisionskonferenz 1908 in Berlin als sog. Revidierte Berner Übereinkunft (kurz „ RBÜ“) bezeichnet wird.1 Sie ist ein mehrseitiger völkerrechtlicher Vertrag, den inzwischen alle wirtschaftlich wichtigen Staaten der Welt2 ratifiziert haben und durch den sich die vertragsschließenden Staaten zwecks internationalen Schutzes des Urheberrechts zu einem Staatenverband mit eigener Rechtspersönlichkeit zusammengeschlossen haben (Art. 1 RBÜ). Die RBÜ sichert den internationalen Urheberrechtsschutz in erster Linie – wie die PVÜ (s.o. unter 1.) – durch den Grundsatz der InländerInländer-behandlung behandlung(sog. AssimilationsprinzipAssimilationsprinzip, Art. 5 Abs. 1, 3). Das heißt, Urheber eines Verbandsstaates genießen für ihre Werke in den jeweils anderen Verbandsländern denselben Schutz wie ein dortiger Inländer. Entsprechend dem im Urheberrecht gültigen Grundsatz des „ automatischen Schutzesautomatischer Schutz“ ist der Genuss und die Ausübung der gewährten Rechte nicht an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten gebunden, auch ist der Schutz unabhängig vom Bestehen des Schutzes für das Werk im Ursprungsland (Art. 5 Abs. 2 RBÜ).3 Aufgrund der RBÜ geschützt sind nicht nur die einem Verbandsland angehörenden Urheber für ihre veröffentlichten und unveröffentlichten Werke (Art. 3 Abs. 1a), sondern auch die keinem Verbandsland angehörenden Urheber für die Werke, die sie zum ersten Mal in einem Verbandsland oder gleichzeitig in einem verbandsfremden und in einem Verbandsland veröffentlichen (Art. 3 Abs. 1b). Der Oberbegriff für die vom Schutz der RBÜ erfassten Werke der verbandsangehörigen Urheber sowie erstmals oder gleichzeitig in einem Verbandsland veröffentlichten Werke lautet „ verbandseigene Werkverbandseigenes Werk e“.4 Die durch die RBÜ gewährte SchutzdauerSchutzdauerRBÜ umfasst grundsätzlich das Leben des Urhebers und 50 Jahre nach seinem Tod (50 Jahre post mortem auctoris, Art. 7 Abs. 1). Sie richtet sich zwar grundsätzlich nach dem Gesetz des Landes, für das Schutz beansprucht wird, jedoch darf sie, sofern die Rechtsvorschriften dieses Landes nichts anderes bestimmen, die im Ursprungsland des Werkes festgesetzte Dauer nicht überschreiten (Art. 7 Abs. 8 RBÜ), d.h. der Grundsatz der Inländerbehandlung ist insoweit durch das Prinzip des SchutzfristSchutzfrist-envergleichFristSchutz- envergleichseingeschränkt.5 Ferner stellt die RBÜ durch die Garantie bestimmter sog. MindestrechtRBÜMindestrechtMindestrecht eein internationales MindestschutzMindestschutz-niveau niveausicher (Näheres hierzu § 81 I.).6

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