David Albrecht - Der Verletzte im Sinne des § 172 StPO bei Vermögensdelikten zum Nachteil von Kapitalgesellschaften

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Der Verletzte im Sinne des § 172 StPO bei Vermögensdelikten zum Nachteil von Kapitalgesellschaften: краткое содержание, описание и аннотация

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Stellt die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein, kann sich der Verletzte im Wege des Klageerzwingungsverfahrens gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft wenden.Die Arbeit behandelt die Frage, wer bei einer Vermögensstraftat zum Nachteil einer Kapitalgesell-schaft «verletzt» im Sinne der §§ 171, 172 StPO und damit berechtigt ist, das Klageerzwingungsverfahren zu betreiben. Nach einer Kritik am vorherrschenden Verständnis entwickelt der Autor einen Verletztenbegriff, der an die materiell-rechtliche Zuordnung des Rechtsgutsobjekts anknüpft.Die Kriterien, nach denen sich die Zuordnung des Rechtsguts
"Vermögen" bestimmt, leitet der Autor aus dem strafrechtlichen Vermögensbegriff ab. Da Kapitalgesellschaften diese – anders als überwiegend angenommen – nicht erfüllen, kommen als Inhaber des Gesellschaftskapitals im strafrechtlichen Sinne allein die Anteilseigner in Betracht. Aus der Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens folgt darüber hinaus, dass dieses den Gesellschaftern nicht nach Bruchteilen, sondern zur gesamten Hand zugewiesen ist. Verletzt im Sinne der §§ 171, 172 StPO ist danach die Gruppe der Anteilseigner.Die hier vertretene Zuordnung des Vermögens von Kapitalgesellschaften ist nicht nur bedeutsam für die Verletzteneigenschaft im Sinne des § 172 StPO. Sie hat auch weitreichende Konsequenzen für das materielle Recht, auf die der Autor hinweist.

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b) Kritik am Ansatz Tiedemanns

2. Die Kriterien zur Bestimmung tauglicher Vermögensinhaber

a) Die inhaltliche Bestimmung des Rechtsguts Vermögen

aa) Die drei Grundpositionen zur Bestimmung des Vermögensbegriffs und ihre Konsequenzen für die Vermögenszuordnung

bb) Stellungnahme

b) Konsequenzen für die Bestimmung tauglicher Vermögensinhaber

II. Schutzwürdige eigene Vermögensinteressen von Gesellschaften mbH und Aktiengesellschaften?

1. Meinungsstand zur Frage eines eigenen Vermögensinteresses von Kapitalgesellschaften

a) Eigenes Vermögensinteresse der GmbH

aa) Eingeschränkte Gesellschaftertheorie

bb) Strenge Gesellschaftertheorie

b) Eigenes Vermögensinteresse der AG

aa) Strenge Körperschaftstheorie

bb) Eingeschränkte Gesellschaftertheorie

cc) Strenge Gesellschaftertheorie

2. Stellungnahme zur Frage eines rechtlich anerkannten Vermögensinteresses von Kapitalgesellschaften

a) Zivilrechtliche Anerkennung eines eigenen Vermögensinteresses von Kapitalgesellschaften

aa) Eigenes Vermögensinteresse der GmbH

bb) Eigenes Vermögensinteresse der AG

b) Verfassungsrechtliche Anerkennung eines eigenen Vermögensinteresses von Kapitalgesellschaften

c) Strafrechtliche Anerkennung eines eigenen Vermögensinteresses von Kapitalgesellschaften

aa) Der Wortlaut der früheren spezialgesetzlichen Untreuevorschriften

bb) Der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB

cc) Fazit zur strafrechtlichen Anerkennung eines eigenen Vermögensinteresses von Kapitalgesellschaften

d) Ergebnis zur Frage eines rechtlich anerkannten Vermögensinteresses von Kapitalgesellschaften

III. Die Anteilseigner als Inhaber des Gesellschaftsvermögens

1. Hinweise in der Rechtsprechung auf eine Anerkennung der Gesellschafter als strafrechtliche Inhaber des Gesellschaftsvermögens

a) Schadensberechnung nach der Beteiligungsquote der GmbH-Gesellschafter

b) GmbH-Gesellschafter als Verletzte einer Straftat gegen das Gesellschaftsvermögen i.S.d. § 247 StGB

2. Die Ausgestaltung der Vermögenszuordnung (Einzel- vs. Gesamtzuständigkeit)

IV. Ergebnis

Teil 4 Ausübung des Antragsrechts gem. § 172 StPO

A. Gesellschaft mit beschränkter Haftung

I. Vertretung durch die Geschäftsführer

II. Vertretung durch die Gesellschafterversammlung

B. Aktiengesellschaft

I. Vertretung durch den Vorstand

II. Vertretung durch den Aufsichtsrat

III. Vertretung durch die Hauptversammlung

C. Ergebnis

Teil 5 Gesamtergebnis

Teil 6 Ausblick

Literaturverzeichnis

Stichwortverzeichnis

Teil 1 Einleitung und Gang der Untersuchung

1

Stellt die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein, ist der Verletzte der verfahrensgegenständlichen Tat, sofern er einen Strafantrag gestellt hat, in der Regel berechtigt, sich im Wege des Klageerzwingungsverfahrens unter Maßgabe der §§ 172 ff. StPO gegen die Verfahrenseinstellung zu wenden. Dies erfolgt grundsätzlich in einem zweistufigen Verfahren. § 172 Abs. 1 StPO sieht in einem ersten Schritt die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft (in der Regel der Generalstaatsanwalt)[1] binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Einstellungsbescheids vor. Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft ist binnen einer Frist von einem Monat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das zuständige OLG statthaft. Dieses kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft hinzuziehen und darüber hinaus eigene Ermittlungen anstellen (§ 173 StPO). Gelangt das Gericht zu der Erkenntnis, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht, beschließt es gem. § 175 S. 1 StPO die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt der Staatsanwaltschaft, wobei sie an die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Gerichts gebunden ist (§ 175 S. 2 StPO).[2] Andernfalls ist der Antrag nach § 174 StPO als unbegründet zu verwerfen. Hat die Staatsanwaltschaft allerdings den Sachverhalt im Vorverfahren nicht oder bloß vollkommen unzureichend aufgeklärt, kann das Gericht sie nach herrschender Auffassung stattdessen dazu verpflichten, (weitere) Ermittlungen durchzuführen.[3] Der Verwerfung des Antrags kommt gem. § 174 Abs. 2 StPO beschränkte Rechtskraftwirkung zu; die öffentliche Klage kann in einem solchen Fall nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erhoben werden. Gegen die Entscheidung des OLG findet eine Beschwerde nicht statt (§ 304 Abs. 4 S. 2 StPO).

2

Betrifft die Verfahrenseinstellung den Verdacht einer gegen das Vermögen einer Kapitalgesellschaft gerichteten Straftat, soll nach ganz überwiegender Auffassung ausschließlich die juristische Person, nicht dagegen ihre Anteilseigner, Verletzte i.S.d. §§ 171, 172 StPO sein. Rechtsprechung und herrschende Lehre begründen dies damit, dass in derartigen Fällen allein die Kapitalgesellschaft die für die Verletzteneigenschaft notwendige unmittelbare Betroffenheit in einem Recht aufweise.[4] Dies wiederum folge daraus, dass Kapitalgesellschaften als zivilrechtlich vollwertige Rechtssubjekte auch strafrechtlich alleinige Inhaber des geschädigten Gesellschaftsvermögens seien. Der herrschenden Auffassung liegen somit zwei Annahmen zugrunde, die im Rahmen dieser Arbeit überprüft werden sollen. Die erste betrifft die Definition des Verletztenbegriffs in den §§ 171, 172 StPO, nach der die unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung entscheidendes Kriterium für die Verletzteneigenschaft sei. Die zweite Prämisse der h.M. liegt darin, dass Kapitalgesellschaften ebenso wie natürliche Personen Träger des Strafrechtsguts Vermögen sein können.

3

Hinsichtlich der Auslegung des Verletztenbegriffs wird sich zeigen, dass die überwiegend für erforderlich gehaltene Voraussetzung der Unmittelbarkeit der Rechtsverletzung nicht sachgerecht ist. Da das Klageerzwingungsverfahren neben der Kontrolle des Legalitätsprinzips auch der Realisierung des durch die Straftat hervorgerufenen berechtigten Genugtuungsinteresses des Verletzten dient, ist verletzt i.S.d. § 172 StPO diejenige Person, die ein derartiges Interesse hat. Berechtigt ist ein tatsächlich bestehendes Genugtuungsinteresse des Betroffenen dann, wenn es vom Recht als schutzwürdig anerkannt wird. Es wird sich zeigen, dass die Frage der rechtlichen Anerkennung im Ergebnis vom materiellen Strafrecht abhängt. Durch die Schaffung des jeweiligen Straftatbestandes entscheidet der Gesetzgeber darüber, wessen Interessen durch die Norm rechtlich geschützt werden. Damit bestimmt er zugleich, wessen Verlangen nach Genugtuung für einen erlittenen Nachteil als berechtigt gelten soll.

4

Wer Verletzter i.S.d. §§ 171, 172 StPO bei einer gegen das Vermögen einer Kapitalgesellschaft gerichteten Straftat ist, hängt somit davon ab, wem das Gesellschaftsvermögen strafrechtlich zuzuordnen ist. Hinsichtlich der Frage der Vermögenszuordnung im Strafrecht stehen sich zwei Grundpositionen gegenüber. Überwiegend wird eine zivilrechtsakzessorische Vermögenszuordnung für richtig gehalten. Dies lehnen Teile der Literatur zugunsten einer strafrechtsspezifischen Bestimmung der Vermögensinhaberschaft ab. Im Rahmen der Arbeit soll untersucht werden, nach welchen Kriterien die Vermögenszuordnung zu erfolgen hat und welche Konsequenzen sich daraus für die strafrechtliche Behandlung von Kapitalgesellschaften ergeben. Die Untersuchung beschränkt sich dabei auf die Gesellschaftsformen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und der Aktiengesellschaft (AG). Sie sind nicht nur die am weitesten verbreiteten[5] und damit praktisch bedeutsamsten Arten von Kapitalgesellschaften, sie bilden zudem auch die Grundformen der übrigen Kapitalgesellschaftstypen wie etwa der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und der Unternehmergesellschaft (UG)[6].

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