Thomas Ahrens - Recht des geistigen Eigentums

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II. RechtsverletzungRechtsverletzungDesignen

1. BeseitigungBeseitigung, UnterlassungUnterlassung, SchadenersatzSchadensersatz

Das dem Rechtsinhaber als Ausfluss seines AusschließlichkeitsrechtsAusschließlichkeitsrecht zustehende Verbietungsrecht (§ 38 Abs. 1 S. 1 DesignG) wird konkretisiert durch zivilrechtliche Ansprüche, die ihm gegen den unberechtigten Nutzer seines eingetragenen Designs eingeräumt werden.1 Die wichtigsten AnspruchAnspruchAnspruchSchadensersatzAnspruchUnterlassungAnspruchBeseitigungsgrundlagen sind in § 42 DesignG geregelt. Danach kann derjenige, der ein eingetragenes Design entgegen § 38 Abs. 1 S. 1 DesignG benutzt (Verletzer), von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) auf Beseitigungder Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassungin Anspruch genommen werden (§ 42 Abs. 1 DesignG). Hierbei kommt in der Praxis dem UnterlassungsUnterlassungsanspruchanspruch, der auf eine Verhinderung einer fortgesetzten bzw. erneuten Verletzung des eingetragenen Designs gerichtet und bereits bei ErstErst-begehungsgefahr begehungsgefahrBegehungsgefahrErst- begründet ist (§ 42 Abs. 1 S. 2 DesignG), eine weitaus größere Bedeutung zu als dem BeseitigungsanspruchBeseitigung-sanspruch.2 Als weiterer AnspruchAnspruchBerechtigtersberechtigter und Verletzter kommt neben dem Rechtsinhaber der Inhaber einer ausschließlichenAusschließlichkeitsrechtLizenz Lizenzin Betracht, nicht jedoch der Inhaber einer einfachen Lizenz, der – anders als bei der ausschließlichen Lizenz – kein dinglicher, sondern lediglich schuldrechtlicher Charakter zukommt. Handelt der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig – also schuldhaft –, ist er darüber hinaus zum Ersatz desaus der unberechtigten BenutzungshandlungenBenutzungunberechtigte entstandenen Schadensverpflichtet (§ 42 Abs. 2 S. 1 DesignG). An Stelle des Schadensersatzes kann die Herausgabe des GewinnsHerausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Benutzung des eingetragenen Designs erzielt hat, verlangt werden (§ 42 Abs. 2 S. 2 DesignG). Der AnspruchAnspruchGewinnAnspruchHerausgabe auf Herausgabe des Verletzergewinnsist – neben der konkreten Berechnung des Schadens durch Berechnung des entgangenen Gewinns(§ 252 BGB) und der im Zuge des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (s. hierzu u. § 87 II. 2.) gesetzlich verankerten Schadensberechnung im Wege der sog. Lizenzanalogie(§ 42 Abs. 2 S. 3 DesignG) – eine der drei Berechnungsarten, die im Bereich des Immaterialgüterrechts von der Rechtsprechung seit langem anerkannt waren.3

2. Flankierende Ansprüche, Erschöpfung, Verjährung

Die zuvor dargestellten zentralen zivilrechtlichen Ansprüche aus § 42 DesignG werden im Sinne eines umfassenden Schutzes und der Durchsetzung der Rechte aus dem eingetragenen Design durch eine Reihe flankierender zivilrechtlicher Ansprüche ergänzt (Einzelheiten zur Anspruchsgrundlagensystematik s.u. § 87 II. 2.). So steht dem Verletzten gegen den Verletzer auch ein Anspruch auf Vernichtung, RückrufVernichtungAnspruch und Überlassungzu (§ 43 DesignG). Danach kann der Verletzte verlangen, dass alle rechtwidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnisse, die im Besitz oder Eigentum des Verletzers stehen, vernichtetwerden (§ 43 Abs. 1 DesignG). Auch kann der Verletzte den Verletzer auf Rückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnissen oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen. Statt des Vernichtungsanspruchs nach Absatz 1 kann der Verletzte auch verlangen, dass ihm die Erzeugnisse, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung, welche die HerstellungskostenKostenHerstellungs- nicht übersteigen darf, überlassenwerden (§ 43 Abs. 3 DesignG). Die Ansprüche nach Abs. 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall unverhältnismäßigist (§ 43 Abs. 4 DesignG). Schließlich hat der Verletzte einen Anspruch auf umfassende AuskunftAuskunft (Herkunft, Vertriebsweg, Lieferanten, Vorbesitzer, gewerbliche Abnehmer oder Auftraggeber, Mengen), der sich aus § 46 DesignG ergibt. Auch die Rechte am eingetragenen Design unterliegen der Erschöpfung,1 d.h. sie erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein Erzeugnis betreffen, in das ein unter den Schutzumfang des Rechts am eingetragenen Design fallendes Design eingefügt oder bei dem es verwendet wird, wenn das Erzeugnis vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder ein einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist (§ 48 DesignG).2 Hinsichtlich der VerjährungVerjährungDesign der in den §§ 42 bis 47 genannten Ansprüche erklärt das Gesetz die allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB (§§ 194 bis 218 BGB) für anwendbar (§ 49 S. 1 DesignG), entsprechend der regelmäßigen Verjährung beträgt die Verjährungsfrist mithin drei Jahre.

3. Strafvorschriften

Auch im Falle einer Verletzung des Rechts am eingetragenen Design drohen dem Verletzer – wie bei der Verletzung anderer Immaterialgüterrechte (vgl. §§ 142 PatG, 25 GebrMG, 143 MarkenG, 106ff. UrhG) – neben zivilrechtlichen Konsequenzen strafrechtliche Sanktionstrafrechtliche Sanktion en. So wird derjenige, der ein eingetragenes Design entgegen § 38 Abs. 1 S. 1 DesignG benutzt, obwohl der Rechtsinhaber nicht zugestimmt hat, mit FreiheitsstrafeFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit GeldstrafeGeldstrafe bestraft (§ 51 Abs. 1 DesignG). Bei gewerbsmäßiger Begehung drohen eine erhöhte Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 51 Abs. 2 DesignG). Bereits der Versuchder Tat – das unmittelbare Ansetzen zur Tat (§ 22 StGB) – ist strafbar (§ 51 Abs. 3 DesignG). Strafbar ist nur eine vorsätzlicheTatbegehung (§ 15 StGB), d.h. in subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Verletzer die Tatumstände kennt und die Tatbestandsverwirklichung will.

§ 41 GemeinschaftsgeschmacksmusterGemeinschaftsgeschmacksmuster

I. Einordnung

Wie bereits einleitend (s.o. Erster Abschnitt § 4 IV. 4.) dargestellt, wurde mit dem Gemeinschaftsgeschmacksmusterauch im Bereich des Designschutzes ein supranationales, gemeinschaftsweit gültiges SchutzrechtSchutzrechtGemeinschaftsgeschmacksmuster geschaffen. Rechtsgrundlage hierfür ist die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) vom 12.12.2001, die am 6. März 2002 in Kraft getreten ist.1 Was den internationalen Designschutz angeht, wurde damit das Haager AbkommenHaager Abkommen über die internationale Hinterlegung von Mustern und Modellen, das lediglich die vereinfachte Erlangung eines Bündels nationaler Schutzrechte ermöglicht, für den Bereich der Europäischen Union um ein einheitliches Schutzinstrument ergänzt. Durch den zwischenzeitlich erfolgten Beitritt der Europäischen Union zum Haager Abkommen wurde dieses von der WIPO verwaltete Schutzsystem mit dem von dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante verwalteten Gemeinschaftsgeschmacksmustersystem mit Wirkung zum 01. Januar 2008 verknüpft (s. hierzu o. § 4 III. 2. b). Die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung stimmt in ihren wichtigsten materiellen Regelungen mit der bereits im Jahre 1998 verabschiedeten Geschmacksmusterrichtlinie überein und markiert den (vorläufigen) Abschluss des Harmonisierungs- und Vereinheitlichungsprozesses im Bereich des europäischeuropäischDesignrechten Designrechts. Auch ein Vergleich mit den Regelungen des 2004 reformierten deutschen Designschutzrechts ergibt eine weitgehende Übereinstimmung, was nicht überrascht, da diese Regelungen, wie erwähnt (§ 2 II.) ihrerseits auf einer Umsetzung der Geschmacksmusterrichtlinie mit dem Ziel einer Angleichung an das harmonisierte europäische Designrecht beruhen.

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