Thomas Ahrens - Recht des geistigen Eigentums

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4. LöschungLöschung

Eine Löschungder Eintragung eines eingetragenen Designs erfolgt (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 1–5 DesignG):

bei Beendigung der Schutzdauer (d.h. bei Ablauf der max. Schutzdauer von 25 Jahren, § 27 Abs. 2 DesignG, bzw. mangels weiterer Aufrechterhaltung nach 5, 10, 15, 20 Jahren, § 28 Abs. 3 DesignG);

bei VerzichtVerzicht auf Antrag des Rechtsinhabers (unter den in § 36 Abs. 1 Nr. 2 DesigG bestimmten Voraussetzungen);

auf Antrag eines Dritten (unter den in § 36 Abs. 1 Nr. 3 DesigG bestimmten Voraussetzungen);

bei Einwilligung des als Rechtsinhaber Eingetragenen in die Löschung nach § 9 DesignG bei Nichtberechtigung des als Rechtsinhaber Eingetragenen oder nach § 33 Abs. 2 S. 2 DesignG (wegen Kollision mit anderem Schutzrecht);

auf Grund eines unanfechtbaren Beschlusses oder rechtskräftigen Urteils über die Feststellung oder Erklärung der NichtigkeitNichtigkeit.

Eine Entscheidung über die Ablehnung der Löschung erfolgt durch Beschluss des DPMA (§ 36 Abs. 1 S. 2 DesignG), sie kann von dem Rechtssuchenden durch Einlegung eines Rechtsmittels nach § 23 Abs. 4 DesignG (Beschwerde) angegriffen werden.

§ 40 Schutzwirkungen, RechtsverletzungRechtsverletzungGeschmacksmusteren

I. Schutzwirkungen

1. SchutzgegenstandSchutzgegenstandGeschmacksmuster

Die im Rahmen der Reform 2004 erfolgte Stärkung des Designschutzes – seine Fortentwicklung von einem bloßen Nachahmungsschutz hin zu einem gewerblichen SchutzrechtSchutzrechtSperrwirkung mit SperrwirkungSperrwirkung (s.o. § 2 II.) – hat eine eindeutige Konkretisierung des Schutzgegenstandes erforderlich gemacht. Der Schutzgegenstanddes Schutzrechts ist seither ausdrücklich geregelt. Danach wird Schutz für diejenigen Merkmale der ErscheinungsformFormErscheinungs- eines eingetragenen Designs begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegebensind (§ 37 Abs. 1 DesignG). Gegenstand des Schutzes ist also nicht die Originalvorlage des angemeldeten Designs, sondern jeweils das, was in der Anmeldung offenbart wurde. Vom Schutz erfasst sind also alle Erscheinungsmerkmale, die auf der der Anmeldung beigefügten Wiedergabe erkennbar sind.1 Durch diese Regelung haben die von der Rechtspraxis auf der Grundlage des alten Rechts vor 2004 entwickelten Beurteilungskriterien eine gesetzliche Anerkennung erfahren.2 Der in § 5 DesignG unter den Schutzvoraussetzungen geregelte Tatbestand der Offenbarung ist daher über die Bestimmung von Neuheit bzw. Eigenart hinaus auch für die Feststellung des Schutzumfangs von entscheidender Bedeutung.3

2. Rechte und SchutzumfangSchutzumfangDesign

Die Rechtsherrschaft des Rechtsinhabers eines eingetragenen Designs äußert sich in einem AusschließlichkeitsrechtAusschließlichkeitsrecht, das in der für Immaterialgüterrechte typischen Weise durch die Zuweisung einer ausschließlichen positiven BenutzungsbefugnisBenutzung-sbefugnis und eines umfassenden negativen Verbietungsrechtsgekennzeichnet ist (vgl. § 1 II.). So gewährt das eingetragene Design dem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, das eingetragene Design zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen (§ 38 Abs. 1 DesignG). Konkretisierungen des dem Rechtsinhaber danach zustehenden Verbietungsrechts und der diesem ausschließlich vorbehaltenen Benutzungshandlungen ergeben sich aus der nicht abschließenden gesetzlichen Aufzählung (vgl. 38 Abs. 1 S. 2 DesignG). Danach schließt eine Benutzunginsbesondere ein

die Herstellung,

das Anbieten,

das Inverkehrbringen,

die Einfuhr und Ausfuhr,

den Gebrauch eines geschützten Erzeugnisses und

den Besitz eines Erzeugnisses zu den vorgenannten Zwecken.

Von entscheidender Bedeutung ist, dass von den Rechten aus dem eingetragenen Designrecht – anders als nach der früheren Rechtslage vor der Reform 2004 – nicht nur Nachbildungen erfasst werden, sondern jegliche Benutzungenhandlungen, d.h. unabhängig davon, ob der Dritte Kenntnis von dem bestehenden eingetragenen Design hatte (sog. SperrwirkungSperrwirkung). Was die Frage der Reichweitedes Designschutzes angeht, so erstreckt sich der Schutz aus einem eingetragenen Design auf jedes Design, das bei einem informierten Benutzerkeinen anderen GesamteindruckGesamteindruck erweckt, wobei bei der Beurteilung des Schutzumfangsder Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs berücksichtigt wird (§ 38 Abs. 2 DesignG). Für die Beurteilung des Schutzumfangs ist danach also der gleiche Beurteilungsmaßstab – nämlich der bei einem informierten Benutzer erweckte Gesamteindruck – heranzuziehen, wie zur Beurteilung der erforderlichen „EigenartEigenart“ im Rahmen der Schutzvoraussetzungen (s.o. § 38 II. 2. a). Das gestalterische „Mehr“, das dazu führt, dass sich das Design hinreichend von anderen eingetragenen Designs unterscheidet, ist rechtlich also in zweifacher Hinsicht bedeutsam: zum einen im Rahmen der „Eigenart“ als Voraussetzung für die Entstehung des Schutzes (§ 2 Abs. 3 DesignG), zum anderen bestimmt es zugleich im Rahmen des Schutzumfangs (§ 38 Abs. 2 DesignG) die Reichweite des Schutzes. Maßstab für die Perspektive eines „ informierten Benutzers“ soll dabei ein „mit einem gewissen Maß an Kenntnissen und DesignbewusstseinDesign-bewusstsein ausgestatteter Durchschnittsbetrachter“ sein, also weder ein nicht vorgebildeter Betrachter noch andererseits ein Designexperte.1

3. Beschränkungen, VorbenutzungsrechtVorbenutzungsrecht

Das dem Rechtsinhaber des eingetragenen Designs zustehende, im Grundsatz umfassende Verbietungsrecht besteht nicht völlig schrankenlos, sondern unterliegt, wie andere gewerbliche Schutzrechte auch (vgl. §§ 11 PatG, 12 GebrMG, 6 Abs. 2 HLSchG, 10a Abs. 1 SortG), einem Katalog von Beschränkungen, die dem Schutz unterschiedlicher Allgemeininteressen dienen (vgl. § 40 DesignG). Bei diesen Beschränkungen handelt es sich – anders als bei § 3 DesignG (hierzu s.o. § 38 III.) – nicht um Fälle, in denen der Designschutz generell ausgeschlossen ist, sondern um Tatbestände, in denen der bestehende Schutz des eingetragenen Design an eine gesetzliche „ SchrankeSchrankeDesignschutz“ stößt, d.h. ausnahmsweise keine Wirkung entfaltet. So können die Rechte aus einem eingetragenen Design u.a. nicht geltend gemacht werden gegenüber

Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden (§ 40 Nr. 1 DesignG);

Handlungen zu VersuchszweckVersuchszwecken (§ 40 Nr. 2 DesignG);

Wiedergaben zum Zwecke der Zitierung (im Sinne von Veranschaulichung/Illustration) oder der LehreLehre, vorausgesetzt solche Wiedergaben sind mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar, beinträchtigen die normale Verwertung des eingetragenen Designs nicht über Gebühr und geben die Quelle an (§ 40 Nr. 3 DesignG).

Eine weitere Beschränkung des Rechts am eingetragenen Design ergibt sich aus dem im Rahmen der Reform 2004 neu in das Gesetz aufgenommenen Vorbenutzungsrecht, das als Rechtsinstitut mit der nach reformiertem Recht entfalteten SperrwirkungSperrwirkung des eingetragenen Designs korrespondiert. Danach können Rechte aus dem eingetragenen Design (nach § 38 DesignG) gegenüber einem Dritten, der vor dem AnmeldetagAnmeldetag im Inland ein identisches Design, das unabhängig von einem eingetragenen Design entwickelt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat, nicht geltend gemacht werden (§ 41 Abs. 1 S. 1 DesignG). Durch das Vorbenutzungsrecht, das sich im Bereich der technischen Schutzrechte bewährt hat (vgl. §§ 12 PatG, 13 Abs. 3 GebrMG – s.o. § 17 II.), soll ein Interessenausgleich geschaffen werden zwischen dem Bedürfnis des Rechtsinhabers an einem umfassenden Schutz und dem Nutzungsinteresse Dritter, die ein in den Schutzumfang eines eingetragenen Designs fallendes Design bereits zuvor gutgläubig verwendet haben bzw. Vorkehrungen hierzu getroffen haben.1 Der Dritte ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Vorbenutzungsrechts berechtigt, das Design zu verwerten (§ 41 Abs. 1 S. 2 DesignG). Er ist jedoch nicht selbst Inhaber eines eingetragenen Designs, sondern nur eines Vorbenutzungsrechts – eine Vergabe von Lizenzen ist daher ausgeschlossen (§ 41 Abs. 1 S. 3 DesignG). Das Vorbenutzungsrecht ist nur auf einen Dritten übertragbar, wenn dieser ein Unternehmen betreibt und die Übertragung zusammen mit mindestens dem Unternehmensteil erfolgt, in dessen Rahmen die Benutzung erfolgte oder die Anstalten getroffen wurden ( Betriebsgebundenheit des Vorbenutzungsrechts, s. § 41 Abs. 2 DesignG).2

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