Kyrill-Alexander Schwarz - Aufenthalts- und Asylrecht

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Der Inhalt:
Entstehung des Asylrechts, allgemeines Ausländerrecht, formelles und materielles Asylrecht, Ausgang des Asylverfahrens, prozessrechtliche Instrumente sowie Versorgung und Verteilung von Asylbegehrenden und Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis.
Die Konzeption:
Die Skripten der Reihe «JURIQ Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung:
Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet, begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps. In den Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten die Kontrolle des eigenen Lernerfolgs. Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess. Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils, ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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3. Teil Das materielle Asylrecht› C. Asylrecht für Flüchtlinge› III. Ausschlussgründe

III. Ausschlussgründe

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Wie immer sollten Sie die zitierten Normen lesen!

Nachdem wir nun den Flüchtlingsstatus näher kennengelernt und uns mit seinen Anforderungen auseinandergesetzt haben, werden wir uns nun noch mit den Ausschlussgründen (o.a. Exklusionsgründe) befassen, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verhindern. Allen voran sind in § 3 Abs. 2 AsylG und § 3 Abs. 3 AsylG Ausschlussgründe normiert. Sind diese einschlägig, kann dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden. Auch diese Normen entspringen dem völkerrechtlichen Gedanken der GFK und sind demnach auch dort und auch in Art. 12 der Qualifikations-RL zu finden.

1. Völkerrechtsverbrechen

121

Nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen begangen hat, wobei für die Definition der einzelnen Verbrechen auf die „internationalen Vertragswerke“ verwiesen wird. Ein solches internationales Vertragswerk stellt insbesondere das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17.7.1998 dar, auf welches auch das BVerwG zur Auslegung zurückgreift[22]. Von besonderer Relevanz ist die Tatsache, dass ein Beweis für die Annahme nicht nötig ist. Es genügt dem Wortlaut nach, wenn die schwerwiegenden Gründe die Annahme rechtfertigen.

2. Schwere nichtpolitische Straftat

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Dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG nach darf einem Ausländer, der eine schwere nichtpolitische Straftat begangen hat (z.B. Kapitalverbrechen), die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden. Eine solche liegt vor, wenn mit der Strafverfolgung private Rechtsgüter geschützt werden und nicht die politische Grundordnung oder territoriale Integrität des Staates. Fraglich ist insofern allerdings, wie es sich mit nichtpolitischen Straftaten verhält, die politisch motiviert waren. Hierbei kommt ganz auf eine Analyse der Motivationslage des Täters und einer sich daran orientierenden Abwägungsentscheidung an.[23] Für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist dagegen kein Raum, da eine Straftat in der Regel keine verhältnismäßige Handlung darstellt.

123

картинка 36

Das Problem um die Auslegung der Tätermotivation spitzt sich an der Diskussion zu, ob auch terroristische Straftaten als nichtpolitische Straftaten im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG zu behandeln sind. Der EuGH [24] hat bereits entschieden, dass terroristische Straftaten, die gegen die Zivilbevölkerung gerichtet sind, auch dann nichtpolitische Straftaten sind, wenn die Täter mit der Handlung politische Ziele verfolgen. Darüber hinaus hat der EuGH auch festgestellt, dass allein die Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung im Zeitpunkt der Flucht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausschließt. Vielmehr muss dann nachgewiesen werden können, dass der Ausländer eine eigene schwerwiegende Handlung vorgenommen hat.

3. Zuwiderhandlung

124

Die von § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AsylG angesprochenen Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen sind in Art. 1 und 2 der UN-Charta normiert. Diese verpflichten aber nur die Mitgliedsstaaten und gerade nicht die Bürger. Daraus resultiert, dass Handlungen, die unter diese Norm fallen, nur von einer Person begangen werden können, die in einem UN-Mitgliedsstaat eine entsprechende Position innehat, auf Grund derer sie für den Staat handeln kann.

Hinweis

Als Reaktion auf die Ereignisse am 11.9.2001 hat der UN-Sicherheitsrat erklärt, dass Akte des internationalen Terrorismus ebenfalls den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, sodass der UNHCR in der Folge terroristische Handlungen ebenfalls unter die entsprechenden Klauseln subsumiert.[25] Dem hat sich auch der EuGH in der bereits zitierten Entscheidung angeschlossen, wobei er feststellt, dass die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation alleine nicht ausreicht. Es bedarf der Feststellung, dass der Betroffene tatsächlich einen eigenständigen, hinreichend schweren Tatbeitrag geleistet hat.

4. Schutz einer Institution

125

Nach § 3 Abs. 3 S. 1 AsylG kann einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen genießt. Eine entsprechende Organisation der Vereinten Nationen ist allein die UNRWA (United Nations Relief and Works Agency). Dieses Flüchtlingshilfswerk dient vor allem den Palästina-Flüchtlingen.

3. Teil Das materielle Asylrecht› C. Asylrecht für Flüchtlinge› IV. Versagung der Zuerkennung

IV. Versagung der Zuerkennung

126

Lesen Sie die zitierten Normen, um ein Verständnis für das Regelungssystem zu bekommen.

Zuletzt ist auch die Versagung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter bestimmten Voraussetzungen denkbar. Denn nach § 3 Abs. 4 AsylG ist es grundsätzlich möglich, dass ein Ausländer zwar die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG erfüllt, ihm die Zuerkennung aber aus bestimmten Gründen dennoch versagt werden kann. Zur Konkretisierung dieser Gründe verweist der § 3 Abs. 4 AsylG auf den Tatbestand des § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG. Dieser normiert einen Ausschlussgrund für das in § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG normierte Abschiebungsverbot. Dieses Abschiebungsverbot bezieht sich auf Fälle, in denen das Leben, die Freiheit und andere wichtige Rechtsgüter bedroht sind (wir werden auf die Einzelheiten dieser Norm später noch vertiefend eingehen).

127

Die Ausschlussvorschrift des § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG macht von diesem Abschiebungsverbot für den Fall eine Ausnahme, dass der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik oder eine Gefahr für die Allgemeinheit anzusehen ist, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Insoweit wird das Wohl der Allgemeinheit und die Ordnung der Bundesrepublik über das Wohl des Ausländers gestellt.

Hinweis

Die Regelung des § 3 Abs. 4 AsylG bewegt sich damit zwar wohl im Rahmen des Art. 14 Abs. 4 und 5 der Qualifikations-RL. Es ist aber dennoch fraglich, ob sie mit Art. 31 Abs. 2 GFK vereinbar ist. Nach dieser Vorschrift muss jedem Flüchtling, sofern er in keinem anderen Staat Aufnahme findet, ein Status verliehen werden.[26]

Anmerkungen

[1]

Heusch/Haderlein/Schönenbroicher Rn. 7.

[2]

Vgl. Tiedemann S. 32.

[3]

Vgl. Tiedemann S. 35.

[4]

Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti Rn. 178.

[5]

So u.a. BVerfGE 80, 315 (339). Vertiefend Tiedemann S. 50.

[6]

BVerfGE 45, 187.

[7]

BVerwGE 67, 184.

[8]

BVerfGE 76, 143 (166).

[9]

Ebd.

[10]

BVerfGE 83, 216 (232).

[11]

Hailbronner Rn. 1301.

[12]

Tiedemann S. 51.

[13]

Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (kurz UNHCR Handbuch) von 1979, Rn. 38.

[14]

So vor allem BVerfGE 79, 143 (150).

[15]

Tiedemann S. 52.

[16]

Ebd.

[17]

BVerwGE 140, 1.

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