Thomas Ahrens - Recht des geistigen Eigentums

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Der Band widmet sich wissenschaftlich fundiert den Grundlagen des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts und des Wettbewerbsrechts.
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4. WIPOWIPO-Konvention-Konvention

Von übergreifender Bedeutung für das gesamte Immaterialgüterrecht ist das „Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum“ vom 14.7.1967 ( WIPO-Konvention), durch das die WIPO(World Intellectual Property Organization), die auch unter ihrem französischen Namen als OMPI(Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle) bekannt ist, gegründet wurde (Art. 1). Die WIPO ist eine von 16 Sonderorganisationen der Vereinten Nationen (UN), ihr Sitz ist Genf (Art. 10 Abs. 1 WIPO-Konvention). Die WIPO hat 191 Mitgliedsstaaten.1 Zweck der WIPOist es, den Schutz des „geistigen Eigentums“ (definiert in Art. 2 viii) durch Zusammenarbeit der Staaten weltweit zu fördern (Art. 3 i) sowie die verwaltungsmäßige Zusammenarbeit zwischen den „Verbänden“ (definiert in Art. 2 vii) zu gewährleisten (Art. 3 ii). Zur Erreichung dieses Zwecks obliegen ihr vielfältige AufgabenAufgabeWIPO (vgl. Art. 4), u.a. fördert sie Maßnahmen zur weltweiten Verbesserung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet (Art. 4 i); sie erfüllt die Verwaltungsaufgaben des Pariser Verbandes (PVÜPVÜ), der im Rahmen dieses Verbandes errichteten besonderen Verbände (Nebenabkommen PVÜ) und des Berner Verbandes (RBÜ, Art. 4 ii); sie unterstützt das Zustandekommen internationaler Vereinbarungen zur Förderung des Schutzes des geistigen Eigentums (Art. 4 iv) und unterhält Einrichtungen zur Erleichterung des internationalen Schutzes geistigen Eigentums (Art. 4 vii).

5. TRIPSTRIPS-Übereinkommen

Ein weiteres übergreifendes Abkommen von herausragender Bedeutung ist das „Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums“ vom 15.4.19941 ( Trade Related Aspects of Intellectual Property Right s– kurz „ TRIPS“), das als Bestandteil des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (World Trade Organization, kurz „ WTOWTO“) abgeschlossen wurde. Das TRIPS-Übereinkommen, das auf globale Geltung angelegt ist, verbindet in neuartiger Weise den Schutz des geistigen Eigentums mit dem auf Liberalisierung und Nichtdiskriminierung in den internationalen Handelsbeziehungen abzielenden Allgemeinen Zoll- und Handelsübereinkommen ( GATT). Es versteht den Schutz des geistigen Eigentums nicht als Hindernis, sondern als Bedingung für den freiefreierWelthandeln Welthandel.2 Da mit dem Beitritt zur WTO und den dadurch erreichbaren Vorzügen des Freihandels auch zwingend der Beitritt zum TRIPS-Übereinkommen verbunden ist, wurde es schnell zu einem der mitgliederstärksten und damit bedeutendsten internationalen Abkommen im Bereich des geistigen Eigentums.3 Hauptzieledes TRIPS sind die Förderung eines wirksamen und angemessenen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums sowie die Sicherstellung, dass die Maßnahmen und Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht selbst zu Schranken für den rechtmäßigen Handel werden (Präambel; zu den Zielen vgl. ferner Art. 7). Das TRIPS-Abkommen bezieht sich, wie ja bereits in seinem Namen zum Ausdruck kommt, auf den Schutz des geistigen Eigentums insgesamt, also sowohl auf den Schutz durch die gewerblichen SchutzrechtSchutzrechtgewerblichese als auch auf das Urheberrecht (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Teil II Abschnitte 1 bis 7, Art. 9–39). Der Schutz des TRIPS-Übereinkommens ist als MindestschutzMindestschutz ausgestaltet, d.h. die Mitglieder dürfen in ihr Recht einen umfassenderen Schutz aufnehmen, vorausgesetzt, dieser Schutz läuft dem TRIPS-Übereinkommen nicht zuwider (Art. 1 Abs. 1 S. 2). Was das Verhältnis des TRIPS-Übereinkommens zu den bestehenden wichtigen völkerrechtlichen Verträgen im Bereich des geistigen Eigentums angeht, so baut es auf diesen auf und erklärt deren Regelungen für seine Mitglieder als Mindestschutzstandards für verbindlich (Art. 2, 9 Abs. 1), teilweise geht es jedoch über deren Schutzniveau erheblich hinaus.4 Wesentliche Prinzipien des TRIPS-Übereinkommens sind der – aus PVÜ und RBÜRBÜ (s. zuvor u. 1., 3.) geläufige – Grundsatz der InländerInländer-behandlung behandlung(Art. 3) sowie der Grundsatz der MeistbegünstigungMeistbegünstigung. Letzterer besagt, dass Vorteile, Vergünstigungen, Sonderrechte und Befreiungen, die von einem Mitglied den Angehörigen eines anderen Landes gewährt werden, sofort und bedingungslos den Angehörigen aller anderen Mitglieder gewährt werden (Art. 4 TRIPS). Neben den allgemeinen Bestimmungen und Grundprinzipien (Teil I) enthält es grundlegende Regelungen für fast alle Rechte des geistigen Eigentums (Teil II): für das UrheberrechtUrheberrecht (Art. 9–14 – näheres hierzu s.u. § 81 II.), für MarkeMarke n(Art. 15–21); geografische Angaben(Art. 22–24), gewerbliche MusterMuster und ModellModell e(Art. 25–26), Patente(Art. 27–34), Halbleiterschutz/TopographieTopographien (Art. 35–38) und den Schutz nicht offenbarter Informationen/ Know-how(Art. 39). Hervorzuheben ist schließlich, dass sich das TRIPS-Abkommen nicht auf die Festlegung materieller Mindeststandards beschränkt, sondern darüber hinaus grundlegende Vorschriften enthält, um eine verfahrensmäßige Durchsetzungder Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen (Teil III, Art. 41–61).

IV. Recht der EuropäischeuropäischGemeinschaftsrechten Union

Neben den zuvor dargestellten völkerrechtlichen Verträgen erweist sich aus europäischer Perspektive das EU-Recht zunehmend als wichtige Quelle zur Sicherstellung eines grenzüberschreitenden Schutzes geistigen Eigentums.1 Seit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Schaffung des europäischeuropäischBinnenmarkten Binnenmarktes2 wurden auf der Ebene der EU eine Vielzahl weitreichender Maßnahmen zur Harmonisierung der unterschiedlichen nationalen SchutzgesetzSchutzgesetze im Bereich des geistigen Eigentums sowie zur Schaffung europaweit einheitlich wirkender, d.h. supranationaler gewerblicher Schutzrechte ergriffen.

1. Rechtssetzungskompetenz der EU im Bereich des geistigen Eigentums

Die Zuständigkeit der Europäischen Unionim Bereich des Rechts des geistigen Eigentums stützt sich im Wesentlichen auf deren Aufgabe, die zu Errichtung und Funktionieren des Binnenmarktes erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen1 (Art. 114, 115 AEUV).2 Die Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich des geistigen Eigentums zielen daher im Wesentlichen auf eine Überwindung unterschiedlicher nationaler SchutzgesetzSchutzgesetze in den Mitgliedstaaten und damit auf die Beseitigung von Hindernissen insbesondere für den freiefreierDienstleistungsverkehrfreierWarenverkehrn Waren- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU ab (Art. 14 AEUV). Soweit sich das Unionsrecht nicht auf eine Harmonisierung im Bereich des geistigen Eigentums beschränkt (s. nachfolgend 3.), sondern selbstständige Gemeinschaftsschutzrechte geschaffen hat (s. nachfolgend 4.), ist in Fällen eines möglichen Konflikts mit Regelungen des nationalen Rechts der Anwendungsvorrang des Unionsrechts zu beachten (Art. 288 AEUV).3

2. FormFormGemeinschaftsrechten des Rechts der Europäischen Union

Im Zuge der Errichtung des Binnenmarktes wurde das für einen internationalen Schutz des geistigen Eigentums maßgebliche Regelwerk inzwischen durch eine Vielzahl europäischeuropäischRichtlinieer Richtlinien und Verordnungen ergänzt.1 Zwecks rechtlicher Einordnung dieser Maßnahmen ist zu vergegenwärtigen, dass innerhalb des Unionsrechts zwischen dem sog. primären Unionsrecht, das im Wesentlichen aus den Verträgen (EUV, AEUV) besteht, und dem sog. sekundären Unionsrecht unterschieden wird. Als sekundäres Unionsrechtwerden die in Art. 288 AEUV genannten europäischeuropäischRechtsakten Rechtsakte bezeichnet, also Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen.2 Im vorstehenden Zusammenhang von Bedeutung ist, dass die EU-Verordnungohne weiteres in den Mitgliedstaten der EG als europäisches Recht unmittelbar gilt (Art. 288 Abs. 2 AEUV). Das heißt, die EU-Verordnung wirkt in den Mitgliedstaaten wie ein nationales Gesetz. Als solche kann sie unmittelbare Rechtspflichten und Ansprüche im vertikalen Verhältnis zwischen Staat und Bürger ebenso wie horizontale Rechtsbeziehungen zwischen Bürgern untereinander begründen.3 Demgegenüber sind EU-RichtlinieRichtlinieEG- nzunächst an die Mitgliedstaaten gerichtet, sie sind hinsichtlich des jeweils zu erreichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel (Art. 288 Abs. 3 AEUV). Erst nach Umsetzung in nationales Recht gilt der Regelungsgehalt der Richtlinie unmittelbar als einzelstaatliches Recht.4

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