Robert Esser - Handbuch des Strafrechts

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Band 1 widmet sich den «Grundlagen des Strafrechts» aus rechtsphilosophischer, rechtssoziologischer und geistesgeschichtlicher Sicht. Auch verfassungsrechtliche Vorgaben, Fragen der juristischen Methodenlehre und neue dogmatische Herausforderungen werden eingehend diskutiert. Zur Klärung der empirischen Grundlagen sind Kriminologie und Kriminalstatistik prominent vertreten. Den bestehenden Entwicklungen des deutschen Strafrechts wird ebenso Rechnung getragen wie neueren Diskussionsfeldern, z.B. der strafrechtlichen Compliance und der zunehmenden Interkulturalität.
Konzeption:
Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird.
Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die Grundlagen sowie den Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das Strafverfahrensrecht.
Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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Wie wiederum der Sachsenspiegel belegt, weist das strafrechtliche Denken im 13. Jahrhundert nördlich der Alpen anschauungsgebundene und nichtsystematische, in sozialer Hinsicht die ständischen Unterschiede aufnehmende Aspekte auf. Die Notwehr wird für die Tötung entwickelt; hier wird derjenige nicht (voll) bestraft, der dies – auch wenn ihn Umstände daran hindern, den Leichnam mitzuführen – dem Gericht eigeninitiativ anzeigt; es verbleibt dann bei einer Bußzahlung (Buch 2 Art. 14).[57] Erfolgsgebunden ist auf Verletzungen bestimmter – einzeln aufgezählter – Körperteile eine vom Stand des Opfers abhängige Buße zu zahlen; Knechte erleiden Körperstrafen (Buch 2 Art. 16 §§ 1–7). Vom Stand des Opfers abhängig ist die Bußpflicht, wenn der Täter dieses – ehrenkränkend – körperlich misshandelt oder einen Lügner schilt (Buch 2 Art. 16 § 8). Einen die Strafe abwendenden Eid kann der Vater einmalig für seinen Sohn schwören (Buch 2 Art. 17). Die vorsatzlose Tötung eines Menschen oder Tiers führt lediglich zur Schadensersatzpflicht (Buch 2 Art. 38). Die Tötung des auf frischer Tat oder auf der Flucht betroffenen Friedebrechers bleibt sanktionslos (Buch 2 Art. 69). Wer – im einzelnen aufgezählte – irrtümlich für eigene gehaltene Gegenstände mitnimmt, kann sich vom Vorwurf des Diebstahls reinigen (Buch 3 Art. 89). Zur prozessualen Entlastung steht dem Dieb und Räuber nicht der Eid, sondern das Ergreifen eines glühenden Eisens, die Kesselprobe (Hineingreifen bis zum Ellenbogen) oder das Antreten gegen einen professionellen Kämpfer zur Verfügung (Buch 1 Art. 39).[58]

2. Abschnitt: Strafrechtsgeschichte› § 5 Geschichte des europäischen Strafrechts bis zum Reformationszeitalter› E. Das Reformationszeitalter (1500–1650)

E. Das Reformationszeitalter (1500–1650)

I. Renaissance, Humanismus und gelehrtes Recht

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Als Renaissance bezeichnet man die Epoche im Übergang vom Mittelalter zur Frühen Neuzeit, die den Zeitraum von der zweiten Hälfte des 14. bis zum Ende des 16. Jahrhunderts umfasst. Renaissance (frz., wörtlich Wiedergeburt) meint die Erneuerung des antiken Bildungsideals, in dessen Zentrum die freie Persönlichkeit des Menschen steht, wie es der Begriff Humanismus (das literarisch-philosophische Konzept der Renaissance) zum Ausdruck bringt. Zu dieser von Italien ausgehenden Bewegung gehören die Dichter Francesco Petrarca (1304–1374) und Giovanni Boccaccio (1313–1375) wie das Universalgenie Leonardo da Vinci (1452–1519). Die Denker der Renaissance sind einzelne selbstbewusste Persönlichkeiten, die sich am politischen Leben teils aktiv beteiligen. Institutionell löst sich die humanistische Philosophie von der Kirche, aber auch von den Universitäten; inhaltlich will sie spekulative Tendenzen der scholastischen Denktradition überwinden[59] und stellt diesen ein welt- und praxiszugewandtes Philosophieverständnis entgegen. Michel de Montaigne (1533–1592) leitet die europäische Moralistik (Hinwendung zur Beschreibung der tatsächlichen Sitten) ein. In der Astronomie wirkt die Verbreitung des heliozentrischen Weltbildes revolutionierend ( Nikolaus Kopernikus , 1473–1543; Giordano Bruno , 1548–1600; Galileo Galilei , 1564–1642).[60] In der Staatsphilosophie werden Sichtweisen jenseits des durch die Kirche dominierten bestehenden Machtgefüges entwickelt. Niccolo Machiavelli (1469–1527) lehrt, wie eine Politik unter den Voraussetzungen menschlicher Schlechtigkeit und mangelnder gesetzlicher Ordnung zu führen ist. Erasmus von Rotterdam (1469–1536), mit seinen Stellungnahmen zu den verschiedenen Fragen seiner Zeit überaus einflussreich, postuliert die Ächtung von Krieg und Nationalismus, das Ideal des Weltbürgers, einen Völkerbund und einen internationalen Gerichtshof. Der Engländer Thomas More (= Morus , 1478–1535) erschafft mit seinem Roman Utopia eine neue politisch-literarische Gattung, in der, gekleidet in einen Reisebericht, die bestehenden Verhältnisse konfrontiert werden mit einer fiktiven Idealgesellschaft, deren Bürger besitzlos und gleichberechtigt sind. Francisco de Vitoria (1492–1546), der bedeutendste Vertreter der spanischen Spätscholastik, verficht, angeregt durch die spanischen Eroberungen in Süd- und Mittelamerika, die Grundsätze eines genuinen Völkerrechts, ein Anliegen, das der Niederländer Hugo de Groot (= Grotius , 1583–1645) in seinen Drei Büchern vom Recht des Kriegs und Friedens 1625 fortführt.[61]

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Im Rechtsdenken setzen sich seit dem Hochmittelalter, ausgehend von Italien, sowohl im kirchlichen als auch weltlichen Recht allmählich Systematik und begriffliche Abstrahierung durch. Die italienische Strafrechtswissenschaft zeigt seit dem 14. Jahrhundert Ansätze zur Bildung eines Allgemeinen Teils des Strafrechts, also zur systematischen Emanzipation allgemeiner Lehren von spezifischen Delikten. Konturiert werden das Unterlassungsdelikt, der Versuch im Gegensatz zur Vollendung, differenzierte Beteiligungsformen (Täterschaft, Anstiftung, Beihilfe), Strafunmündigkeit und Schuldunfähigkeit als Schuldausschließungsgründe sowie Vorsatz und Fahrlässigkeit (als Schuldformen).[62] Die Rezeption dieses Rechts nördlich der Alpen vollzieht sich in Schüben seit dem späten Mittelalter. So entsteht auch im Reich die Profession des gelehrten Juristen, der sich entweder an einer oberitalienischen Fakultät, insbesondere Bologna, oder an einer Universität des Reiches ausbilden lässt. Im Humanismus setzt sich diese Linie fort. Die Differenzierung allgemeiner und besonderer Lehren findet sich insbesondere bei dem Italiener Tiberius Decianus (1509–1582), in Deutschland stellt Petrus Theodoricus (1580–1640) einem Besonderen Teil einen Allgemeinen voran. Er nimmt auch den humanistischen Rückgriff auf das relative Strafkonzept von Platons Nomoi auf und entwickelt ein zukunftsweisendes rationalistisches Konzept präventiver Strafen.[63] Für die (unten näher zu erläuternde) Strafpraxis des 16. und 17. Jahrhunderts kann sich diese letztere Linie indes nicht durchsetzen; hier dominiert ein gegenläufiges repressives Strafkonzept.

II. Reichsreformen, Reformation und Dreißigjähriger Krieg

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Während die Könige Englands und Frankreichs im Hoch- und Spätmittelalter ihre Macht konsolidieren, verlieren die römisch-deutschen Kaiser allmählich Regalien an die Reichsfürsten und Freien Reichsstädte. Das Reich verfügt weder über größere eigene Einnahmen noch ein eigenes Heer, so dass die Habsburgischen Kaiser ihre Politik weitgehend nur auf ihre eigene Hausmacht stützen können. Weil es die Zustimmung dreier Kollegien (der Kurfürsten, der Reichsfürsten und der Freien Städte) erfordert, wird ein konzertiertes Agieren des Reiches erheblich erschwert; stattdessen betreiben die Reichsstände jeweils selbstständig Außenpolitik. Die Herausbildung des frühmodernen Staates vollzieht sich in Deutschland also nicht bezogen auf das Reich, sondern auf die Territorien, die auf ihre „Libertät“ pochen. Nach früheren erfolglosen Reformbemühungen Mitte des 15. Jahrhunderts ist es Kaiser Maximilian I . (1459–1519), der um die Wende zum 16. Jahrhunderts Reformen einleitet, um die innere Rechtsunsicherheit zu beseitigen und die Zentralgewalt (und damit die eigene Machtbasis) zu stärken.[64] Die auf dem Wormser Reichstag 1495 beschlossene Erhebung einer allgemeinen Reichssteuer („Gemeiner Pfennig“) lässt sich nicht dauerhaft durchsetzen. Die 1500 realisierte Verwaltungsreform, nach der das Reich in sechs, später zehn Reichskreise gegliedert wird, erweist sich als dauerhafter, kann aber nicht verhindern, dass historisch schließlich nicht das Reich, sondern die Territorien zu souveränen Staaten werden. Erfolgreich ist die fürstlicherseits betriebene Ausrufung eines Ewigen Landfriedens 1495, der das immer noch geübte Fehdewesen[65] mittelfristig beseitigt. Konflikte werden nun stattdessen auf juristischem Weg beigelegt, nämlich vor dem zu diesem Zweck eingerichteten Reichskammergericht mit Sitz zunächst in Frankfurt am Main, seit 1527 in Speyer, seit 1693 in Wetzlar.[66] Als Gegengewicht und in Konkurrenz zu diesem politisch von der Person des Kaisers losgelösten Gericht errichtet dieser 1498 den Reichshofrat als letzte Appellationsinstanz neben dem Reichskammergericht.[67]

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