1 ...6 7 8 10 11 12 ...44 3. Materielles italienisches Recht
a) Ehename
–Art. 143-bis cc: Ehename (-), Begleitname (+)
b) Deutscher ordre public
–Deutscher ordre public (Art. 30 aF EGBGB wie Art. 6 EGBGB): (-)
–Benachteiligung Ehemann nicht in concreto
–Kein Inlandsbezug bei Eheschließung
c) Vorfrage: Wirksame Ehe
–Ausnahmsweise unselbstständige Anknüpfung im Namensrecht
–Ital IPR: materielle Voraussetzungen der Eheschließung Art. 17 disp.s.l.in gen. (+)
–Ital IPR: formelle Voraussetzungen: Art. 26 disp.s.l.in gen. , Ortsform genügt (+)
d) Name der Ying
Ergebnis:Name der Ying nach italienischem Recht ist „Hu“ oder „Hu in Thieu“, nicht aber „Thieu“
II. Erwerb eines Ehenamens durch Namenswahl
1. Ehenamensstatut
a) Wandelbares Ehenamensstatut
–Ehenamensstatut Art. 10 Abs. 1 EGBGB: individuelles Personalstatut
–Ying Staatenlose mit deutschem Personalstatut
–John Verlust des Status nach Art. 12 Genfer Flüchtlingskonvention
–Art. 1 Abschnitt C Nr 1 Genfer Flüchtlingskonvention: Antrag auf Erteilung eines Reisepasses (+)
Gesamtverweisung in vietnamesisches Recht (Art. 4 Abs. 1 EGBGB)
vietnamesisches Recht nimmt an
–Namenswahl in Kumulation deutschen und vietnamesischen Rechts fraglich
b) Art. 10 Abs. 2 EGBGB
–Deutsches Ehenamensstatut Art. 10 Abs. 2 EGBGB
–Art. 10 Abs. 2 EGBGB, in Kraft seit 1.4.1994, intertemporal anwendbar
–Tatbestand Art. 10 Abs. 2 Nr 1 oder Nr 2 EGBGB: beides (+)
–Form des Art. 10 Abs. 2 S. 2 EGBGB: § 129 BGB (+)
–Wahl eines deutschen Ehenamensstatuts also wirksam
2. Materiellrechtliche Ehenamenswahl
a) Vorfrage der Ehe
–Selbstständige oder unselbstständige Anknüpfung bei deutschem Namensstatut einerlei
–Materielle Wirksamkeit: Kumulativ beide Heimatrechte (Art. 13 Abs. 1 EGBGB)
–Form: Bei Eheschließung im Ausland genügt Ortsform, Art. 11 EGBGB
b) Materielle Ehenamensbestimmung
–Geburtsname des Ehemannes „Thieu“ wählbar (§ 1355 Abs. 2 BGB) (+)
–auch nach der Eheschließung (§ 1355 Abs. 3 S. 2 BGB, Art. 10 Abs. 2 S. 2 EGBGB) (+)
–Form des § 1355 Abs. 3 S. 2 BGB geht in der Form des Art. 10 Abs. 2 S. 2 EGBGB auf (+).
Ergebnis:Die im Familienbuch eingetragene Namensführung „Thieu“ trifft zu.
Frage 3: Namensführung der Ying
1. Wiederannahme des Geburtsnamens
a) Anknüpfung
–Aktuelles Namensstatut: Ying deutsche Staatsangehörige (Art. 10 Abs. 1 EGBGB)
b) Formstatut
–Form nicht speziell in Art. 10 Abs. 1 EGBGB, also Art. 11 Abs. 1 EGBGB
c) § 1355 BGB
–also § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB: Ying kann Geburtsname „Hu“ wieder annehmen
Form: Deutsches Recht als Geschäftsstatut (§ 1355 Abs. 5 S. 2, Abs. 4 S. 5 BGB) (+)
2. Anpassung des Namens nach Erwerb eines deutschen Namensstatuts
a) Anwendbarkeit Art. 47 EGBGBRecht zur Namensanpassung: Art. 47 EGBGB
b) Anpassung nach Art. 47 EGBGB
–ausländisches Namensstatut, Erwerb deutschen Namensstatuts (+), Art. 47 EGBGB somit anwendbar
–Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr 1, 2, 4 EGBGB: Keine Änderung der Namensbestandteile (-)
–Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr 3 EGBGB: Ablegen Zwischenname „Thi“
–Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr 5 Hs. 1 EGBGB: Keine deutschsprachigen Namensformen (-)
–Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr 5 Hs. 2 EGBGB: Nur Annahme eines neuen Vornamens (insoweit +)
Ergebnis:Ying heißt nunmehr Yvonne Hu.
Frage 4: Namensstatut des Frank
1. Namensstatut
–Staatsangehörigkeit (Art. 10 Abs. 1 EGBGB)
a) § 4 Abs. 3 StAG
–Deutsche Staatsangehörigkeit von Geburt § 4 Abs. 3 StAG: erst seit 1.1.2000 (-)
b) Art. 12 GFK
–Abgeleiteter Flüchtlingsstatus: Vater John hatte Flüchtlingsstatus verloren (-)
c) Kein abgeleitetes Personalstatut bei Staatenlosigkeit
–Deutsches Personalstatut bei Staatenlosigkeit: nur originär, nicht abgeleitet (-)
d) Vietnamesische Staatsangehörigkeit
–Vietnamesische Staatsangehörigkeit: Art. 6 Abs. 2 vietnamesisches Staatsbürgerschaftsgesetz (+)
2. Einfluss des Ehenamensstatuts
–Wahl des Ehenamensstatuts durch Eltern: keine Erstreckung auf Kind
3. Wahl des Kindesnamensstatuts
a) Art. 10 Abs. 3 EGBGB intertemporal anwendbar
–Wahl deutschen Rechts nach Art. 10 Abs. 3 Nr 1, Nr 2 EGBGB
–Art. 10 Abs. 3 EGBGB intertemporal anwendbar
–Art. 224 § 3 Abs. 1 S. 1 EGBGB (-)
–Sinn und Zweck gemessen an Art. 10 Abs. 5 aF EGBGB (+)
b) § 1617c Abs. 1 BGB analog
–§ 1617c BGB analog (+)
Ergebnis:Der Sorgeberechtigte kann für Frank deutsches Recht als Namensstatut wählen.
Lösung
Frage 1: Antrag der Ying
1. Zuständigkeit
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Der Antrag beim Standesamt, die Namenseintragung in dem (nach § 15a Abs. 1 S. 1 Nr 1 Hs. 2 PStG aF[1] angelegten) Familienbuch zu ändern, kann nur erfolgreich sein, wenn das Standesamt zur Änderung befugt ist. Die Frage der internationalen Zuständigkeitstellt sich nicht, es geht um die Führung eines deutschen Personenstandsbuches.
Funktionellzuständig ist seit dem 1.1.2009 nicht mehr der Standesbeamte, sondern das Standesamt ( § 3 PStG). Örtlichzuständig ist das Standesamt, bei dem das betreffende Personenstandsbuch geführt wird. Gemäß § 3 PStGist zwar seit dem 1.1.2009 kein Familienbuch mehr vorgesehen. Vorher angelegte Familienbücher werden jedoch gemäß § 77 Abs. 2 S. 1 PStG als Heiratseinträge fortgeführt. Da die in Italien geschlossene Ehe vorliegend nicht in einem deutschen Heiratsbuch beurkundet wurde, bleibt für die Fortführung das Standesamt zuständig, bei dem zuletzt das Familienbuch geführt wurde (§ 77 Abs. 2 S. 2 PStG).
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Eine Änderungnach § 46 PStG scheidet aus. Sie ist nur zulässig, wenn eine Eintragung auf Unrichtigkeiten in der Anzeige von Geburten und Sterbefällen zurückgeht.
3. Berichtigung des Eintrags
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Eine Berichtigungohne gerichtliche Mitwirkung käme nach § 47 PStG in Betracht. Die Fälle der Berichtigung wurden zwar gegenüber § 46a aF PStG erweitert, eine Namensberichtigung käme aber weiterhin nur in Betracht, wenn der richtige Name durch andere Personenstandsurkunden festgestellt wäre (§ 47 Abs. 1 S. 3 PStG), was nicht der Fall ist.
4. Berichtigung auf Anordnung des Gerichts
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Andere Berichtigungen kann das Standesamt nicht selbst vornehmen, sondern „nur“ (§ 48 Abs. 1 PStG) das Gericht. Ying müsste also einen Antrag nach § 48 PStG stellen, wozu sie nach § 48 Abs. 2 S. 1 PStG als Beteiligte berechtigt ist. Sachlich zuständig ist das Amtsgericht; örtlich zuständig ist das AG Frankfurt/Main, das gemäß § 50 Abs. 1 PStG für den gesamten Gerichtsbezirk des LG Frankfurt/Main zuständig ist, in dem das Standesamt, dessen Personenstandsregister berichtigt werden soll, seinen Sitz hat (§ 50 Abs. 2 PStG).
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