Ulrike Babusiaux - Wege zur Rechtsgeschichte - Römisches Erbrecht

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Das Studienbuch vermittelt nicht nur ein vertieftes Verständnis grundlegender erbrechtlicher Institute, sondern gibt gleichzeitig einen Einblick in die römische «Rechtsordnung». Das römische Erbrecht gilt als undurchsichtig. Dabei spiegeln sich gerade in ihm die verschiedenen Rechtsschichten des altrömischen ius civile, des republikanischen ius praetorium und des ius novum der Kaiserzeit in ihrer Entwicklung und gegenseitigen Durchdringung wider. Damit verbindet es für das Teilgebiet des Erbrechts die traditionell getrennten Gebiete der Römischen Rechtsgeschichte (Quellengeschichte) und des Römischen Privatrechts. Das Studienbuch richtet sich an angehende Rechtshistoriker und Zivilrechtler. Es vermittelt Grundwissen und neue Methoden. Der Stoff ist auf eine einsemestrige Veranstaltung zugeschnitten.

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Die Gleichstellung der kaiserlichen Rechtssetzung mit dem Volksgesetz ( lex ) erklärt, warum das Kaiserrecht auch als Rechtsquelle des ius civile genannt wird:

D. 1.1.7pr. Papinianus 2 definitionumIus autem civile est, quod ex legibus, plebis scitis, senatus consultis, decretis principum, auctoritate prudentium venit.

Das ius civile aber besteht aus dem, was sich aus Gesetzen, Plebisziten, Senatsbeschlüssen, Urteilen der Kaiser und aus der Auslegung der Rechtsgelehrten herleitet.

Rechtsquellen des ius civile sind sowohl die republikanischen Volksgesetze ( leges ) und Plebiszite ( plebiscita ) als auch die Senatsbeschlüsse ( senatusconsulta ) und kaiserlichen Urteile ( decreta principum ). Als letzte Rechtsquelle nennt Papinian die Autorität der Rechtsgelehrten ( auctoritas prudentium ). Damit werden die Ansichten und Lehrmeinungen, welche die Juristen als Berater von Parteien, Prätoren oder auch dem Kaiser vertraten oder in ihren Schriften niederlegten, bezeichnet. Grundlage für die Geltung dieser Ansichten bildete der fachwissenschaftliche Konsens zwischen verschiedenen Juristen über die richtige Lösung eines Falls oder einer abstrakten Rechtsfrage. Sie wird seit Augustus durch das kaiserliche Privileg des Respondierrechts verstärkt ( Kap. 2.1.2).

Die Liste der bei Papinian aufgeführten Rechtsquellen belegt, dass das ius civile auch im 3. Jahrhundert n. Chr. keine abgeschlossene Rechtsschicht bildet, sondern auch in der Kaiserzeit weiter anwächst. Dabei ist einerseits zu beobachten, dass die Konstitutionen, für die Papinian stellvertretend die Urteile ( decreta ) nennt, das bestehende ius civile für den Einzelfall konkretisieren. Nur soweit sich im Einzelfall ein Bedürfnis ergibt, wird das bestehende Recht verändert und entsprechend dem Bedürfnis angepasst. Vorbild dieser schrittweisen kaiserlichen Rechtsanwendung ist die kasuistische Methode der Juristen ( Kap. 1.3.2). Andererseits gibt es Senatsbeschlüsse, mit denen der Kaiser ein neues und abweichendes Recht ( ius novum ) gegenüber dem tradierten ius civile setzt und durchsetzt.

Das Kaiserrecht ist also nicht lediglich als eine dritte Rechtsschicht zu verstehen, die sich über dem überkommenen ius civile und ius praetorium anlagert. Vielmehr umgreift das Kaiserrecht aufgrund des Anspruchs, umfassendes Recht zu sein, die bestehende Ordnung und nimmt sie in sich auf, soweit dies mit den rechtspolitischen Zielen des Herrschers vereinbar ist. Dieses Selbstverständnis entspricht der verfassungsrechtlichen Konstruktion des Prinzipats: Genauso wie die Staatsform des Prinzipats die in der Republik für bestimmte Amtsträger ausgebildeten Befugnisse verwendet, um eine die republikanischen Befugnisse überschreitende Herrschaft des princeps zu legitimieren ( Kap. 2.1.2), nimmt auch das vom princeps gesetzte Recht das republikanisch gebildete Recht in sich auf und bildet es unter Anlehnung an das republikanische Vorbild fort.

Das Festhalten an republikanischen Rechtsvorstellungen zeigt sich sogar dort, wo die Kaiser bewusst neues Recht ( ius novum ) schaffen: Dies geschieht einerseits – wie gesehen – durch Senatsbeschlüsse, also einer bereits zu Zeiten der Republik bekannten Rechtssetzungsform, andererseits im Rahmen kaiserlich geschaffener Gerichte mit Spezialzuständigkeiten. Das für einzelne Fragen von kaiserlichen Beamten angewandte Verfahren wird als cognitio extra ordinem , das heißt „außerordentliches Erkenntnisverfahren“ (davon: „Kognitionsverfahren“), bezeichnet. In dieser Bezeichnung kommt zum Ausdruck, dass die kaiserlichen Gerichte nicht nach den Regeln des prätorischen Edikts, sondern allein nach den vom Kaiser formulierten Regeln Recht sprechen. Die Besonderheiten der cognitio extra ordinem liegen mithin sowohl in den Durchführungsfragen des Prozesses als auch in den für die erörterten Rechtsfragen geltenden Regeln. Obwohl die kaiserlichen Spezialzuständigkeiten im Laufe der Kaiserzeit eine wichtige Quelle neuen Rechts ( ius novum ) werden, bleibt es formell bei der Begrenzung auf Spezialfragen und auf die kaiserliche Gerichtsbarkeit. Indem jedoch die kaiserliche cognitio extra ordinem neben die bestehenden Jurisdiktionsinstanzen, vor allem den Prätor und den Statthalter tritt, geraten diese unter Konkurrenz- und Anpassungsdruck. Auf diese Weise führt das durch die Kognition geschaffene ius novum ganz allmählich zur Ablösung der aus ius civile und ius praetorium gebildeten Ordnung, ohne dass diese jemals formell außer Kraft gesetzt würden.

Übersicht 8:Rechtsschichten der Kaiserzeit

Die beschriebenen Entwicklungsstufen des römischen Privatrechts die sich aus - фото 9

Die beschriebenen Entwicklungsstufen des römischen Privatrechts, die sich aus Sicht der kaiserzeitlichen Juristen als unterschiedliche Rechtsschichten darstellen, sind im Folgenden für das römische Erbrecht zu untersuchen.

7 Das Gesetz ist nicht erhalten; es wird aufgrund von Zitaten vor allem aus der juristischen und antiquarischen Literatur rekonstruiert, dazu zuletzt Oliviero Diliberto , Materiali per la palingenesia delle XII Tavole, Vol. 1, Cagliari 1992; Michel Humbert/Andrew D. E. Lewis/Michael H. Crawford , Lex duodecim tabularum , in: Michael H. Crawford (Hrsg.), Roman Statutes II, London 1996, 555 – 721. Nützlich die zweisprachige Ausgabe von Dieter Flach/Andreas Flach (Hrsg.), Das Zwölftafelgesetz. Leges XII tabularum , Darmstadt 2004.

8 Daher wird das ius civile in traditionellen Formulierungen auch als ius Quiritium = „Recht der Quiriten“, von quirites = „römische Bürger“, bezeichnet.

3 Das Intestaterbrecht

Bereits das Zwölftafelgesetz (ca. 450 v. Chr.) unterscheidet danach, ob die Erbfolge aufgrund Testaments oder nach dem Gesetz eintritt. Die gesetzliche Erbfolge ist subsidiär, kommt also nur dann zur Anwendung, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat (V,4): „Wenn jemand, der keinen Hauserben hat, testamentslos stirbt, soll der gradnächste agnatische Verwandte den Hausbesitz und das Vermögen haben.“ 9( si intestato moritur, cui suus heres nec essit, agnatus proximus familiam pecuniamque habeto .) Die Voraussetzung des testamentslosen Versterbens ( intestatus = „ohne Testament“, davon: Intestaterbfolge) meint dabei Folgendes:

D. 50.16.64 Paulus 67 ad edictum„Intestatus“ est non tantum qui testamentum non fecit, sed etiam cuius ex testamento hereditas adita non est.

„Ein ohne Testament Verstorbener“ ( intestatus ) ist nicht nur derjenige, der kein Testament errichtet hat, sondern auch derjenige, aus dessen Testament die Erbschaft nicht angetreten worden ist.

Das Intestaterbrecht greift nicht nur dann ein, wenn der Erblasser von vornherein kein wirksames Testament errichtet hat, sondern auch dann, wenn das errichtete Testament aus einem anderen Grund nicht zur Anwendung gelangt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der eingesetzte Erbe vorverstorben ist, oder sich weigert, die Erbschaft anzutreten. In diesem Fall treten Familienangehörige und Verwandte des Erblassers die Erbfolge an; das Intestaterbrecht wird daher auch als „Familienerbrecht“ bezeichnet.

Die von den Erben erworbene Rechtsposition wird in den Zwölftafeln als Vermögensinhaberschaft beschrieben. Dabei wird das Vermögen mit der Synonymdoppelung familia pecuniaque gekennzeichnet, erfasst also sowohl die Dienerschaft (Sklaven) des Testators ( familia = „Dienerschaft, Hausgenossenschaft“) als auch die finanziellen Mittel ( pecunia = „Geld“):

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