Auch das Literaturverzeichniswurde aktualisiert.
Einleitung› II. Zum Thema und zu den Motiven des Täters
II. Zum Thema und zu den Motiven des Täters
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Gerichte und Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen hören häufig die Äußerung, man habe überhaupt nicht das Gefühl, etwas Unrechtes getan zu haben; es sei ja überhaupt kein Schaden entstanden, es werde sich schon herausstellen, dass ein Anderer den Schaden verursacht haben müsse und man habe ja überhaupt kein Motiv, sich in strafbarer Weise zu entfernen.
Schon Bär [1], der sich auf seine große Erfahrung als langjähriger Oberstaatsanwalt stützen konnte, betonte insoweit zutreffend: „Der Praktiker weiß aus seiner täglichen Erfahrung im Umgang mit Unfallflüchtigen, dass es einfach nicht wahr ist, dass Unfallflucht so sehr aus einer verwerflichen Gesinnung oder aus Gemeinheit und Rücksichtslosigkeit anderen gegenüber begangen wird, sondern dass sie vielfach auf einem menschlichen Versagen, oft ausgelöst durch Unkenntnis, beruht …“
Andererseits wird aber auch die Meinung[2] vertreten, dass insbesondere Trunkenheitstäterdas geringe Entdeckungsrisiko bei einer Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB) in Kauf nähmen, um einer als sicher angenommenen Bestrafung wegen einer Trunkenheitsfahrt zu entgehen.
In Wirklichkeit handelt es sich hier wohl um ein soziales Phänomen, das durch eine Vielzahl von Handlungen und Größen beeinflusst wird und meistens „ohne abwägende Überlegung, … spontan aus Furcht und Schrecken“ erfolgt.[3]
Allerdings gilt auch, die Vorschrift des § 142 StGB ist verwirrend, nicht eindeutig und nicht konkret genug; sie „gehört zu den am meisten verunglückten Bestimmungen des Besonderen Teils“[4] des StGB; sie wird in ihren Auswirkungen von den Betroffenen ferner als ungerecht empfunden. Nicht zuletzt deshalb ist immer wieder eine weitere Reformdieser Vorschrift anzumahnen, zuletzt im Arbeitskreis III auf dem 56. Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar mit folgendem Ergebnis:[5]
1. |
Die strafrechtlichen und versicherungsvertragsrechtlichen Regelungen zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort führen zu gewichtigen Rechtsunsicherheiten. Dadurch können Verkehrsteilnehmer überfordert werden. Vor diesem Hintergrund erinnert der Arbeitskreis daran, dass § 142 StGB ausschließlich dem Schutz Unfallbeteiligter und Geschädigter an der Durchsetzung berechtigter und der Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche dient. |
2. |
Der Arbeitskreis empfiehlt mit überwiegender Mehrheit dem Gesetzgeber zu prüfen, wie eine bessere Verständlichkeit des § 142StGB erreicht werden kann, insbesondere durch eine Begrenzung des Unfallbegriffs auf Fortbewegungsvorgänge und eine Präzisierung der Wartezeit bei Unfällen mit Sachschäden bei einer telefonischen Meldung, etwa bei einer einzurichtenden neutralen Meldestelle. |
3. |
Der Arbeitskreis fordert mit überwiegender Mehrheit den Gesetzgeber auf, die Möglichkeiten der Strafmilderung oder des Absehens von Strafe bei tätiger Reue in § 142Abs. 4StGB zu reformieren. Dabei sollte die Begrenzung auf Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs entfallen und die Regelung auf alle Sach- und Personenschäden erweitert werden. |
4. |
Der Arbeitskreis fordert mit knapper Mehrheit, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bei Sachschäden nicht mehr im Regelfall zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Die Worte „oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden“ in § 69Abs. 2Nr. 3 StGB sollten gestrichen werden. Der Arbeitskreis empfiehlt, bis zu einer gesetzlichen Änderung einen Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis nur noch bei erheblichen Personen- und besonders hohen Sachschäden (ab 10.000 EUR) anzunehmen. |
5. |
Der Arbeitskreis hält es für notwendig, den Inhalt der auf das Verbleiben an der Unfallstelle bezogenen versicherungsvertraglichen Aufklärungsobliegenheit den strafrechtlichen Pflichten nach § 142StGB entsprechend zu verstehen. Er fordert die Versicherer auf, dies durch unmittelbare Bezugnahme auf § 142StGB in den AKB klarzustellen. |
[1]
Bär VGT 1982, 113 (124). – Vgl. auch Freyschmidt/Krumm Rn. 286.
[2]
Vgl. z. B.: Geppert BA 1991, 31 (32); Mollenkott BA 1997, 180; vgl. auch: Barbey BA 1992, 252 (258).
[3]
Höfle AnwBl 1987, 429 (433). – Vgl. auch: MK-StGB- Zopfs § 142, Rn. 20 ff. (22).
[4]
S/S- Cramer/Sternberg-Lieben § 142, Rn. 1.
[5]
Zit. nach https://www.deutscher-verkehrsgerichtstag.de/empfel56vgt.
Einleitung› III. § 142 StGB – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
III. § 142 StGB – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
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(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. |
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten durch die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder |
2. |
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1. |
nach Ablauf des Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder |
2. |
berechtigt oder entschuldigt |
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er dem Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Einleitung› IV. § 69 StGB – Entziehung der Fahrerlaubnis
IV. § 69 StGB – Entziehung der Fahrerlaubnis
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(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
1. |
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), |
2. |
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), |
3. |
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder |
4. |
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, |
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
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