Robert Esser - Handbuch des Strafrechts

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Band 1 widmet sich den «Grundlagen des Strafrechts» aus rechtsphilosophischer, rechtssoziologischer und geistesgeschichtlicher Sicht. Auch verfassungsrechtliche Vorgaben, Fragen der juristischen Methodenlehre und neue dogmatische Herausforderungen werden eingehend diskutiert. Zur Klärung der empirischen Grundlagen sind Kriminologie und Kriminalstatistik prominent vertreten. Den bestehenden Entwicklungen des deutschen Strafrechts wird ebenso Rechnung getragen wie neueren Diskussionsfeldern, z.B. der strafrechtlichen Compliance und der zunehmenden Interkulturalität.
Konzeption:
Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird.
Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die Grundlagen sowie den Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das Strafverfahrensrecht.
Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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98

Hommels Schrift ist zwar, wie so viele Texte der Aufklärer, nach unserem Verständnis unsystematisch und oft auch redundant, dennoch enthält sie eine originelle und gut durchdachte Verteidigung der deterministischen Position.[164] Das Gefühl von Freiheit hält Hommel für eine Illusion.[165] Nach seiner Konzeption besitzt das Strafrecht vor allem spezialpräventive Funktion. Dabei stellt er Menschen und Tiere konsequent auf eine Ebene: Strafen und Gesetze „haben bey einem Menschen eben die Bedeutung, welche bei einem Hunde der Prügel hat. … Dieser gewöhnet den Tieren Unarten ab. Wenn man ihn schläget, bekümmert man sich nicht darum, ob er frey sey oder nicht, sondern man ist böse und zornig. Was bey dem Hunde der Prügel, das sind bei vernünftigen Geistern Ermahnungen und Gesetze.“[166] Die hier vorgenommene Gleichsetzung von Menschen und Tieren bedeutete wohl schon zu Zeiten Hommels einen Tabubruch, erscheint aber bei Zugrundelegung eines durchgehenden Determinismus nur konsequent.

99

Beccarias Schrift „Über Verbrechen und Strafen“ (1764, s.o. Rn. 65)) wurde von Hommel begeistert begrüßt. Er ließ eine Übersetzung anfertigen und verfasste dafür ein sehr eingehendes Vorwort, in welchem er sich in fast allen wesentlichen Punkten den Ideen des Italieners anschloss.

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Hommel war der Rechtspraxis eng verbunden. Seine kritischen Analysen der kursächsischen Gerichtspraxis veröffentlichte er unter dem Titel „Rhapsodia quaestionum in foro quotidie obvenientum“[167] Daneben publizierte Hommel , Thomasius und vielen anderen Aufklärern folgend, populäre Schriften wie die „Litteratura Iuris“[168] und die „Kleinen Plappereyen.“[169]

101

1784 gab Karl Gottlob Rössig , Hommels Schwiegersohn, aus dem Nachlass die „Philosophischen Gedanken über das Criminalrecht“ heraus und versah das Werk, welches wesentliche Elemente von Hommels kriminalpolitischem Programm noch einmal zusammenfasst, mit einem ausführlichen Kommentar.[170]

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Bemerkenswert ist Hommel auch für seine Sprachkritik und seine Ironie. Seine Forderungen nach Gedankenfreiheit zeigen ihn als Vertreter der Aufklärung und Intellektuellen modernen Typs. Für heute Leser befremdlich ist ein häufig anklingender antijüdischer Unterton, der sich vor allem gegen die Gesetzesgläubigkeit der Juden richtet.[171]

4. Johann David Michaelis (1717–1791)

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Eine Sonderrolle kommt dem Göttinger Orientalisten, Theologen und Polyhistor Johann David Michaelis zu.[172] In seinem sechsbändigen Werk über das Mosaische Recht[173] behandelte er nicht bloß in großem Detail die biblischen Quellen, sondern stellte auch den historischen Kontext des Mosaischen Rechts heraus, das er klar gegenüber dem zeitgenössischen Recht abgrenzt. Damit wird zugleich eine Trennlinie zur Theologie gezogen. In der „Vorrede“ zum 6. Teil seines Werkes, worin die wichtigsten Aussagen Michaelis zur Strafrechtsreform enthalten sind, grenzte er die „göttlichen Strafen jener Welt“ deutlich ab von solchen, „die nach bürgerlichen Gesetzen in dieser Welt vollzogen werden“.[174]

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Argumentationsgrundlage war auch bei ihm die Lehre vom Gesellschaftsvertrag: „Der Staat … ist diejenige größere Gesellschaft, in die wir der Sicherheit wegen zusammentreten“.[175] Unmissverständlich stellte er die Bestimmung der Strafen in einen Zweck-Mittel-Zusammenhang: „Die Größe der Strafen muss nach ihrem Endzweck bestimmt werden: so groß, als nötig ist, um diesen Endzweck zu erreichen, aber auch so klein, als es die Absicht der Strafen zulässt.“[176] Damit wird der Kerngedanke des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes klar umschrieben.[177]

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Eine zweckfreie Strafe ist für Michaelis ein Unding: „Dies bloße Übel ohne einen weiteren Zweck, der es rechtfertigte, wozu sollte es helfen?“.[178] Hauptzweck aller Strafen ist „die Abschreckung von Verbrechen“.[179] Daneben nennt Michaelis noch drei „Nebenzwecke“ von Strafe: die Unschädlichmachung des Gefährlichen ( Michaelis spricht von seiner „Entfernung“ oder, für unsere Ohren in bedenklicher Weise übertreibend, seiner „Ausrottung“), die „Rache des Beleidigten“ und die „moralische Besserung des Gestraften“.[180] Der letztgenannte Gesichtspunkt weist auf spezialpräventive Zielsetzungen hin. Michaelis akzeptiert auch die Todesstrafe, wenn anders eine wirksame Abschreckung nicht erreicht werden kann.[181] Allerdings weist er darauf hin, dass die Vollstreckung der Todesstrafe „nach entdeckter Unschuld“ keine Wiedergutmachung zulasse.[182] Anders als Beccaria hält Michaelis in Ausnahmefällen auch eine Begnadigung für zulässig.[183]

106

Bemerkenswert ist das psychologische Modell, durch welches Michaelis die Wirkung einer Strafandrohung verdeutlichen möchte.[184] Er vergleicht die Strafandrohung mit einem Gewicht, welches eingesetzt wird, um anderen Faktoren als Gegengewicht zu dienen. Anschaulich spricht Michaelis von einer Waagschale, auf deren „böser“ Seite neben Vorteilsstreben „heftige Affekte, Zorn, Rachgier, Furcht [und] Wollust“ wirken, auf der „guten“ Schale dagegen Faktoren wie „Religion“, „natürliche Redlichkeit“, Mitleid“, ein „gutes Herz“ , ein „natürliches gutes Temperament“ und „Erziehung“.[185] Die Strafandrohung soll helfen, den „guten“ Faktoren ein Übergewicht zu verschaffen. Die Nähe zur „psychologischen Zwangstheorie“ Feuerbachs (s.u. Rn. 134) ist offensichtlich. Aus dem Modell lässt auch herleiten, dass Strafen nicht allzu streng sein müssen, wenn in einer Gesellschaft bereits viele positive Faktoren – für Michaelis ist dies vor allem die Religion – wirken.[186] Damit wird die gedankliche Möglichkeit einer rationalen Strafzumessung im Einzelfall eröffnet.

107

Bei der Diskussion verschiedener Formen sozial abgelehnten Verhaltens kommt Michaelis immer wieder auf die Eignung des Strafrechts zu sprechen, das in Frage stehende Verhalten zu unterbinden. So rät er etwa davon ab, „Selbstbefleckung“ und „Müßiggang“ mit staatlicher Strafe zu belegen, auch wenn derartige Verhaltensweisen im Elternhaus durchaus Anlass zur „Züchtigung“ sein könnten.[187] Auch den vorehelichen Geschlechtsverkehr will er nicht bestrafen, ebenso wenig den Suizid.[188] Dagegen soll der Ehebruch strafbar bleiben.[189]

108

Besonders ausführlich und differenziert setzt sich Michaelis mit der Strafwürdigkeit von Blasphemie auseinander. Bei einer Lästerung der herrschenden Religion solle entweder der Staat „den Gotteslästerer strafen, oder ihn der Rache des Volkes überlassen“, was Michaelis bemerkenswerterweise nicht nur für christliche Länder, sondern auch für die muslimische Türkei fordert. [190]

109

Jede zweckrationale Bemessung von Strafe steht vor dem Problem, wie sich die Strafhöhe gedanklich begrenzen lässt. Michaelis ist der Meinung, dass zur Abschreckung u.U. auch verschärfte Todesstrafen möglich sein sollten.[191] Dagegen will er die „ganz abscheulichen Lebensstrafen auswärtiger oder alter Barbaren“ nicht wieder einführen, etwa das Aufspießen oder Kreuzigen von Straftätern. Derartige Strafen „würden die Verbrechen nicht mindern, und ein Volk nur fühllos machen“, d.h. abstumpfen.[192] Aus dem gleichen Grund lehnt Michaelis auch die Folter zu Straf- und zu Untersuchungszwecken ab.[193]

VI. Österreich

110

Zu den wichtigsten Autoren der strafrechtlichen Aufklärung in Österreich[194] gehört Josef von Sonnenfels .[195] Sein staatstheoretisches Hauptwerk, die „Grundsätze der Polizei, Handlung, und Finanz“ erschien 1765. Das Werk war außerordentlich erfolgreich und erlebte bereits 1798 eine 6. Auflage. Im ersten Band, der „Polizei“ gewidmet, finden sich bemerkenswerte Aussagen zu Kriminalpolitik und zum Strafrecht:

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