Kurt E. Böhme - Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

Здесь есть возможность читать онлайн «Kurt E. Böhme - Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Das bewährte Handbuch behandelt umfassend alle bei der Bearbeitung von Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden auftretenden Rechtsfragen. Und noch mehr: in erheblichem Umfang dient das Werk auch der Lösung von Schadenfällen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung (z.B. Personenschaden, Sachschaden, Sozialversicherung). Von erfahrenen Praktikern verfasst, ermöglicht das Werk durch seine präzise und übersichtliche Darstellung eine schnelle und kompetente Fallbearbeitung. Die praxisorientierte Auswahl der aktuellen Rechtsprechung und viele Tabellen (z.B. Kapitalisierungstabellen) machen das Werk zu einem hilfreichen Ratgeber.
– Neue Rechtsprechung des BGH zum «Betrieb» i.S.d. § 7 StVG sowie zur Reichweite und Geltung des Anscheinsbeweises (Rückwärtsfahren auf Parkplätzen, Auffahren und Fahrstreifenwechsel)
– Fragen der Mithaftung bei fehlenden Schutzvorrichtungen (Fahrradhelm) im Lichte der Rechtsprechung des BGH
– Haftung im Innen- und Außenverhältnis bei Unfällen unter Beteiligung von unterschiedlich versicherten Fahrzeuggespannen (Anhängerhaftung)
– Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld
– Aktuelle Tendenzen der Rechtsprechung zur Haftungshöchstsummenbegrenzung nach § 12 StVG
– Neue, für die Bearbeitung von Auslandsschäden relevante Rechtsprechung des EuGH sowie Neufassung der EuGVVO (Brüssel Ia–Verordnung)
– Berücksichtigung der neuen AKB 2015 (sowie der älteren Fassungen)

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

36

Unter Berücksichtigung der dargestellten Ziele des Gesetzgebers wird höhere Gewalt im Straßenverkehr nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen.

37

Das vorsätzliche Inbrandsetzen des auf einem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeugs durch Dritte ist nach derzeitigem Sachstand kein Fall höherer Gewalt[45] (s. auch Rn. 16).

Wird ein den an einer Bushaltestelle vorbeiführenden Radweg benutzender Radfahrer unvermittelt von einem dort wartenden Schüler infolge Unachtsamkeit so angestoßen, dass er zu Fall kommt und von einem gerade wieder anfahrenden Bus überfahren wird, so stellt dieses Ereignis für den Halter des Busses keine höhere Gewalt dar.[46]

Höhere Gewalt liegt mangels betriebsfremden, von außen kommenden Ereignisses auch nicht vor, wenn beim Betrieb eines Kfzs Steine aufgeschleudert werden, durch die eine Person verletzt oder ein anderes Kfz beschädigt wird.[47]

38

Haftet der Halter aus § 7 Abs. 1 StVG, weil höhere Gewalt nicht vorliegt, kann den Geschädigten über §§ 9 StVG, 254 BGB ein Mitverschulden treffen ( Rn. 294).

39

Wird ein Unfall durch mehrere Kfz verursacht, gilt für den Innenausgleich der beteiligten Halter § 17 StVG. Im Innenverhältnis ist ein Halter nicht zum Ersatz verpflichtet, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, § 17 Abs. 3 StVG ( Rn. 320 ff., 388 ff.). Insoweit ist die zu § 7 Abs. 2 StVG a.F. ergangene Rechtsprechung heranzuziehen.[48]

d) Besonderheiten bei der Haftung des Halters eines Anhängers

40

Anhänger i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG sind solche, die dazu bestimmt sind, von einem Kfz mitgeführt zu werden. Andere Anhänger, z.B. von Fahrrädern gezogene, unterfallen wegen des geringeren Gefährdungspotenzials nicht der Halterhaftung. Der Halter des Anhängers haftet nicht nur für mit ziehenden Kfz verbundene Anhänger, sondern auch bei Unfällen durch sich vom Kfz lösende und durch abgestellte Anhänger. Voraussetzung ist, dass der Anhänger in Betrieb ist (vgl. insbesondere Rn. 17, 20).

41

Schädigt ein Gespann (Zugmaschine verbunden mit einem Anhänger/Auflieger) einen Dritten, richtet sich der haftungsrechtliche Innenausgleich zwischen dem Halter der Zugmaschine und dem Hängerhalter nach § 17 Abs. 4 StVG. Diese Vorschrift erklärt die Abs. 1-3 für entsprechend anwendbar. Daraus wurde – so auch hier bis zur 24. Auflage – der Schluss gezogen, dass im Regelfall der Halter der Zugmaschine im Innenverhältnis den Schaden des Dritten alleine zu tragen hat. Denn im Standardfall wird der Unfall alleine durch die Zugmaschine bzw. einen Fahrfehler des Fahrers der Zugmaschine verursacht. Die Beteiligung des Hängers erstreckt sich alleine darauf, dass er mitgeführt wurde.

Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat hat jedoch in einem solchen Fall eine Ausgleichspflicht der beteiligten KH-VR (Zugmaschine und Hänger waren bei verschiedenen Gesellschaften versichert) von jeweils 50 % aus Mehrfachversicherung (Doppelversicherung) angenommen.[49]

Mit Blick darauf, dass Zugmaschine und Hänger über den Fahrer – der nach § 18 Abs. 1 StVG auch als Führer des Anhängers gilt – zu einer Haftungseinheit verbunden sind, ist die bisherige Praxis, im Regelfall den Halter der Zugmaschine im Innenverhältnis alleine zu belasten, nach der derzeitigen Rechtslage nicht aufrechtzuerhalten. I.d.R ist deswegen haftungsrechtlich eine Ausgleichspflicht von 50:50 anzunehmen.[50] Dass der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat das Ergebnis der Entscheidung des IV. Senats in Frage stellt, ist nicht zuletzt aufgrund dessen Bestätigung seiner Rechtsauffassung,[51] nicht zu erwarten. In der Praxis hat dies dazu geführt, dass die Versicherungsprämien für Zugmaschinen eher zu hoch sind und die für Anhänger deutlich zu niedrig. Derzeit laufen Bestrebungen, über eine Gesetzesänderung die ursprüngliche Regulierungspraxis – regelmäßig volle Belastung des Halters der Zugmaschine im Innenverhältnis – wiederherzustellen.[52]

Eine befürchtete Deckungslücke für den Anhängerhalter – so insbesondere, wenn ein nicht versicherungspflichtiger Anhänger von einem Kraftfahrzeug mitgeführt wird und das Gespann einen Dritten schädigt – ist regelmäßig wegen der o.g. BGH Entscheidung nicht gegeben. Denn gem. § 3 Abs. 1 KfzPflVV bzw. A.1.1.5 der Verbands-AKB besteht auch für nicht versicherungspflichtige Anhänger (= nicht zulassungspflichtige Anhänger nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FZV) über die KH-Versicherung des ziehenden Fahrzeugs Versicherungsschutz, wenn sie damit fest verbunden sind oder sich von diesem während des Gebrauchs lösen. Denn weder die KfzPflVV noch die AKB differenzieren danach, ob es sich um einen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Anhänger handelt. Diese Bestimmung ist nach hier vertretener Auffassung daher so auszulegen, dass der KH-Versicherer des ziehenden Fahrzeugs in diesen Fällen auch im Innenverhältnis den Schaden des Dritten allein zu tragen hat.

e) Mitwirkendes Verschulden eines Kindes

42

Nach § 828 Abs. 2 BGB ist ein Kind, welches das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahrvollendet hat, für den Schaden, das es bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn, einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht für die vorsätzliche Herbeiführung durch einen solchen Schädiger. Nach dieser Vorschrift sind Kinder vom siebenten bis zum vollendeten 10. Lebensjahr bei jeder Form von Fahrlässigkeit im Straßenverkehr deliktsunfähig. Dies bedeutet, dass sie bei Unfällen im Verkehr nicht für von ihnen verursachte Schäden haften und ihnen hinsichtlich eigener Ansprüche auch kein Mitverschulden entgegengehalten werden kann.

Es wird bei bestehender Rechtslage Fälle geben, die das Kind ungeschützt lassen. Fährt ein Kind beispielsweise gegen ein ordnungsgemäß außerhalbdes öffentlichen Verkehrsraumes abgestelltes Kraftfahrzeug und verletzt es sich dabei, wird es keinen Schadensersatzanspruch haben. Weder geht von dem Fahrzeug eine Betriebsgefahr aus noch ist eine Verschuldenshaftung erkennbar.

43

Problematischer sind die Fälle, in denen ein Kind gegen ein im öffentlichen Verkehrsraumordnungsgemäß abgestelltes Kraftfahrzeug oder einen Anhänger fährt oder fällt. Ein im öffentlichen Verkehrsraum abgestelltes Fahrzeug ist grundsätzlich in Betrieb (s.o. Rn. 15). Weil höhere Gewalt in einem solchen Fall regelmäßig nicht in Betracht kommt, würde der Halter des Kraftfahrzeugs einem unter 10 Jahre alten Kind immer auf Ersatz der erlittenen Schäden haften. Umgekehrt wäre nach dem Wortlaut des § 828 BGB ein Mitverschulden des Kindes nicht anrechenbar und der Halter hätte gegen das Kind auch keinen Anspruch auf Ersatz seines eigenen Schadens.

44

Für Kinder zwischen 7 und 10 Jahren (§ 828 Abs. 2 BGB) hat der BGH die Streitfrage entschieden, ob die Haftungsprivilegierung dieser Kinder auch für Unfälle im ruhenden Verkehr gilt. Danach greift die Haftungsprivilegierung des § 828 Abs. 2 BGB nach ihrem Sinn und Zweck nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch spezifische Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat.[53] Eine typische Überforderungssituation liegt in dem Umstand begründet, dass die Motorkraft des Kraftfahrzeugs zu Geschwindigkeiten führt, die zusammen mit der Entfernung eines Kfz von einem Kind vor Vollendung des zehnten Lebensjahres nur sehr schwer einzuschätzen sind. Beim ruhenden Verkehr kann sich im Einzelfall zwar auch eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen, eine solche Situation liegt aber nichtvor, wenn ein Kind mit seinem Kickboard oder Fahrrad gegen ein ordnungsgemäßgeparktes Fahrzeug fährt oder fällt.[54] Dies bedeutet, dass ein Kind dieser Altersgruppe für den von ihm verursachten Schaden am Fahrzeug haftet. Eine eventuell fehlende Einsichtsfähigkeit im Sinne von § 828 Abs. 3 BGB hat das Kind darzulegen und zu beweisen. Hinsichtlich eigener Schäden des Kindes bedeutet dies, dass ihm hinsichtlich der Ansprüche gegen den Halter des Fahrzeugs aus § 7 StVG über § 9 StVG, § 254 BGB ein Mitverschulden entgegengehalten werden kann. Dies kann im Einzelfall zu einer Haftungsreduzierung des Halters auf 0 führen.

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden»

Обсуждение, отзывы о книге «Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x