Robert Esser - Handbuch des Strafrechts

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Band 1 widmet sich den «Grundlagen des Strafrechts» aus rechtsphilosophischer, rechtssoziologischer und geistesgeschichtlicher Sicht. Auch verfassungsrechtliche Vorgaben, Fragen der juristischen Methodenlehre und neue dogmatische Herausforderungen werden eingehend diskutiert. Zur Klärung der empirischen Grundlagen sind Kriminologie und Kriminalstatistik prominent vertreten. Den bestehenden Entwicklungen des deutschen Strafrechts wird ebenso Rechnung getragen wie neueren Diskussionsfeldern, z.B. der strafrechtlichen Compliance und der zunehmenden Interkulturalität.
Konzeption:
Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird.
Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die Grundlagen sowie den Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das Strafverfahrensrecht.
Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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Dem entsprechen spezifische prozessuale Formen und Institute. Neben den Akkusationsprozess, der initiiert wird durch die Klage (accusatio) der geschädigten Partei, ist seit Beginn des 11. Jahrhunderts der Inquisitionsprozess getreten, für den es keiner Klage, sondern lediglich einer Anzeige (denunciatio ) oder auch nur eines Gerüchts oder schlechten Leumunds bedarf, woraufhin die Befragung (inquisitio) von Amts wegen durchgeführt wird. Papst Innozenz IV. (reg. 1243–1254) erleichtert 1251 die Überführung des Akkusations- in den Inquisitionsprozess. Historisch berüchtigt sind die Inquisitionsprozesse gegen Häretiker (Ketzer). Häresie, das Glauben und Verbreiten von Irrlehren, ist sowohl theologisch als auch mit Blick auf die diesseitige Macht und Autorität des Papstes ein Schwerstverbrechen, auf das als Strafe die Verbrennung auf dem Scheiterhaufen steht. Ab dem 13. Jahrhundert agieren neben den Bischöfen besondere Ketzerverfolger in päpstlichem Auftrag, wobei es zulässig ist, wegen der Außergewöhnlichkeit des Verbrechens die prozessualen Normen hintanzustellen („Propter enormitatem delicti licitum est leges transgredi“), mit anderen Worten nach einem summarischen Verfahren mit entformalisiertem Beweisrecht zu verurteilen. Diese Ausnahmeform des Inquisitionsprozesses sollte den Blick nicht verstellen für den rationalisierend-wissenschaftlichen Grundgedanken der neuen Prozessform: Bestrafung als Reaktion auf eine zu spezifizierende Schuld setzt deren Feststellung, also die Ermittlung materialer Wahrheit voraus. Im 13. Jahrhundert verlieren die frühmittelalterlichen beweisrechtlichen Institute wie der Reinigungseid und das Gottesurteil ihre kirchenrechtliche Legitimation. Zur Überführung bedarf es nach dem neuen rationalen und formalisierten Beweisrecht des Vollbeweises durch Aussage zweier Tatzeugen – oder durch Geständnis, das allmählich zur regina probationum, zur Königin unter den Beweismitteln avanciert. Nicht nur das prozesspraktische Bedürfnis, Geständnisse herbeizuführen, sondern auch die enge gedankliche Verbindung, ja Identifizierung von Sünde und Straftat, von Sündenbekenntnis und Geständnis, von göttlicher und weltlicher Sanktion, legitimieren es, dem Inquisiten das Geständnis gewaltsam abzuzwingen: Ohne Kontinuitätslinien zur römischen und fränkischen Zeit wird in der Mitte des 13. Jahrhunderts die Folter als beweisrechtliches Instrument bei der Ketzerverfolgung, aber auch allgemein in die kirchenrechtliche Strafpraxis eingeführt. Der Zugriff auf den Körper betrifft auch die Sanktion; vor dem theologischen Hintergrund des Fegefeuers als jenseitiger körperlicher Bestrafung begangener Sünden erfährt die am Körper vollzogene Strafe, die peinliche Strafe, die im frühen Mittelalter prinzipiell nur gegen Unfreie praktiziert wurde, eine allgemeine Wiederaufnahme.[51]

III. Entstehung eines weltlichen öffentlichen Strafanspruchs

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Was die weltliche Ahndung von Delinquenz betrifft, lebt zunächst die Fehde als gewalttätige Selbsthilfe zwischen den Familienverbänden, wie sie bis zur Zeit des Frankenreiches ausgeübt worden ist, weiter. Seit dem 10. Jahrhundert versucht man das Fehdewesen einzudämmen, indem den kirchlicherseits ausgerufenen territorienbezogenen Gottesfrieden seitens der weltlichen Herrscher ebensolche Landfrieden nachgebildet werden. Noch im 12. Jahrhundert haben diese eher Vertrags- als Gesetzescharakter, und wenn der Vermittler bei Verstoß gegen das Fehdeverbot eine Sühneleistung (Stadt- oder Landesverweis, Bau einer Kapelle, „Friedensgeld“) anordnet, ist er Schlichtungsinstanz; gleichwohl haben die Sühneleistungen genugtuende und präventive (abschreckende) Wirkung – wie öffentliche Strafen.[52] Seit dem 12. Jahrhundert erlangt das peinliche Strafen steigenden, bald allgemein prägenden Einfluss. Neben der theologischen Stützung gründet seine politische Legitimation und Attraktivität in der Demonstration königlicher Herrschaftsgewalt; kriminologisch motiviert ist das peinliche Strafen durch die mit dem Anwachsen der Städte einhergehende Massenkriminalität sowie das kriminelle Potential insbesondere nichtsesshafter sozialer Randgruppen. Wenn dem Delinquenten zugestanden wird, die peinliche Strafe durch Geldleistung abzuwenden, so trifft die Härte der Vorschriften den Mittellosen, sozial Unterprivilegierten.[53]

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Einen epochemachenden theoretischen Anstoß erfährt das weltliche Recht zu Beginn des Hochmittelalters durch die Wiederentdeckung einer Handschrift des Corpus Juris Civilis im 10. Jahrhundert. Wie das Kirchenrecht wird nun auch diese Normensammlung nach neuen – systematisierenden – Gesichtspunkten bearbeitet, indem auslegungsbedürftige Passagen mit Randbemerkungen, sog. Glossen versehen werden, wobei zwischen den Glossatoren des 12. und 13. Jahrhunderts und den sogenannten Postglossatoren ( Bartolus , Baldus ) des 14. Jahrhunderts unterschieden wird. Das geografische Zentrum dieser Entwicklung ist die Universität Bologna, die seit der Mitte des 12. Jahrhunderts in der Rechtswissenschaft führend ist und Juristen aus ganz Europa ausbildet. Das römische und kirchliche Recht in seiner hochmittelalterlichen Rezeption bilden gemeinsam das ius commune , das (all-)gemeine Recht. Dieses Recht bildet europaweit einen einheitlichen Rahmen, in dem die partikularen Rechte der Reiche, Territorien und Städte gelten.[54] Wenn überhaupt von einer Geschichte des europäischen Strafrechts gesprochen werden kann, so liegt dies begründet im vereinheitlichenden Einfluss des gemeinen Rechts.

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Das jeweils spezifische territorial geltende Recht wird, nach einer im 13. Jahrhundert aufkommenden Praxis, in sog. Rechtsbüchern oder Spiegeln von privater Seite aufgezeichnet. Am wirkungsmächtigsten (vor dem Schwaben-, dem Deutschen- und dem Frankenspiegel ), nämlich von europaweiter Ausstrahlungswirkung, ist der von dem sächsischen Adligen Eicke von Repgow zwischen 1220 und 1235 verfasste Sachsenspiegel , der auch das Strafkonzept und die Strafpraxis der Zeit exemplarisch verdeutlicht.[55] In Buch 2 Art. 13 sind – als systematisches Element – die Bestrafungen der verschiedenen Delikte zusammengeführt: „Den def scal man hengen.“ – Den Dieb soll man hängen, außer bei Geringwertigkeit der Beute (§ 1). Dieselbe Strafe trifft den, der Maße oder Gewichte fälscht oder beim Kauf täuscht (§ 3). Wer mordet, einen Pflug, eine Mühle, eine Kirche oder einen Friedhof (aus)raubt, desertiert oder durch Brandstiftung tötet, soll gerädert werden (§ 4, d.h. ihm werden – als besonders peinvolle Tötungsart – mittels eines eisenbeschlagenen Rades die Glieder gebrochen und er wird zwischen die Speichen des Rades geflochten, das dann auf einem Pfahl zur Schau gestellt wird). Wer einen anderen tötet oder der Freiheit beraubt, wer eine Brandstiftung ohne Todesfolge begeht, eine Frau oder ein Mädchen vergewaltigt, den Frieden bricht oder beim Ehebruch ergriffen wird, soll enthauptet werden (§ 5). Diebstahls- und Raubgehilfen und Hehler werden wie Diebe und Räuber bestraft (§ 6). Ketzerei, Hexerei (auch ohne Schadenserfolg) und Giftmischerei werden mit Verbrennung auf dem Scheiterhaufen bestraft (§ 7). Wer als Richter eine Straftat nicht ahndet, erleidet die Strafe dessen, den er hätte richten sollen (§ 8). Die peinliche Strafpraxis ist vom Talionsgedanken geprägt, der einerseits die Vergeltung hervorhebt, andererseits aber auch (mit Blick auf das Fehdewesen) begrenzend wirkt. Der Spiegelungscharakter, den die letzterwähnte Strafe, als konkret-anschauliche Spielart des Talionsgedankens, aufweist, findet sich auch in anderen territorialen Strafvorschriften, wenn etwa der, der einem anderen eine verstümmelnde Verletzung zufügt, zur Strafe selbst verstümmelt wird; wenn der, der einen anderen falsch verdächtigt, die Strafe des behaupteten Delikts erleiden soll; wenn der Meineid mit dem Abhauen des Schwurfingers oder dem Herausschneiden der Zunge geahndet wird. Neben den Todes- und Leibesstrafen kennt die mittelalterliche Strafpraxis (im Verbreitungsgrad umstritten) das Einsperren als Turm- oder Lochstrafe, das aufgrund der unerträglichen Haftbedingungen weniger als Freiheits- denn als Körperstrafe wirkt. Stigmatisierung bezwecken das Brandmarken und sichtbare Verstümmeln („Schlitzohr“). Im Spätmittelalter finden in der städtischen Strafpraxis Ehrenstrafen breite Anwendung: Der Delinquent wird an einem zentralen Ort der Stadt, fixiert an einem Schandpfahl oder Pranger, den allgemeinen Missachtungskundgebungen preisgegeben.[56]

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