Thomas Ahrens - Recht des geistigen Eigentums

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Die top-aktuelle Auflage einer umfassenden und praxisnahen Gesamtdarstellung zum Recht des geistigen Eigentums
Der Band widmet sich wissenschaftlich fundiert den Grundlagen des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts und des Wettbewerbsrechts.
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Mit dieser Neuauflage auf aktuellstem Stand sind Studierende bestens für Studium und Prüfung gewappnet.

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3. Harmonisierung im Bereich des geistigen Eigentums

Wie zuvor gesehen, ist die EU-Richtlinie die geeignete Maßnahme des Unionsrechts, um eine Harmonisierung des Rechts innerhalb der Union durch Angleichung der in den jeweiligen Mitgliedstaaten geltenden nationalen Gesetzesbestimmungen zu erreichen. Demzufolge spiegeln sich auch die Harmonisierungsbestrebungen der Union im Bereich des Rechts des geistigen Eigentums in einer Vielzahl von Richtlinien wider. Ohne einer Erörterung dieser Rechtsakte – ihrer Inhalte und ihrer Bedeutung – im Rahmen der Darstellung der jeweiligen Rechtsgebiete vorgreifen zu wollen, seien überblicksartig die wichtigsten Richtlinien bereits an dieser Stelle benannt:

Die Richtlinie 87/54/EWG vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen

RichtlinieRichtlinie 89/104/EWG vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die MarkeMarken;

Richtlinie 92/100/EWG vom 19.11.1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten SchutzrechtSchutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums;

Richtlinie 93/83/EWG vom 27.9.1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung;

Richtlinie 96/9/EG vom 11.3.1996 über den rechtlichen Schutz von DatenbankenDatenbankRichtlinie;

Richtlinie 98/44/EG vom 6.7.1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer ErfindungErfindungbiotechnologischeen;

Richtlinie 98/71/EG vom 13.10.1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen;

Richtlinie 2001/29/EG vom 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft;

Richtlinie 2001/84/EG vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks;

Richtlinie 2004/48/EG vom 29.4.2004 zur DurchsetzungDurchsetzungRecht des geistigen Eigentums der Rechte des geistigen Eigentums;

Richtlinie 2009/24/EG vom 23.4.2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (kodifizierte Fassung);1Computerprogramm

Richtlinie 2011/177/EU v. 27.9.2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte;

Richtlinie 2012/28/EU v. 25.10.2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister WerkeVerwaiste Werke);

Richtlinie 2014/26/EU v. 26.2.2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt;

Richtlinie (EU) 2015/2436 v. 16.12.2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken;

Richtlinie (EU) 2016/943 v. 8.6.2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung.

4. Einheitliche GemeinschaftsschutzrechtSchutzrechtGemeinschafts-e

Die Initiativen der EU im Bereich des geistigen Eigentums beschränken sich jedoch nicht allein auf eine Harmonisierung des innerhalb der Europäischen Union geltenden Immaterialgüterrechts durch Richtlinien. Vielmehr hat die Union in den zurückliegenden Jahren darüber hinaus – gestützt auf das Instrument der EU-Verordnung – einheitliche gewerbliche Schutzrechte geschaffen, die als sog. Gemeinschaftsschutzrechte1 überall in der Union unmittelbar gelten. Die Harmonisierung des Rechts des geistigen Eigentums innerhalb der Union hat sich also „zweigleisig“ vollzogen.2 Während Gemeinschaftsschutzrechte im Bereich des Marken-, Design- und Sortenschutzrechtes bereits seit vielen Jahren etabliert sind, steht der Start eines supranationalen einheitlichen EU-Patentrechts noch bevor. Erst im Dezember 2012 haben sich 25 Mitgliedsstaaten3 nach vier Jahrzehnten intensiver Diskussion und vielen erfolglosen Anläufen auf die Einführung eines einheitlichen EU-Patents (Einheitspatent) und eines einheitlichen Patentgerichts verständigen können. Das sog. Patentreformpaketzur Einführung des Einheitspatents besteht aus der Patentverordnung, der Sprachenverordnung und dem Gerichtsabkommen.4 Die beiden Verordnungen (Einheitspatent-VO, Sprachen-VO) sind bereits am 20.01.2013 in Kraft getreten, sie finden aber erst ab dem Tag Anwendung, an dem das Gerichtsabkommen – das Übereinkommen über das einheitliche Patentgericht (EPGÜ) – in Kraft tritt. Hierfür ist die Ratifikation durch 13 Staaten erforderlich, darunter zwingend diejenigen, in denen es im Jahr vor der Unterzeichnung des Übereinkommens die meisten gültigen europäischen Patente gab (vgl. Art. 89 Abs. 1 EPGÜ), d.h. Deutschland, Frankreich und Vereinigtes Königreich (UK). Das Inkrafttreten des EPGÜ hat sich 2017 buchstäblich in letzter Minute dadurch verzögert, dass die einzig noch fehlende Ratifikation durch Deutschland durch eine Verfassungsbeschwerde vorläufig gestoppt wurde.5 Trotz dieser Verzögerung gehen die teilnehmenden Mitgliedsstaaten davon aus, dass das Einheitspatent im Laufe des Jahres 2018 starten kann6 (zum Einheitspatent s. auch u. 2. Abschnitt, § 23). Neben der Möglichkeit, nationale Schutzrechte in den einzelnen Mitgliedsstaaten zu erlangen, besteht damit für die wichtigsten Bereiche des gewerblichen Rechtsschutzes die Option, ein supranationales unionsweit gültiges Schutzrecht zu erlangen.7 Auch insoweit bleibt eine eingehendere Betrachtung dem Kontext der Darstellung der jeweils betroffenen Rechtsgebiete vorbehalten, während an dieser Stelle ein erster Überblick genügen soll:

Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 27.7.1994Sortenschutzgemeinschaftlicher Sortenschutz;

Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster vom 12.12.2001Gemeinschaftsgeschmacksmuster;

Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes vom 17.12.2012 (sog. Einheitspatent-VerordnungEU-Patentverordnung);

Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen vom 17.12.2012 (sog. SprachenverordnungSprachenverordnung);

Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (Unionsmarkenverordnung).8

Mit dem Vertrag von Lissabon wurde eine spezielle rechtliche Grundlage für Maßnahmen zur Schaffung europäischer Rechtstitelüber einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der Union eingeführt (Art. 118 Abs. 1 AEUV).

Internationaler Gewerblicher RechtsschutzGewerblicher Rechtsschutzinternationale Grundlagen und Urheberrecht – wichtige internationale und europäischeeuropäischRechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen –
Übergreifende Abkommen/Richtlinie
Pariser Verbandsübereinkunft v. 20.3.1883 ( PVÜ). Ältester völkerrechtlicher Vertrag auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.
Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum ( WIPO) v. 14.7.1967. Schutz des geistigen Eigentums durch nahezu weltweite Zusammenarbeit der Staaten.
Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums v. 15.4.1994 ( TRIPS). Übereinkommen als Anhang zur Errichtung der Welthandelsorganisation ( WTO).
Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vom 29.4.2004 ( Durchsetzungs RLDurchsetzung-s-Richtlinie). Zielt auf die Schaffung gleicher Bedingungen bei der Anwendung der Rechte an geistigem Eigentum und eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften zum Schutz im Sinne einer gesicherten Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums. In Deutschland umgesetzt durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums v. 7.7.2008.
PatentPatent-recht recht
Vertrag über internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentrechts v. 19.6.1970 ( PCT). Nebenabkommen zur PVÜ über die internationale AnmeldungAnmeldung bei einem PCT-Amt.
Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente v. 5.10.1973 ( EPÜ). Völkerrechtlicher Vertrag zur Gründung der Europäischen Patentorganisation mit dem Europäischen Patentamt ( EPA) in München.
Patentreformpaket zum europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung ( EinheitspatentEU-Patent), bestehend aus den beiden EU-Verordnungen Nr. 1257/2012, Nr. 1260/2012 v. 17.12.2012 und dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) v. 20.6.2013 (2013/C175/01). Zielt auf die Schaffung eines supranational geltenden, einheitlichen Patents (sog. EinheitspatentEinheitspatent, früher EU -Patentgenannt) und die Errichtung eines Einheitlichen PatentgerichtsEinheitliches PatentgerichtEU-Patentgericht. Für Erteilung und Prüfung des Einheitspatents ist das EPA auf der Grundlage der Bestimmungen des EPÜ zuständig. Das Einheitspatent besteht neben der Möglichkeit zur Erlangung eines nationalen Patents und eines „traditionellen“ Europäischen Patents („Bündelpatent“).
Halbleiterschutz ( TopographieTopographie n)
Richtlinie 87/54/EWG des Rates über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen v. 16.12.1986. Schutz von dreidimensionalen Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topographien). Umgesetzt durch das Halbleiterschutzgesetz v. 22.10.1987 ( HLSchG).
MarkeMarke nrecht
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken v. 14.4.1891 ( MMA); ergänzt durch das Protokoll zum MMA v. 27.6.1989 ( PMMA). Ermöglicht eine internationale Registrierung in den benannten Vertragsstaaten des MMA oder PMMA beim Internationalen Büro der WIPO.
Richtlinie 2008/95/EG v. 22.10.2008 des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken ( MarkenRL – kodifizierte Fassung); geändert durch Richtlinie (EU) 2015/2436 v. 16.12.2015 ( Neufassung). Zugrundeliegende Ursprungs-Marken-RL 89/104/EWG v. 21.12.1988 umgesetzt durch das am 1.1.1995 in Kraft getretene Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen v. 25.10.1994 ( MarkenG).
Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke ( Unionsmarkenverordnung). Rechtsgrundlage der einheitlichen Unionsmarke für das gesamte Gebiet der EU, verwaltet durch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum ( EU IPO) in Alicante.
Geschmacksmuster-/ DesignGeschmacksmuster-recht recht
Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle v. 6.11.1925 ( HMA). Nebenabkommen zur PVÜ. Mit einer internationalen Hinterlegung bei der WIPO Erlangung von Musterschutz in den benannten Vertragsstaaten.
Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen v. 13.10.1998 ( Geschmacksmuster RL). Harmonisierung des Geschmacksmusterrechts. Umgesetzt durch das in seinen wesentlichen Teilen am 1.6.2004 in Kraft getretene Gesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen vom 12.3.2004 ( Geschm MG), das durch das Modernisierungsgesetz vom 10.10.2013 in Designgesetzumbenannt wurde.
Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster v. 12.12.2001 ( GGV); geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 v. 18.12.2006. Schaffung eines einheitlichen Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit Zuständigkeit des Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum ( EU IPO) in Alicante.
SortenschutzSortenschutz rechtSchutzrechtSorten-
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen v. 2.12.1961 ( PflZÜ). Regelung des internationalen Sortenschutzes. Mitgliedsstaaten bilden einen Verband (Union for Protection of New Varieties of Plants – UPOV).
Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutzgemeinschaftlicher Sortenschutz v. 27.7.1994 ( EGSVO). Schaffung eines gemeinschaftlichen gewerblichen Schutzrechts für Pflanzensorten, das eine einheitliche Wirkung in der gesamten Europäischen Union entfaltet. Zuständigkeit des Gemeinschaftlichen Sortenamtes in Angers/Frankreich.
Urheberrecht
Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst v. 9.9.1886 ( RBÜ). Ältester völkerrechtlicher Vertrag des Urheberrechts.
Welturheberrechtsabkommen v. 6.9.1952 ( WUA). Das WUA bietet ein geringeres Schutzniveau als die RBÜ, die deshalb auch unter den RBÜ-Verbandsstaaten Vorrang hat (Art. XVII Abs. 1 WUA). Da nahezu alle der zunächst nur dem WUA beigetretenen Staaten inzwischen dem RBÜ beigetreten sind, ist das WUA weitgehend bedeutungslos geworden. Das Abkommen hat jedoch als Vorstufe zum Beitritt der USA, Russlands und Chinas zur RBÜ einen international bedeutenden Beitrag zur Schaffung und Anhebung eines weltweiten Schutzstandards geleistet.
WIPO-Urheberrechtsvertrag v. 20.12.1996 (WIPO Copyright Treaty, WCT). Sonderabkommen zur RBÜ, das in Ergänzung zur RBÜ anwendbar ist und darauf abzielt, den internationalen Schutz des Urheberrechts auf der Grundlage der seit 1971 nicht mehr revidierten RBÜ insbesondere auch in Bezug auf die Herausforderungen durch die Digitaltechnik zu modernisieren.
Richtlinie 2009/24/EG vom 23.4.2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ( ComputerprogrammRL– kodifizierte Fassung).9 Umsetzung durch Einfügung besonderer urheberrechtlicher Bestimmungen für Computerprogramme (§§ 69a – 69g UrhG).
Richtlinie 96/9/EG vom 11.3.1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ( DatenbankRL). Kennzeichnend ist ein zweispuriges Schutzkonzept. Datenbanken können danach einen verstärkten urheberrechtlichen Schutz als sog. Datenbankwerke genießen (§ 4 Abs. 2 UrhG), daneben ist ein LeistungsschutzLeistungsschutzrecht für den Hersteller der Datenbank getreten (§§ 87a – 87e UrhG).
Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vom 22.5.2001 ( InfoSocRL). Die Vorgaben der InfoSocRL wurden durch die Urheberrechtsnovelle 2003 in einem ersten Schritt (Erster Korb) in das deutsche Urheberrecht umgesetzt. Die Novelle 2003 zielte darauf ab, das deutsche Urheberrecht der Entwicklung im Bereich der neuen Informations- und Kommunikations-technologien (IuK), insbesondere der digitalen Technologie, anzupassen. Eine weitere Anpassung erfolgte durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft v. 26.10.2007 (Zweiter Korb).
Vorschlag für eine Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt v. 14.9.2016 COM(2016) 593 final (Vorschlag DSM-UrhR-RL). Der Richtlinienvorschlag ist Teil der breit angelegten „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ und zielt darauf ab, das Urheberrecht durch ein Bündel von Maßnahmen mit Blick auf die veränderten wirtschaftlichen Bedingungen im digitalen Umfeld zu modernisieren.
Verordnung (EU) 2017/1128 v. 14.6.2017 zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt ( Portabilitäts-Verordnung). Bei dieser seit dem 20.3.2018 geltenden Verordnung handelt es sich um die bis dato einzige EU-Verordnung auf dem Gebiet des bislang aus einer Vielzahl von Richtlinien bestehenden europäischen Urheberrechts. Ziel der Verordnung ist es, den Abonnenten portabler Online-Inhaltedienste den Zugriff auf diese Dienste auch dann zu ermöglichen, wenn sie sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedsstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedsstaat aufhalten.

Abb. 2: Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (ausgewählte wichtige internationale und europäische Rechtsgrundlagen)

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