Andreas Popp - Strafsachen im Internet

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Das «Internetstrafrecht» ist zu einer Spezialmaterie der Strafverteidigung geworden. Die Zahl der Ermittlungsverfahren mit Bezug zum Internet steigt. Das Handbuch vermittelt das notwendige juristische Rüstzeug zur Bearbeitung internetspezifischer Strafmandate.
Dargestellt werden insbesondere
– die Verantwortlichkeit der Internetprovider und -nutzer
– die praxisrelevanten Straftatbestände in ihren internettypischen Varianten
– strafprozessuale Maßnahmen mit Internetbezug (Ermittlungen und Fahndung im Netz, Überwachung und Aufzeichnung des E-Mail-Verkehrs, Auskunft über Telekommunikationsverbindungsdaten, Anordnung des IMSI-Catchers, Beschlagnahme von Internetdaten).
Neu bearbeitet in der 2. Auflage:
– Pornographie- und Jugendschutzstrafrecht
– Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern («Online-Durchsuchung», «Staatstrojaner», «Internet-Telefonie», Problematik grenzüberschreitender Zugriffe)
– Betrug durch «Abofallen»
– Berücksichtigung des Gesetzes vom 20.6.2013 zur Änderung des TKG und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft

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h) Suchmaschinen

46

Da das Internet wegen seines Umfangs ohne Orientierungshilfe nicht sinnvoll zu nutzen ist, haben sich werbefinanzierte und für den Benutzer kostenfreie Suchmaschinen[39] etabliert. Es handelt sich hierbei um spezielle Server, die umfangreiche Datenbanken mit Web-Dateien enthalten,[40] und die über die entsprechende Eingabe von Suchbegriffen zum Auffinden von gewünschten Informationen genutzt werden können. Sofern die Datenbank das eingegebene Stichwort enthält, werden die gefundenen Ergebnisse als Liste von Links angezeigt. Die dem Link beigefügten „abstracts“ informieren den Benutzer im Groben über den Inhalt der ausgewiesenen Seite. Durch einen Mausklick gelangt man dann zu der gewünschten Web-Seite.

Teil 1 Allgemeines› II› 5. Die am Internet Beteiligten

5. Die am Internet Beteiligten

47

Das Telemediengesetz (TMG)[41] unterscheidet die am Datenaustausch im Internet Beteiligten in „Diensteanbieter“ und „Nutzer“.

a) Anbieter

48

Gemäß § 2 Nr. 1 TMG ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt; bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die die Auswahl und Gestaltung der angebotenen Inhalte wirksam kontrolliert,

Diensteanbieter werden nach ihrer Funktion unterschieden in Content- (aa.), Service- (bb.) und Access-Provider (cc.). Bei der dargestellten Kategorisierung ist allerdings zu beachten, dass die Einordnung nur nach funktionalen Kriterien erfolgt, so dass derselbe Anbieter einmal als Content-Provider, ein anderes Mal als reiner Access-Provider auftreten kann. Dies ist für die Haftung (vgl. hierzu unten Rn. 69 ff.) wichtig.

aa) Content-Provider (Inhalteanbieter)

49

Content-Provider ist gemäß § 7 Abs. 1 TMG, wer eigene Inhalte im Internet zur Verfügung stellt.[42] Eigene Inhalte sind einerseits solche, deren geistiger Urheber der Anbieter selbst ist, andererseits Inhalte Dritter, die sich der Content-Provider zu eigen macht, etwa durch das Setzen von Hyperlinks, die auf die entsprechende Website verweisen. Für die Begriffsbestimmungen ist es hierbei gleichgültig, ob es sich um private Angebote, z.B. eine Familienhomepage, handelt, oder ob der Content-Provider kommerziell tätig wird. Es kommt auch nicht darauf an, ob die angebotenen Informationen auf einem eigenen Rechner gespeichert werden, oder ob sich der Content-Provider eines fremden Rechners bedient.[43]

bb) Service-Provider (Diensteanbieter)

50

Während der Begriff des Content-Providers in dem beschriebenen Sinne eindeutig ist, wird der Service-Provider in der Literatur nicht einheitlich definiert.[44] Die dadurch entstandene Unsicherheit rührt in erster Linie daher, dass sich das Angebot des Service-Providers nicht mehr darauf beschränkt, den Zugang zum Netz zu vermitteln, sondern eine Vielzahl von unterschiedlichen Dienstleistungen umfasst. So wird der Service-Provider, der lediglich Leitungsverbindungen betreibt und diese den Nutzern zur Verfügung stellt, wie etwa die Deutsche Telekom AG, auch als „Network-Provider“ bezeichnet.[45] Der „Presence-Provider“ ermöglicht seinen Kunden die eigene Internet-Präsenz. Im Wesentlichen geht es hierbei um die Gestaltung von Web-Seiten und deren Veröffentlichung im Internet.[46] Soweit der „Presence-Provider“ dem Kunden Festplattenkapazität auf seinem Server anbietet, damit dieser seine Homepage dort anbieten kann, wird er auch als „Host-Provider“ bezeichnet.[47]

cc) Access-Provider (Zugangsanbieter)

51

Der Anbieter, der seinen Kunden lediglich den Zugang zum Netz vermittelt, ist Access-Provider i.S.v. § 8 TMG. bezeichnet. Die Zugangsvermittlung geschieht in der Regel durch die Bereitstellung von lokalen Einwahlknoten, den sogenannten POPs („Points of Presence“), die technisch gesehen als Bindeglieder zwischen dem PC des Nutzers und den Standleitungen des Internets funktionieren, und mit denen der Einstieg ins Netz zum preiswerten Ortstarif ermöglicht wird.[48] Eine inhaltliche Kontrolle der übertragenen Daten findet auf der Ebene des Access-Providing nicht statt.

dd) Host-Provider

52

Der Host-Provider i.S.v § 10 TMGhälte lediglich fremde Inhalte zur Nutzung bereit. Zu seinen Leistungen gehört die Vermietung von Webservern, die Registrierungen und der Betrieb von Domains u.Ä.[49]

b) Nutzer

53

Gemäß § 2 Nr. 3 TMGist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zuerlangen oder zugänglich zu machen. Die Inanspruchnahme besteht in der Regel darin, im Internet angebotene Dateien auf dem eigenen PC aufzurufen, diese zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls auf dem eigenen Rechner zu speichern. Auch hier ist zu sehen, dass derselbe Akteur im Netz einmal in seiner Funktion als Nutzer auftreten kann, ein anderes Mal als Anbieter von eigenen oder fremden Inhalten.

Anmerkungen

[1]

Gercke (Strafverteidigertag 2003), S. 145; Perrey (2003), S. 7 f.; Rüther , Kriminalistik 2004, 698.

[2]

Hornung MMR 2004, 3, 4, Fn 23 m.w.N.

[3]

So jedenfalls die Angaben auf http://www.internetworldstats.com/stats4.htm(zuletzt abgerufen am 15.8.2014).

[4]

Ausführlich hierzu Krol (1996), S. 15 ff.; Tolksdorf (1997), S. 2 ff.; einen Überblick bieten etwa Finke (1998), S. 3 ff.; Jofer (1999), S. 13 ff.; Kienle (1998), S. 4 ff.; Boese (2000), S. 21 ff.

[5]

Im Jahr 1957 hatte die Sowjetunion den ersten geostationären Satelliten namens „Sputnik“ ins All geschossen und den USA ihren zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen Vorsprung auf dem Gebiet der Weltraumforschung demonstriert.

[6]

Achenbach (1999), S. 20.

[7]

Vetter, Die Geschichte des Internets, a.a.O.

[8]

Vgl. Sieber JZ 1996, 429, 431.

[9]

Etwa die Internet Society ( www.internetsociety.org), eine private, nichtkommerzielle Organisation, die technische und architektonische Empfehlungen für das Internet erstellt.

[10]

Daher auch gelegentlich als das „Netz der Netze“ bezeichnet, vgl. etwa Hoeren NJW 1995, 3295; Holtschneider cʼt 1996 H. 1, 114; Derksen NJW 1997, 1878.

[11]

Boese (2000), S. 24.

[12]

Kienle (1998), S. 24.

[13]

Vgl. Knupfer (Strafverteidigertag 2003), S. 134.

[14]

Vgl. Knupfer (Strafverteidigertag 2003), S. 135.

[15]

Bleisteiner (1999), S. 28.

[16]

Zum Aufbau und der Vergabe von Internet-Adressen vgl. Kienle (1998), S. 14 f.

[17]

Bleisteiner (1999), S. 28.

[18]

Kienle (1998), S. 25.

[19]

Sieber JZ 1996, 433.

[20]

Die URL besteht aus drei Komponenten: Der Zugriffsmethode, dem Rechnernamen und der Datei mit dem dazugehörigen Verzeichnis, z.B. http://www.bundesgerichtshof.de.

[21]

Vgl. hierzu Kienle (1998), S. 24 f.

[22]

Bleisteiner (1999), S. 34.

[23]

Sieber JZ 1996, 433.

[24]

Bleisteiner (1999), S. 30.

[25]

Vgl. Bleisteiner (1999), S. 31; Finke (1998), S. 16; Sieber JZ 1996, 433.

[26]

Abkürzung für Users Network.

[27]

Vgl. etwa Barton (1999), Rn. 66; Boese (2000), S. 25; Finke (1998), S. 18; Mayer NJW 1996, 1782, 1784; Perrey (2003), S. 14.

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