Mike Wienbracke - Juristische Methodenlehre

Здесь есть возможность читать онлайн «Mike Wienbracke - Juristische Methodenlehre» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Juristische Methodenlehre: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Juristische Methodenlehre»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Die Neuauflage:
Ein neuer Teil zur «Fallbearbeitung» ergänzt das Skript und erläutert übergreifend den Umgang mit dem Sachverhalt für Klausur und Hausarbeit. Das Skript wurde darüber hinaus umfassend überarbeitet und aktualisiert.
Der Inhalt:
Juristische Grundbegriffe wie «Tatbestand», «Subsumtion», «Rechtsfolge» und Grundlagen zur Gesetzesauslegung werden rechtsgebietsübergreifend und anschaulich dargestellt.
Die Konzeption:
Die Skripten «JURIQ-Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung:
Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

Juristische Methodenlehre — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Juristische Methodenlehre», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

97

Bild vergrößern 98 Mitunter wirkt die von einer Rechtsnorm ausgesprochene - фото 15

[Bild vergrößern]

98

Mitunter wirkt die von einer Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge allerdings nicht unmittelbar auf ein Lebensverhältnis ein, sondern steht dem Eintritt der von einer Antwortnorm grundsätzlich angeordneten Rechtsfolge entgegen (sog. Gegennormen[46]; z.B. die rechtshindernden, -vernichtenden und -hemmenden Einwendungen bzw. Einreden der §§ 134, 362 Abs. 1 bzw. 214 Abs. 1 BGB sowie die Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe der §§ 32, 34 bzw. 33, 35 StGB) oder hilft bei der Anwendung einer anderen Rechtsnorm, sog. unvollständiger Rechtssatz( lex imperfecta ).[47]

99

Hinweis

Namentlich im Zivilprozess ist die Unterscheidung zwischen Antwort- und Gegennormen von großer Bedeutung: Denn nach der sog. Normbegünstigungstheorie trägt der Anspruchsteller „nur“ die Beweislastfür das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der anspruchsbegründenden (Antwort-)Norm. Demgegenüber obliegt es dem Anspruchsgegner zu beweisen, dass der Tatbestand einer Gegennorm erfüllt ist, so dass der ihm gegenüber geltend gemachte Anspruch nicht entstanden, wieder vernichtet oder aber zumindest nicht durchsetzbar ist.[48]

100

Zur letztgenannten Gruppe der sog. Hilfsnormenzählen

101

Legaldefinitionen(z.B. § 12 Abs. 1 StGB: „Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind“), mit denen der Gesetzgeber die Bedeutung eines in einem anderen Rechtssatz (z.B. § 23 Abs. 1 StGB) verwendeten Begriffs (z.B. „Verbrechen“) verbindlich festlegt.[49]

102

Hinweis

Legaldefinitionen sind entweder in einer separaten Vorschriftenthalten, die einen ganzen Katalog von gesetzlichen Begriffsbestimmungen enthält (z.B. § 11 Abs. 1 StGB: „Im Sinne dieses Gesetzes ist […]“), oder aber über das jeweilige Gesetz verstreut (siehe z.B. § 13 BGB: „Verbraucher ist […]“), wobei der Gesetzgeber sich dann nicht selten der sog. „Klammertechnik“ bedient (z.B. § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG: „Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) […].“).[50]

103

Beispiel[51]

Im „Restaurant-Fall“ ( Rn. 2) ist A dem I u.a. nur dann nach § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er dessen Eigentum „vorsätzlich oder fahrlässig“ verletzt hat. Was dabei unter dem Begriff „fahrlässig“ zu verstehen ist, ergibt sich aus der Legaldefinition des § 276 Abs. 2 BGB: „Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“

104

Hierbei ist der Gesetzgeber nicht etwa an eine außerrechtliche Terminologie gebunden, sondern verfügt über eine eigenständige Definitionshoheit („Definierfreiheit“).[52] Plastisch insoweit Rüthers/Fischer/Birk : „Ein schönes Beispiel dafür, dass Legaldefinitionen nichts anderes als vom Gesetzgeber festgelegte Sprachgebrauchsvereinbarungen sind, ist die Bestimmung einer ,Reichsschokoladenverordnung‘ der dreißiger Jahre, in der angeordnet wurde: , Weihnachtsmännerim Sinne dieser Regelung sind auch Osterhasen‘.“[53]

105

Um dem Rechtsanwender die Handhabung eines unbestimmten Rechtsbegriffs (z.B. § 28 Abs. 2 VwVfG: „Anhörung […] nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten“) oder einer Generalklausel (z.B. § 138 Abs. 1 BGB: „Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig“) zu erleichtern, enthält das Gesetz mitunter eine beispielhafte Aufzählung von Fällen, in denen diese(r) „ insbesondere“ erfüllt ist (siehe z.B. § 28 Abs. 2 Nr. 1-5 VwVfG, § 138 Abs. 2 BGB). Zwar bringt der Gesetzgeber durch diese Formulierung deutlich zum Ausdruck, dass der unbestimmte Rechtsbegriff bzw. die Generalklausel auch in anderen als den gesetzlich aufgeführten Fällen vorliegen kann (Voraussetzung: Vergleichbarkeit mit diesen). Doch gilt umgekehrt, dass falls eine von diesen Konkretisierungen gegeben ist (z.B. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG bzw. § 138 Abs. 2 Var. 1 BGB), die betreffende Vorschrift ohne Weiteres eingreift.[54] Zur rechtlichen Lösung des konkreten Falles bedarf es dann keines weiteren Eingehens mehr auf den betreffenden unbestimmten Rechtsbegriff (z.B. § 28 Abs. 2 VwVfG: Wann ist die Anhörung „nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten“?) bzw. die jeweilige Generalklausel (z.B. § 138 Abs. 1 BGB: Wann verstößt ein Rechtsgeschäft gegen die „guten Sitten“?).[55]

106

Beispiel[56]

Im „Eckkneipen-Fall“ ( Rn. 2) wurde A die nach § 2 Abs. 1 S. 1 GastG notwendige Gaststättenerlaubnis ursprünglich erteilt, obwohl er bereits zu diesem Zeitpunkt trunksüchtig gewesen ist. Als die zuständige Behörde hiervon nunmehr erfährt, beabsichtigt sie, die Erlaubnis wegen „Unzuverlässigkeit“ des A nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG zurückzunehmen. Ist A „unzuverlässig“?

„Unzuverlässig“ ist ein Gewerbetreibender nach einhelliger Auffassung dann, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß betreibt. Welche Fälle im Allgemeinen genau hiervon erfasst werden, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG enthält eine beispielhafte Aufzählung von Umständen, bei denen die erforderliche Zuverlässigkeit stets fehlt („insbesondere“). Einer von diesen („dem Trunke ergeben“) ist in Bezug auf den trunksüchtigen A gegeben, so dass die ihm zunächst erteilte Erlaubnis wegen „Unzuverlässigkeit“ nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG zurückgenommen werden muss.

107

Hiervon wiederum zu unterscheiden sind schließlich die zur Konkretisierung von unbestimmten Rechtsbegriffen (z.B. „besonders schwerer Fall“ des Diebstahls, § 243 Abs. 1 StGB) im Gesetz mitunter verwendeten sog. Regelbeispiele.[57] Wenngleich diese weder zwingend noch abschließend sind, so entfalten sie doch zumindest eine starke Indizwirkung: Sind die Voraussetzungen eines Regelbeispiels erfüllt, so bedarf es einer eingehenden Begründung, um darzutun, dass abweichend von der gesetzlichen Annahme („in der Regel“) im konkreten Fall – vorliegend bezogen auf § 243 Abs. 1 StGB – dennoch kein „besonders schwerer Fall“ gegeben ist. Umgekehrt kommt auch der Nichterfüllung eines Regelbeispiels Indizwirkung zu, nämlich i.d.S., dass der hier beispielhaft genannte „besonders schwere Fall“ nach § 243 Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht vorliegt. Nur wenn festgestellt werden kann, dass Umstände vorliegen, die zwar nicht vom Wortlaut eines benannten Regelbeispiels erfasst werden, aber mit dem zugrundliegenden Leitbild eines solchen vergleichbar sind, kann im Beispiel des § 243 Abs. 1 StGB ausnahmsweise auf einen sog. unbenannten „besonders schweren Fall“ erkannt werden (z.B. Entwendung eines Kleidungsstücks nach Zerstörung des Sicherungsetiketts, vgl. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB);[58]

108

Verweisungsnormen. Um Wiederholungen in der Rechtsordnung zu vermeiden, ordnet der Gesetzgeber als Rechtsfolge der Erfüllung des Tatbestands einer Vorschrift nicht selten die Anwendung derjenigen Rechtsfolge an, die in einer anderen Rechtsnorm an die Verwirklichung des dortigen Tatbestands geknüpft ist („gesetzgeberische Abkürzung“; typische Formulierung: „das Gleiche gilt“).[59] Dies kann sowohl ausdrücklich (z.B. § 131 Abs. 2 S. 1 BGB) als auch konkludent erfolgen (z.B. richtet sich die Antwort auf die Frage, ob eine Sache für den Täter i.S.v. § 242 Abs. 1 StGB „fremd“ ist, nach der zivilrechtlichen Eigentumslage, welche sich aus der Anwendung der diesbezüglichen Vorschriften des BGB ergibt, etwa dessen §§ 929 ff.).[60] Soweit das Gesetz (z.B. § 68 Abs. 2 VwGO) nur die „ entsprechende“ Anwendung einer anderen Vorschrift (z.B. § 68 Abs. 1 VwGO) anordnet, ist zu prüfen, ob sich aus der Eigenart das Sachverhalts, bzgl. dessen die Inbezugnahme erfolgt, gewisse Modifikationen der nicht direkt, sondern eben nur entsprechend anwendbaren Rechtsnorm geboten sind (z.B. ist beim Verpflichtungswiderspruch nach § 68 Abs. 2 VwVfG abweichend vom Anfechtungswiderspruch gem. § 68 Abs. 1 VwGO nicht die Rechtmäßigkeit des erlassenen Verwaltungsakts, sondern die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts zu prüfen, d.h. letztlich, ob der Widerspruchsführer einen Anspruch auf diesen hat).[61] In Abhängigkeit von der jeweils verwendeten Regelungstechnik kann insoweit weiter differenziert werden zwischen

109

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Juristische Methodenlehre»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Juristische Methodenlehre» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Juristische Methodenlehre»

Обсуждение, отзывы о книге «Juristische Methodenlehre» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x