Thomas Ahrens - Recht des geistigen Eigentums

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Der Band widmet sich wissenschaftlich fundiert den Grundlagen des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts und des Wettbewerbsrechts.
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2. RechtsverletzungRechtsverletzungSortenschutzen

Im Fall der Verletzung des Sortenschutzrechtes steht dem Sortenschutzinhaber gegen den Verletzer ein UnterlassungsUnterlassungsanspruch anspruchAnspruchUnterlassung (§ 37 Abs. 1 SortG) und im Falle des Verschuldens ein S chadensersatzSchadensersatz anspruchzu (§ 37 Abs. 2 SortG). Die zivilrechtlichen Ansprüche des Verletzten werden durch einen AnspruchAnspruchVernichtung auf VernichtungVernichtungAnspruch und Rückruf(§ 37a SortG), einen AnspruchAnspruchAuskunft auf AuskunftAuskunft (§ 37b SortG) sowie weitere im Zuge des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums neu in das Gesetz aufgenommene Ansprüche ergänzt (im Einzelnen hierzu s.u. § 87 II. 2.). Im Falle einer Verletzung des Sortenschutzrechts drohen dem Verletzter neben der zivilrechtlichen Inanspruchnahme durch den Verletzten strafrechtliche Sanktionstrafrechtliche Sanktion en(§ 39 SortG) bzw. ein BußgeldBußgeld (§ 40 SortG).

3. SchutzdauerSchutzdauer

Die Schutzdauerdes Sortenschutzes beläuft sich regelmäßig auf 25 Jahre, bei einigen Pflanzenarten (Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten) auf 30 Jahre (§ 13 SortG). Das Sortenschutzrecht erlischt durch Ablauf der Schutzdauer, im Übrigen durch Verzicht des Sortenschutzinhabers, durch Zurücknahme der Erteilung oder durch Widerruf (§ 31 SortG).

V. Internationales und europäischeuropäischSortenschutzes SortenschutzSortenschutzeuropäischerSortenschutzinternationalerrecht

1. Internationaler Schutz von PflanzenzüchtungPflanzenzüchtungen

Das internationale Sortenschutzrecht ist im „Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen“ ( PflZÜ) geregelt, das am 2.12.1961 in Paris von Staaten unterzeichnet wurde, die einen Verband – die International Union for Protection of New Varieties of Plants ( UPOVUPOV) – bilden.1 Die wichtigsten Regelungen des sog. UPOV-Übereinkommens, das zuletzt 1991 revidiert wurde, sind die Inländerbehandlung (Art. 4), die freie Wahl des Erstantrags (Art. 10 Abs. 1), die Unabhängigkeit der Sortenschutzrechte in den Staaten der verschiedenen Vertragsparteien (Art. 10 Abs. 3), das PrioritätPriorität-srechtsrecht (Art. 11) und die Sicherung der freien Ausübung des AusschließlichkeitsrechtsAusschließlichkeitsrecht (Art. 17 Abs. 1).2

2. Gemeinschaftliches Sortenschutzrecht

Für den Sortenschutz in Europa ist das gemeinschaftliche Sortenschutzgemeinschaftlicher Sortenschutz rechtvon Bedeutung, das in der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 27.7.1994 (EGSVO) geregelt ist.1 Das gemeinschaftliche Sortenschutzrecht ist ein gemeinschaftliches gewerbliches Schutzrecht für Pflanzensorten, das eine einheitliche Wirkung in der gesamten Europäischen Union entfaltet (allgemein zu den supranationalen einheitlichen Unionsrechten s. bereits § 4 IV. 4.). Vor der Einführung des gemeinschaftlichen Sortenschutzrechtes konnten Pflanzenzüchter in den meisten der (damals) 15 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nationale Sortenschutzrechte beantragen, deren Schutz jedoch auf das Gebiet des jeweiligen Mitgliedsstaates begrenzt war. Seit dem Inkrafttreten der EGSVO zum 27.4.1995 können Züchter Sortenschutz in der gesamten Europäischen Union durch einen einzigen Antrag beim Gemeinschaftlichen Sortenamt, das seinen Sitz in Frankreich/Angers hat, erhalten.2

Vierter Abschnitt: Der Schutz des DesignsDesign-schutzDesign durch das Designschutzrecht

Pierson

§ 37 Allgemeines zum DesignschutzDesignschutz

I. Gegenstand

Wie bereits im Rahmen des einführenden Überblicks skizziert (s.o. § 2 II.) liegt der SchutzgegenstandSchutzgegenstandDesign des Designschutzrechts im Gegensatz zum Patent- und Gebrauchsmusterrecht nicht auf dem Gebiet der Technik, sondern dem der ÄsthetikÄsthetik. Seit jeher zielt der vormals als Geschmacksmusterschutz bezeichnete Schutz des Designs auf den Schutz der Gestaltung der äußeren Form von zweidimensionalen und dreidimensionalen Erscheinungsformen eines Erzeugnisses. Er schützt die Ergebnisse ästhetisch-gewerblicher Leistungen, nämlich die Gestaltung von FlächenformDesignschutzFlächenform en(z.B. Stoffmuster, Tapeten, Mousepads) und RaumformRaumform enDesignschutzRaumform (z.B. Möbel, Haushaltsgeräte, Computermäuse, Smartphones), die bestimmt und geeignet sind, über das Auge auf den ästhetischen FormFormSinn- und Farbensinn des Menschen einzuwirken und geschmackliche Empfindungen anzusprechen.1 Im allgemeinen Sprachgebrauch und zunehmend auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur2 hatte sich zur Kennzeichnung der Gestaltungen, die rechtlich vom sog. Geschmacksmusterschutz erfasst wurden, bereits seit geraumer Zeit der Gebrauch des Begriffs „ Design“ durchgesetzt. Allerdings wurde dieser Sprachgebrauch nicht bereits, wie angedacht, im Rahmen der Reform des Geschmacksmusterrechts 2004, sondern erst im Zuge der Modernisierung des Geschmacksmusterrechts durch das Gesetz vom 10.10.20133 nachvollzogen, durch welches das Geschmacksmustergesetz in das „Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design ( DesigngesetzDesigngesetz – DesignG)“ umbenannt wurde. Die gesetzlichen Bestimmungen wurden damit an den nationalen und internationalen Sprachgebrauch angepasst, der Begriff „Muster“ durch den Begriff „Design“ und der Begriff „Geschmacksmuster“ durch den Begriff „eingetragenes Design“ ersetzt. Die überfällige terminologische Modernisierung des Gesetzes wurde ausdrücklich begrüßt, da sie eine höhere Akzeptanz in der einschlägigen Wirtschaftspraxis erwarten lässt auch positive Auswirkungen für den internationalen Sprachgebrauch haben dürfte, weil „eingetragenes Design“ direkt mit „registered design“ übersetzt werden kann.4

II. Schutzzweck

Entsprechend den allgemeinen Zielen des gewerblichen Rechtsschutzes zielt auch das Designschutzrecht, wie bereits einführend erörtert (s.o. § 7 II. 2.), zum einen auf eine Sicherung der wirtschaftlichen Verwertungsinteressendes Rechtsinhabers, zum anderen auf einen AnspornAnsporn zu weiteren gewerblichen Leistungen zwecks Förderung der Innovation in Handwerk und Industrie. Hierbei ist der durch das Designgesetz gewährte Schutz nicht nur für der Mode unterworfene, schnelllebige Gestaltungen gedacht (wie z.B. im Bereich Textilien, Tapeten etc.). Vielmehr zeigt die maximale Schutzdauer von 25 Jahren (§ 27 Abs. 2 DesignG), dass der Designschutz auch für die Gestaltung von Erzeugnissen bestimmt ist, die nach der Planung des Herstellers und/oder der Resonanz am Markt auf ein jahrzehntelanges Nachfrageinteresse stoßen1 (z.B. Uhren, Designermöbel, Designerlampen etc.).

III. Wesen und Einordnung

Im Zuge der grundlegenden Reformierung des Designschutzrechts, die ihren Niederschlag bereits im „Gesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (Geschmacksmustergesetz)“ vom 12.3.2004 gefunden hat (s. bereits § 2 II.), hat sich das Wesendes Designschutzrechts verändert und sein Standort innerhalb des Koordinatensystems des Immaterialgüterrechts deutlich verschoben. Das alte Geschmacksmustergesetz – das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen“ – basierte, wie bereits aus der Gesetzesbezeichnung ablesbar, auf urheberrechtlicher Grundlage. Als im 19. Jahrhundert im Zuge der fortschreitenden industrialisierten Warenproduktion das zunehmende Bedürfnis nach einem rechtlichen Schutz für gestalterische Leistungen entstand, konnte zunächst mangels anderer rechtlicher Schutzinstrumente nur auf das Urheberrecht zurückgegriffen werden, dessen relativ hohe Anforderungen an die schöpferische Gestaltung eines Werkes sich für gewerbliche Gestaltungsleistungen in der Regel allerdings als zu hoch erwiesen. Vor diesem Hintergrund entstand 1876 das erste Geschmacksmutergesetz, das gegenüber dem Urheberrecht eine deutlich herabgesetzte Schutzschwelle vorsah und, das – obgleich gewerbliches Schutzecht – terminologisch und in seiner Ausgestaltung, insbesondere seiner Beschränkung auf einen reinen Nachahmungsschutz, starke Bezüge zum Urheberrecht aufwies. Dieser enge Bezug zum Urheberrecht wurde durch die grundlegende Geschmacksmusterrechtsreform 2004 beseitigt.1 Insbesondere mit Blick auf die im reformierten Geschmacksmusterrecht 2004 eingeführte sog. SperrwirkungSperrwirkung des Designschutzrechts (§ 38 DesignG), die hiermit korrespondierende Anerkennung eines VorbenutzungsrechtVorbenutzungsrecht s(§ 41 DesignG), aber auch aufgrund der überwiegend patentrechtlich ausgerichteten Beschränkungen der Rechte aus dem eingetragenen Design(§ 40 DesignG) ergibt sich heute eine „ strukturelle Nähe“ zum Patentrecht. Im Anwendungsbereich des reformierten Designrechts ist das eingetragene Design daher nicht mehr länger ein „Zwitter“ zwischen Urheberrecht und gewerblichem Rechtsschutz, sondern ein eigenständiges gewerbliches SchutzrechtSchutzrechtgewerbliches, das in seinen Schutzvoraussetzungen und Schutzwirkungen den übrigen gewerblichen Schutzrechten ähnelt.2

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