Marco Mansdörfer - Zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts

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"Das Wirtschaftsstrafrecht entwickelt sich in den letzten Jahren mit einer bislang einmaligen Geschwindigkeit. Mansdörfer sucht in seiner Freiburger Habilitationsschrift Leitlinien für die um so drängendere Frage nach dem Grund und den Grenzen legitimen Wirtschaftsstrafrechts. Dabei bindet er das Wirtschaftsstrafrecht zwar einerseits an die tradierte Dogmatik an, zeigt andererseits aber auch deutlich deren Grenzen und den bestehenden Reformbedarf auf. Mansdörfers Thesen werden nicht nur die wissenschaftliche Diskussion befruchten. Zahlreiche Beispiele und Stellungnahmen zu aktuellen Problemfeldern machen die Abhandlung zugleich zu einer Fundgrube für den rein praktisch orientierten Rechtsanwender."

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Verallgemeinernd kann festgestellt werden, dass das Ergiebigkeitsprinzip selbst in dem Maß außerökonomische Zielsetzungen aufgreift, wie sich diese durch Marktfaktoren (also etwa den Absatzmarkt, Arbeitsmarkt, Kapitalmarkt etc.) im Wirtschaftsprozess niederschlagen.

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Die schwierigste Frage ist aber, wie Vorgaben, die sich weder direkt noch indirekt selbst aus dem ökonomischen Prinzip ableiten lassen, im Rahmen von ökonomischen Verhalten wirksam werden können. Beispiele für solche Vorgaben sind etwa soziale oder ökologische Normen, die sich nicht unmittelbar in Marktfaktoren niederschlagen und damit als äußere Vorgaben angesehen werden können. Es stellte sich also das Problem, dass derartige Normen prozedural als äußere Vorgaben in den Wirtschaftsprozess insgesamt internalisiert werden müssen.

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Der Ausgangspunkt für die Lösung dieses Problems kann wieder bei der Handlung des einzelnen wirtschaftenden Individuums genommen werden. Dabei stellen sich keine zur sonst üblichen Diskussion um Möglichkeiten der Norminternalisierung kategorial unterschiedlichen Probleme. So werden sozial nachteilige Handlungen insbesondere dann vermieden, wenn sie von der Gemeinschaft mit Kosten versehen und dadurch als negativer Nutzen gekennzeichnet werden. Bei Handlungen in einem Unternehmen wird die Rechtsordnung freilich nur vermittelt über die Ordnung im Unternehmen rezipiert. Ansatzpunkte für die Internalisierung marktfremder Faktoren bei Handlungen in einem Unternehmen sind dann in erster Linie allgemein die Bezugsgruppen eines Unternehmens und insbesondere die Leitung des Unternehmens. Die Legitimation des Unternehmens durch seine Bezugsgruppen findet bei einer rein nach Eigentümerinteressen geleiteten Unternehmung ebenso außerökonomische Bezugspunkte wie bei einer Unternehmung, die einer Gruppe sozialer Anteilseigner zu dienen bestimmt ist. Durch seine Leitung gewinnt ein Unternehmen insoweit außerökonomische Bezugspunkte, als diese die Rahmenbedingungen der konkreten Art und Weise des Wirtschaftens festlegt[169].

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Die Norminternalisierung kann sich auf verschiedene Ebenen des wirtschaftlichen Handelns beziehen. So kann sie etwa als allgemeine soziale Entscheidungsregel in Situationen des Wettbewerbs[170] wirken oder als Zielvorgabe das Verhalten im Gesamtunternehmen bestimmen. Auch die Entscheidungsregeln oder Zielvorgaben können höchst unterschiedliche Inhalte haben. Praktische Beispiele für soziale Entscheidungsregeln sind das Rawls sche oder das utilitaristische Prinzip, bestimmte Wahl- und Abstimmungsregeln oder Wirtschaftskonzepte, wie z. B. das der sozial korrigierten Marktwirtschaft. Zielvorgaben lassen sich dagegen konkreter formulieren.

Beispiele für eine Zielvorgabe:

Das Ziel, innerhalb eines bestimmten Zeitraums X den Schadstoffausstoß einer Unternehmung um einen gewissen Prozentsatz zu senken, oder das Ziel, mögliche Käufergruppen positiv ansprechende soziale Aktivitäten zu entwickeln.

c) Das offene Ergiebigkeitsprinzip in seiner praktischen Umsetzung – Ergänzung des Ergiebigkeitsprinzips um Entscheidungsregeln für dynamische Situationen und für ein Handeln unter unvollkommener Information

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Damit das Wirtschaftlichkeitsprinzip praktisch umgesetzt werden kann, sind freilich noch einige entscheidende Modifikationen notwendig: Es muss durch Entscheidungsregeln für dynamische Situationen unvollkommener Information ergänzt werden. Dies gilt gerade auch für die strafrechtliche Beurteilung wirtschaftlichen Handelns und seiner richtigen Orientierung an Ergiebigkeitserwägungen. Im Strafrecht werden solche Situationen beispielsweise im Rahmen der Untreue unter dem Stichwort der Risikogeschäfte diskutiert[171]; es sind aber leicht Sachverhalte etwa im Bereich der Straftaten gegen die Umwelt oder im Bereich des Produktstrafrechts denkbar, in denen ähnliche Problem zu behandeln sind.

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Die klassische Betriebswirtschaftslehre entwickelte ihre Modelle zunächst für statische Verhältnisse, denen die Vorstellung eines vollkommen informierten Unternehmers zugrunde lag[172]. Diese Prämissen sind für eine theoretische Analyse wirtschaftlichen Handelns zwar wertvoll; sie geben aber nur unzureichend darüber Auskunft, wie sich ein Wirtschaftsteilnehmer auch in einer realen Handlungssituation verhalten wird.[173]. Wirtschaften ist in seiner Konsequenz stets sowohl zukunftsbezogen als auch von Situationen in der Gegenwart abhängig, über die nur in begrenztem Umfang Informationen zur Verfügung stehen[174]. Der Einzelne wird also bei seiner Entscheidungsfindung immer Umweltzustände berücksichtigen müssen, die innerhalb seines Planungshorizonts nicht beeinflussbar bzw. kontrollierbar sind[175]. Die soeben dargestellte Handlungsmaxime der Wirtschaftlichkeit bedarf daher der Ergänzung um Entscheidungsmaximen bei Risiken und Unsicherheit[176].

2. Konkretisierung des Ergiebigkeitsprinzips als Handlungsmaxime bei Unsicherheit (normative Entscheidungstheorie)

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Ausgangspunkt der notwendigen Ergänzung der Handlungsmaxime der Wirtschaftlichkeit um Entscheidungsmaximen bei Risiken und Unsicherheit ist wieder das Modell des homo oeconomicus. Eingangs wurde das (ökonomische) Menschenbild als allgemeine Vorstellung über den (ökonomischen) Menschentyp und seine Wesensmerkmale eingeführt und erklärt, dass der Erklärungsgehalt des ökonomischen Modells umso höher ist, je wirklichkeitsnäher das zugrunde liegende Menschenbild ist[177]. Der klassische homo oeconomicus verkörperte das idealtypische Menschenbild der klassischen und neoklassischen Wirtschaftstheorie. Die Beschreibung des homo oeconomicus war auf diejenigen Wesenszüge begrenzt, die das wirtschaftliche Handeln betrafen. Der homo oeconomicus gibt sich ein widerspruchsfreies Zielsystem (ohne Zielkonflikte) und entscheidet unter vollkommener Information rational entsprechend dem Ergiebigkeitsprinzip.

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Die moderne Wirtschaftstheorie nimmt dagegen komplexere Modelle – mit Ähnlichkeiten zu der von Heinen als Alternative zum Ergiebigkeitsprinzip entwickelten Nutzenfunktion – auf und modifiziert das strenge Menschenbild des homo oeconomicus für die wirklichkeitsnähere Situation. Danach müssen weder sämtliche Alternativen und deren Konsequenzen bekannt sein, noch muss ein geschlossenes, widerspruchsfreies System von Zielen, Wünschen und Motiven bestehen[178]. Funktional werden Produktions-, Investitions- und Konsumentscheidungen unterschieden; die je nach ihrem Bezugszeitraum in kurz-, mittel- und langfristige Entscheidungen unterteilt werden. In der Entscheidungshierarchie wird zwischen normativen, strategischen, taktischen und operativen Entscheidungen unterschieden, die je nach ihrer Reichweite für die Unternehmung konstitutiv und laufend getroffen werden müssen[179].

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Entscheidungstheoretisch wird nach folgendem Muster vorgegangen: Am Beginn eines jeden Entscheidungsprozesses steht zunächst die Vereinbarkeit einer Tätigkeit mit den vorhandenen Budgetrestriktionen[180]. Die Entscheidungstheorie differenziert dann in einem nächsten Schritt zwischen sicheren, riskanten und unsicheren Entscheidungskonsequenzen. Die „Entscheidung unter Sicherheit“ entspricht dem traditionellen Bild des homo oeconomicus. Die bestehenden Alternativen und ihre Folgen werden als sicher bekannt vorausgesetzt und gewählt wird diejenige Alternative, die den größten Gewinn verspricht. Bei einer „Entscheidung unter Risiko“ sind zwar die Alternativen, aber nur die Wahrscheinlichkeiten ihrer Konsequenzen bekannt. Bereits für die Qualifikation einer Entscheidung als „sicher“, „riskant“ oder „unsicher“ müssen Informationen beschafft werden. Obwohl kaum jemals alle gegenwarts- und zukunftsbezogenen Informationen zur Verfügung stehen werden, hindert dies nicht daran, die vorhandenen Informationen zu nutzen, das heißt, zu konkretisieren und womöglich nach Eintrittswahrscheinlichkeiten zu quantifizieren[181]. Praktisch gebräuchlich ist dafür die sog. Szenariotechnik, die durch die Entscheidungstheorie strukturiert und weiterentwickelt wird[182]. Bei Entscheidungen unter Unsicherheit lassen sich nicht einmal solch subjektive Wahrscheinlichkeitsaussagen treffen. Die Entscheidung hängt dann wesentlich von der Risikobereitschaft des Einzelnen ab, sodass er entweder im Fall der Risikoaversion tendenziell den maximal möglichen Verlust minimieren wird oder im Fall der Risikofreude die Alternative mit dem besten Ergebnis wählen wird[183].

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