Thomas Trenczek - Grundzüge des Rechts

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Das Standardwerk gibt einen umfassenden Überblick über die Grundlagen des Rechts und seine großen Teilgebiete, die für Studium und Praxis sozialer Berufe relevant sind.
Sowohl in der Abhandlung der allgemeinen juristischen Grundlagen als auch in den Schwerpunkten des Privatrechts, des Öffentlichen Rechts sowie des Strafrechts sind für die Autoren der geschulte juristische Blick und der Schutz der Rechtspositionen der Betroffenen leitend. Praxisgerecht werden auch die außerrechtlichen Wirklichkeiten sowie sozial- und humanwissenschaftliche Erkenntnisse einbezogen – u. a. mithilfe vieler Fallbeispiele.
Studierende der Sozialen Arbeit begleitet das Lehrbuch im B. A.– und M. A.-Studiengang. Für die Praxis in sozialen und interdisziplinären Arbeitsfeldern (z. B. Verfahrensbeistand, Mediation, Betreuung) bietet das Buch einen schnellen Zugang zu den verschiedenen rechtlichen Bezügen.
Die 5. Auflage wurde vollständig überarbeitet und mit Bezug auf gesetzliche Änderungen, u. a. im Privat-, Familien-, Jugendhilfe-, Existenzsicherungs- und Zuwanderungs- sowie dem Rehabilitationsrecht aktualisiert.

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■ 11.01.2000 – C-285 / 98, (Tanja Kreil): Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Bereich der Streitkräfte; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.;

■ 12. 7. 2001 – C-157 / 99 (Smits / Peerbooms): Krankenhausbehandlung von gesetzlich Versicherten im Ausland nur mit vorheriger Genehmigung der Krankenkasse (vgl. § 13 Abs. 5 SGB V)

■ 11.12.2003 – C 322 / 01 (Doc Morris): Verbot des Versandhandels mit auf dem deutschen Markt zugelassenen und nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten verstößt gegen EU-Gemeinschaftsrecht

■ 16.03.2004 – C-264 / 01 u. a. (AOK Bundesverband): Krankenkassen und deren Zusammenschlüsse sind keine Unternehmen i. S. v.Art. 101 ff AEUV

■ 22.11.2005 – C 144 / 04 (Mangold): Grenzen der zulässigen Altersdiskriminierung, Unvereinbarkeit von § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG mit Gemeinschaftsrecht;

■ 15.03.2005 – C-209 / 03 (Bidar): Die Vorschriften über die Unionsbürgerschaft (Art. 20 AEUV) können i. V. m. dem Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV) einen Anspruch auf soziale Teilhabe und Sozialleistungen vermitteln;

■ 11.06.2009 – 300 / 07 (Oymanns): Krankenkassen sind als öffentlicher Auftraggeber verpflichtet, Aufträge auszuschreiben

■ 01.03.2011 – C-236 / 09: Beanstandung der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen in Versicherungstarifen.

■ 27.03.2014 – C-314 / 12: Internetprovider dürfen verpflichtet werden, den Zugang ihrer Kunden zu einer Website zu sperren, auf der Filme (oder andere urheberechtlich geschützte Medien) ohne Zustimmung der Rechteinhaber der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, um den illegalen Download zu verhindern.

■ 08.04.2014 – C-293 / 12, C-594 / 12 (Digital Rights Ireland): Beanstandung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung;

■ 13.05.2014 – C-131 / 12 (Google vs. Gonzáles): Betreiber von Internetsuchmaschinen sind zur Einhaltung der europäischen Datenschutzrichtlinie verpflichtet, unabhängig davon, ob die Datenverarbeitung in oder außerhalb Europas stattfindet. Sie sind bei personenbezogenen Daten, die auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten erscheinen, für die von ihnen vorgenommene Verarbeitung verantwortlich. Sie können verpflichtet werden, Links und Snippets aus ihrem Webindex zu entfernen (sog. Recht auf Vergessen).

■ 21.09.2016 – C-592 / 14: EU-VO 1223 / 2009 verbietet das Inverkehrbringen von Tierversuchskosmetika auf dem Europäischen Markt

■ 21.12.2016 – C-203 / 15 u. C-698 / 15: Voraussetzungslose Vorratsdatenspeicherung ist nicht mit Unionsrecht vereinbar (s. III-1.2.3);

■ 16.02.2017 – C-219 / 15: nur begrenzte Pflicht des TÜV, Produkte (hier Brustimplantate) zu prüfen und unangemeldete Inspektionen durchzuführen;

■ 14.03.2017 – C-157 / 15 und C 188 / 15: Eine unternehmensinterne Regel, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens verbietet, stellt keine unmittelbare Diskriminierung dar.

EGMR

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg ist kein EU-Gericht, sondern wurde vom Europarat eingerichtet und wacht vor allem über die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, s. 1.1.5.2). Den EGMR können alle natürlichen Personen, nicht staatliche Organisationen und Personengruppen mit der Behauptung angehen, durch einen Vertragsstaat in einem von der Konvention und den Protokollen garantierten Recht verletzt worden zu sein (Art. 34 EMRK). Allerdings befasst sich der Gerichtshof mit der Angelegenheit erst nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges (Art. 35 Abs. 1 EMRK). Der EGMR hat (nicht nur) die Bundesrepublik wiederholt zu Schadensersatz verurteilt, seine Entscheidungen haben darüber hinaus erhebliche Auswirkungen auf die deutsche Rechtspraxis, z. B.

■ Görgülü ./. Germany – 26.02.2004 – 74969 / 01 – JAmt 2004, 551: Sorgerechtsentscheidung zugunsten des leiblichen, nicht mit der Mutter verheirateten Vaters.

■ Haase ./. Germany – 08.05.2004 – 11057 / 02 – FamRZ 2005, 585: Selbst wenn ein Kind in einem für seine Erziehung günstigeren Umfeld untergebracht werden könnte, kann dies nicht rechtfertigen, es im Wege einer Zwangsmaßnahme der Betreuung durch seine biologischen Eltern zu entziehen;

■ Jalloh ./. Germany – 11.06.2006 – 54810 / 00 zum Verbot der zwangsweisen Verabreichung von Brechmitteln bei beschuldigten Drogendealern;

■ Gäfgen ./. Germany – 01.06.2010 – 22978 / 05: Die Androhung einer vorsätzlichen Misshandlung in einem Polizeiverhör ist unabhängig vom Verhalten des Betroffenen und der Beweggründe der Behörden als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (Folterverbot) einzustufen;

■ Schüth ./. Germany – 23.09.2010 – 1620 / 03: Die Straßburger Richter rügten im Fall der Kündigung eines Kirchenangestellten (der „außerhalb der von ihm geschlossenen Ehe mit einer anderen Frau zusammenlebte, die ein Kind von ihm erwartet“), dass dessen Kündigungsschutzklage selbst vom BAG und BVerfG abgewiesenen wurde und die deutschen Arbeitsgerichte keine angemessene Abwägung zwischen den Interessen des kirchlichen ArbGeb und denen des ArbN auf Achtung seines Privat- und Familienlebens vorgenommen haben;

■ Zaunegger ./. Germany – 3. 12.2009 – 22028 / 04: Absolutheit des alleinigen Sorgerechts unverheirateter Mütter verstößt im Hinblick auf den leiblichen, nicht ehelichen Vater gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK;

■ M ./. Germany – 17.12.2009 – 19359 / 04 zur nachträglichen Sicherungsverwahrung (Verstoß gegen Art 5 u. 7 EMRK) (vgl. IV-9.4.2);

■ Anayo ./. Deutschland – 21.12.2010 – 20578 / 07: Rechte des biologischen Vaters, Verhinderung des Umgangsrechts kann gegen Art. 8 EMRK verstoßen;

■ M. S.S. ./. Belgium and Greece – 21.01.2011 – 30696 / 09: Abschiebung eines Asylbewerbers nach Griechenland stellt aufgrund der Mängel im dortigen Asylsystem eine „erniedrigende und unmenschliche Behandlung“ dar;

■ Heinisch ./. Germany – 21.07.2011 – 28274 / 08: Arbeitnehmerpflichten und Meinungsfreiheit;

■ A. B. & C. ./. Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel – 7.11.2013 – C-199 / 12: Homosexualität als Asylgrund;

■ Tarakhel ./. Switzerland – 04.11.2014 – 29217 / 12: Rückführung nach dem Dublin-Abkommen ohne Gewährleistung von individuellen Garantien verstößt gegen Art. 3 EMRK; Abschiebung von Flüchtlingen ist nur bei Gewährleistung einer dem Kindesalter angemessenen Unterbringung sowie der gemeinsamen Familienunterbringung zulässig;

■ Lambert ./. France – 05.06.2015 – 46043 / 14: Passive Sterbehilfe ist zulässig; die künstliche Ernährung eines nach einem Unfall im Koma liegenden Patienten darf abgebrochen werden.

Internationale Gerichte

Neben den europäischen gibt es eine Reihe weiterer internationaler Gerichte, deren Bedeutung in einer globalen Welt zwar zunimmt, die von den einzelnen Staaten aber in unterschiedlichem Maße unterstützt werden. Der Internationale Gerichtshof (IGH) in Den Haag ist das oberste Rechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen. Er ist u. a. zuständig für Fragen im Zusammenhang mit der UN-Charta, für die Auslegung internationaler Verträge, Fragen des Völkerrechts und die Feststellung von Völkerrechtsverstößen. Nur Staaten können Partei sein.

Demgegenüber werden vor dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) Personen angeklagt, die in Verdacht stehen, schwere Kriegs- und andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu haben (zum Strafrecht s. IV). Allerdings haben nur 121 der 193 UN-Staaten (alle EU-Staaten, nicht aber u. a. die USA, China, Russland, Indien, Iran, Nordkorea, Pakistan, Saudi-Arabien und die Türkei) das Statut unterzeichnet und ratifiziert und erkennen damit die Zuständigkeit und Entscheidungshoheit des IStGH an. Neben diesem ständigen IStGH gibt es, ebenfalls mit Sitz in Den Haag, noch weitere von der UN eingesetzte Tribunale, z. B. den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien oder für Ruanda. In Hamburg ansässig ist der Internationale Seegerichtshof (ISGH), der über die Auslegung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10.12.1982 entscheidet (vgl. z. B. die Verurteilung Russlands zur Freigabe des Greenpeace Schiffes „Artic Sunrise“ am 22.11.2013 – Az. 22).

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