Thomas Ahrens - Recht des geistigen Eigentums
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Der Band widmet sich wissenschaftlich fundiert den Grundlagen des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts und des Wettbewerbsrechts.
Ein gesondertes Kapitel beschäftigt sich mit der Frage der Rechtsdurchsetzung.
Mit dieser Neuauflage auf aktuellstem Stand sind Studierende bestens für Studium und Prüfung gewappnet.
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II. Schutzvoraussetzungen
Wie grundsätzlich für andere gewerbliche SchutzrechtSchutzrechtVoraussetzunge auch, ist für die Erteilung des Sortenschutzes das Vorliegen bestimmter materieller und formeller Voraussetzungen erforderlich.
1. Materielle Schutzvoraussetzungen
Die materiellen Schutzvoraussetzungen1 ergeben sich aus § 1 SortG. Sortenschutz wird danach für eine PflanzensortePflanzensorte ( Sorte) erteilt, wenn sie
unterscheidbar
homogen
beständig
neu und
durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet
ist (vgl. § 1 Abs. 1 SortG). Der Begriff der Sorte ist – so wie weitere für die Anwendung des Gesetzes bedeutsame Begriffe – gesetzlich definiert (vgl. § 2 Nr. 1a SortG). Im Übrigen sind auch die Anforderungen an die materiellen Schutzvoraussetzungen im Gesetz im Einzelnen geregelt. UnterscheidbarkeitPflanzensorteUnterscheidbarkeit einer Sorte ist gegeben, wenn sie sich in der Ausprägung wenigstens eines maßgebenden Merkmals von jeder anderen am Antragstag allgemein bekannten Sorte deutlich unterscheiden lässt (§ 3 Abs. 1 S. SortG). Das BundessortenamtBundessortenamt teilt auf Anfrage für jede Art die Merkmale mit, die es für die Unterscheidbarkeit der Sorten dieser Art als maßgebend ansieht; die Merkmale müssen genau erkannt und beschrieben werden können (§ 3 Abs. 1 S. 2 SortG). § 3 Abs. 2 SortG enthält eine beispielhafte Aufzählung der Handlungen, die die allgemeine Bekanntheiteiner Sorte begründen (1. Eintragung in ein amtliches Verzeichnis von Sorten; 2. Eintragung beantragt und Antrag stattgegeben oder 3. VermehrungsmaterialVermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte wurde bereits zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht). HomogenitätPflanzensorteHomogenität einer Sorte ist zu bejahen, wenn sie, abgesehen von Abweichungen auf Grund der Besonderheiten ihrer Vermehrung, in der Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale hinreichend einheitlich ist (§ 4 SortG). Das heißt, Pflanzen einer Pflanzensorte müssen unter Berücksichtigung der Naturgegebenheiten in ihren wesentlichen Eigenschaften ein einheitliches äußeres Erscheinungsbild liefern oder einheitliche physiologische Eigenschaften aufweisen.2 BeständigkeitPflanzensorteBeständigkeit einer Sorte ist gegeben, wenn sie in der Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale nach jeder Vermehrung hinreichend einheitlich ist (§ 5 SortG). Die maßgebenden Merkmale müssen sich von Generation zu Generation vererben.3 Was das Erfordernis der NeuheitNeuheit angeht, so gilt eine Sorte als neu, wenn Pflanzen oder Pflanzenteile der Sorte mit Zustimmung des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers vor dem Antragstag nicht oder nur innerhalb der NeuheitsschonfristNeuheit-sschonfristen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SortG) zu gewerblichen Zwecken an andere abgegeben worden sind. Die als Schutzvoraussetzung erforderliche, der Kennzeichnung der Sorte dienende SortenbezeichnungPflanzensorteSortenbezeichnung ist eintragbar, wenn kein gesetzlicher Ausschlussgrund (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1–6., § 7 Abs. 3 SortG) vorliegt (§ 7 Abs. 1 SortG).
2. Formelle Schutzvoraussetzungen
Formelle Voraussetzung für die Erlangung des Sortenschutzes ist, dass vom Antragsteller ein SortenschutzSortenschutzAntrag antragbeim BundessortenamtBundessortenamtSortenschutzantragBundessortenamt gestellt wird (vgl. § 22 SortG). Das BundessortenamtPflanzensorteBundessortenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (§ 16 Abs. 1 SortG) mit Sitz in Hannover, die für die Erteilung des Sortenschutzes und die hiermit zusammenhängenden Angelegenheiten zuständig ist und die SortenschutzSortenschutzRollerolle führt (§ 16 Abs. 2 SortG). Durch den Sortenschutzantrag wird ein förmliches VerwaltungsverfahrenVerwaltungsverfahrenförmlichesVerwaltungsverfahren in Gang gesetzt, auf das die entsprechenden Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden sind (§ 21 SortG). Für die Antragstellung und die erforderliche Angabe der Sortenbezeichnung sind die Vordrucke des Bundessortenamtes zu verwenden (§ 1 Abs. 2 BSAVfV).1 Nach einer Formalprüfung erfolgt die Bekanntmachungdes Sortenschutzantrages durch das Bundessortenamt in dem von ihm herausgegebenen Blatt für Sortenwesen (§ 24 SortG, § 10 BSAVfV). Gegen die Erteilung des Sortenschutzes kann jeder beim Bundessortenamt schriftlich Einwendungenerheben (§ 25 Abs. 1 SortG). Die Einwendungen sind zu begründen (§ 25 Abs. 4 S. 1 SortG), sie können nur darauf gestützt werden, dass die Schutzvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SortG nicht vorliegen, dass der Antragsteller nicht berechtigt oder, dass die Sortenbezeichnung nicht eintragbar ist (§ 25 Abs. 2 Nr. 1–3 SortG). Was die PrüfungPrüfung des Sortenschutzantrages in materieller Hinsicht angeht, so prüft das Bundessortenamt, ob die angemeldete Sorte die Voraussetzungen für die Erteilung des Sortenschutzes erfüllt, und baut die Sorte an oder stellt die sonst erforderlichen Untersuchungen an (§ 26 Abs. 1 SortG; §§ 2ff. BSAVfV). Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Sortenschutzes wird die Erteilung des Sortenschutzes in die Sortenschutzrolleeingetragen und die Eintragung bekannt gemacht (§ 28 SortG).
III. Recht auf SortenschutzSortenschutzRechtsnachfolgeSortenschutzLizenz, Rechtsnachfolge, LizenzLizenzen
Das Recht auf Sortenschutz steht dem UrsprungszüchterUrsprungszüchter oder EntdeckerEntdecker der Sorte oder seinem Rechtsnachfolger zu, bei gemeinsamer Züchtung oder Entdeckung, steht ihnen das Recht gemeinschaftlich zu (§ 8 Abs. 1 SortG). Das Recht auf Sortenschutz, der AnspruchAnspruchErteilung auf Erteilung des Sortenschutzes und der Sortenschutz sind übertragbar(§ 11 Abs. 1 SortG). Auch kann der Sortenschutz Gegenstand ausschließlicherAusschließlichkeitsrechtNutzungAusschließlichkeitsrecht oder nichtausschließlicher NutzungsrechteNutzungsrecht („ Lizenzen“) sein (§ 11 Abs. 2 SortG). Verstößt ein Nutzungsberechtigter gegen Beschränkungen seines Nutzungsrechts, kann der Sortenschutz gegen ihn geltend gemacht werden (§ 11 Abs. 3 SortG). Änderungen in der Person des Sortenschutzinhabers werden nach entsprechendem Nachweis in der Sortenschutzrolle eingetragen (§ 28 Abs. 3 S. 1 SortG).
IV. Wirkungen des SortenschutzSortenschutzWirkunges, RechtsverletzungRechtsverletzungSortenschutzen
Wie für die Wirkung gewerblicher Schutzrechte üblich, gewährt auch das Sortenschutzrecht dem Rechtsinhaber ein AusschließlichkeitsrechtAusschließlichkeitsrecht, das zum einen durch ein positives Benutzungsrechtpositives BenutzungsrechtBenutzung-srecht, zum anderen ein negatives Verbietungsrechtnegatives Verbietungsrecht gekennzeichnet ist (allgemein zur entsprechenden Ausgestaltung der Immaterialgüterrechte vgl. § 1 II.).
1. Alleiniges Vermehrungsrecht des Sortenschutzinhabers
So ist allein der Sortenschutzinhaber berechtigt, VermehrungsmaterialVermehrungsmaterial der geschützten Sorte a) zu erzeugen, für Vermehrungszwecke aufzubereiten, in den Verkehr zu bringen, ein- oder auszuführen oder b) zu einem dieser Zwecke aufzubewahren (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 SortG). Die Vornahme entsprechender Verwertungshandlungen ist nicht nur unmittelbar in Bezug auf Vermehrungsmaterial vom Schutz erfasst, sondern auch in Bezug auf Pflanzen oder Pflanzenteile oder hieraus unmittelbar gewonnene Erzeugnisse, wenn zu ihrer Erzeugung Vermehrungsmaterial ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers verwendet wurde und der Sortenschutzinhaber keine Gelegenheit hatte, sein Sortenschutzrecht hinsichtlich dieser Verwendung geltend zu machen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 SortG). Durch diese Regelung soll dem Züchter die Möglichkeit gegeben werden, in Fällen, in denen eine Vermehrung ungenehmigt vorgenommen wurde, seine Rechte auch in Bezug auf das Erntegut geltend zu machen.1 Die Wirkung des Sortenschutzes erstreckt sich auch auf Sorten, die von der geschützten Sorte (Ausgangssorte) im Wesentlichen abgeleitet sind (näheres § 10 Abs. 2, 3 SortG). Wie die anderen gewerblichen Schutzrechte unterliegt jedoch auch das Sortenschutzrecht Beschränkungenim Allgemeininteresse (vgl. § 10a SortG). So sind insbesondere nicht vom Sortenschutz erfasst Handlungen im privaten Bereichzu nicht gewerblichen Zwecken, Handlungen zu VersuchszweckVersuchszweck en, die sich auf die geschützte Sorte beziehen, Handlungen zur Züchtung neuer Sorten(„ZüchterprivilegZüchterprivileg“)2 sowie Erntegut, das ein Landwirt durch Anbau von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte im eigenen Betrieb gewonnen hat und dort als Vermehrungsmaterial verwendet ( NachbauNachbau).
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