Hinweis
Die Autoren empfehlen, bei vorläufigem Verlust des Führerscheins den statthaften Rechtsbehelf (vgl. dazu Rn. 61, 62, 63, 67) einzulegen und zur Begründung des Rechtsbehelfs die Gewährung von Akteneinsicht zu beantragen (vgl. dazu Rn. 86). Oftmals kommt die Staatsanwaltschaft dem nach und es kann eine überraschende Entscheidung „nach Aktenlage“ verhindert werden und mit dem/der Mandanten/in können die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs fundiert besprochen werden (vgl. dazu Hinweis Rn. 74a.E.). Oftmals übermittelt auch der Ermittlungsrichter, wenn dort der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines § 111a-Beschlusses vorliegt, die Akte zur Einsicht, bevor über den Antrag entschieden wird.
61
Ist der Führerschein von der Polizei im Ermittlungsverfahren, z.B. bei Befragung des/der Mandanten/in oder bei der Besichtigung des eigenen Pkw sichergestelltworden und der/die Mandant/in hat dem nicht widersprochen, sondern sich dem polizeilichen Begehren auf Herausgabe des Führerscheins ohne Widerspruch gebeugt, dann ist der richtige Rechtsbehelf der Widerspruch gegen die Sicherstellung (vgl. § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO a.E. ) und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO mit dem Antrag auf Herausgabe des Führerscheins.
62
Ist der Führerschein von der Polizei im Strafverfahren beschlagnahmtworden, da der/die Mandant/in mit dem polizeilichen Begehren auf Herausgabe des Führerscheins nicht einverstanden war und hat selbst widersprochen, dann soll die Polizei gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigungseiner Beschlagnahme beantragen und es ergeht von Amts wegen eine Entscheidung des zuständigen Amtsgerichts. Auch wenn das Gesetz von einem von Amts wegen zu führenden Verfahrensablauf ausgeht, so empfiehlt sich, zumindest zur Beschleunigung, den Widerspruch gegen die Beschlagnahme schriftlich nochmals zu erheben und den Antrag auf Herausgabe des Führerscheins zu stellen.
63
Ist der Führerschein noch im Besitz des/der Mandanten/in, da die Polizei im Ermittlungsverfahren von einer Sicherstellung bzw. Beschlagnahme der Fahrerlaubnis nicht ausgegangen ist oder die Maßnahme vergessen wurde oder es ergibt sich in dem weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens z.B. erst nachträglich durch Feststellung ein „bedeutender“ Fremdschaden gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB (vgl. dazu näher unter Rn. 429 ff.) bzw. die bisher vergessene Maßnahme wird nachgeholt, so folgt ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO. Dabei ist zu unterscheiden, ob sich z.B. die nachträgliche Feststellung eines bedeutenden Fremdschadens vor oder nach Abschluss der Ermittlungen ergibt. Vor Abschluss der Ermittlungen stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag nach § 98 Abs. 2 Satz 3 StPO gemäß § 162 Abs. 1 StPO beim Ermittlungsrichter. Oftmals wird der Antrag auch mit Erhebung der Anklage oder dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gegenüber dem für die Hauptsache zuständigen Gericht gemäß § 162 Abs. 3 StPO gestellt. Der richtige Rechtsbehelf der Verteidigung ist dann, den Antrag der Staatsanwaltschaft gegenüber dem zuständigen Amtsgericht zurückzuweisen.
64
Der Verteidiger sollte seinem/r Mandanten/in auch die praktischen Abläufe erklären: Der Beschluss gemäß § 111a StPOwird gelegentlich von der Polizei dem/der Mandanten/in persönlich an seiner Wohnanschrift oder Arbeitsstätte zugestellt und versucht gleichzeitig mit Aushändigung des Beschlusses auch den Führerschein zu beschlagnahmen. Regelmäßig wird der Beschluss auch mit der Post dem/der Mandanten/in in Person und nicht der Verteidigung zugestellt und später erst die Polizei bemüht, falls der Führerschein nicht freiwillig abgegeben wird.
65
Da der/die Mandant/in meist „Fahrerlaubnis“ und „Führerschein“ gleichsetzt, sollte man auch darüber belehren, dass nach Kenntnis des Gerichtsbeschlusses nicht mehr gefahren werden darfund der/die Mandant/in sich anderenfalls nach § 21 StVG strafbar macht, gleichgültig, ob man noch im Besitz des Führerscheins ist oder nicht. Es ist somit sinnvoll, in einem solchen Fall den Führerschein sofort bei der Polizei abzugeben und die Abgabe des Führerscheins nebst Zeitpunkt sich quittieren zu lassen.
66
Wenn der/die Mandant/in nicht nach dem 1.4.1965 geboren ist, dürfte er in einem solchen Fall allerdings weiterhin mit einem „ Mofa“ oder „Leichtmofa“ fahren, weil diese Fahrzeuge zu den fahrerlaubnisfreienKraftfahrzeugen gehören. Zu beachten ist, dass Personen, die nach dem 1.4.1965 geboren sind, eine Prüfbescheinigung erwerben müssen, bevor sie ein Mofa fahren dürfen. Wer also eine Prüfbescheinigung benötigt und diese nicht vor dem Erwerb seiner – nunmehr vorläufig entzogenen – Fahrerlaubnis erworben hatte, darf kein Mofa fahren. Die Führerschein-Behörde kann auch später u. U. das Führen eines „Mofas“ oder eines Fahrrads untersagen.[1]
[1]
Vgl. hierzu u.a. OVG Bremen NZV 1990, 246 = NJW 1990, 2081 = VRS 79, 310; vgl. VG Koblenz Urt. v. 17.8.2012 – Az. 10 A 10284/12, NJW 2012, 3388.
Teil 1 Verteidigungsstrategien zur Vermeidung von Anklage und Verurteilung› III. Maßnahmen gegen einen Gerichtsbeschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO
III. Maßnahmen gegen einen Gerichtsbeschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO
67
Ist bereits ein gerichtlicher Beschluss gemäß § 111a StPO ergangen, so ist der richtige Rechtsbehelf die nicht fristgebundene einfache Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO .Nach § 306 StPO ist die Beschwerde, auch im Ermittlungsverfahren, bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
Hinweis
Ist bereits ein gerichtlicher Beschluss gemäß § 111a StPO ergangen und nach Erlassdes Beschlusses haben sich neue Tatsachenergeben (z.B. ein Entlastungszeuge hat ausgesagt oder das Sachverständigengutachten im Auftrag der Verteidigung liegt vor), so ist der Antrag auf Aufhebung des § 111a-Beschlusses und Herausgabe der Fahrerlaubnis der richtige Rechtsbehelf und erst anschließend wieder die Beschwerde zum Landgericht nach § 304 StPO .[1]
68
Häufig sucht der/die Mandant/in die Verteidigung in der Erwartung auf, man sei in der Lage, innerhalb von wenigen Tagen mittels einer Beschwerde beim Landgericht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis „rückgängig zu machen“. Keinesfallssollte man ohne Akteneinsichteine Beschwerdegegen den Beschluss nach § 111a StPO einlegenund begründen.
69
Die Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach Auffassung des Autors sowieso nur in Ausnahmefällen sinnvoll (vgl. Rn 72 f.). Es soll natürlich nicht geleugnet werden, dass es Fälle gibt, in denen eine Beschwerde erfolgversprechend ist und zum gewünschten Ergebnis führen kann: Z.B bei eindeutig zu beantwortenden Rechtsfragen[2] oder es gelingt beispielsweise durch ein von der Verteidigung frühzeitig eingeholtes Sachverständigengutachten(vgl. hierzu näher unter Rn. 124 ff.) der Nachweis eines deutlich unter der „bedeutenden Fremdschadensgrenze“ (vgl. dazu näher unter Rn. 429 ff., insbes. Rn. 439) liegenden Schadens, obwohl die Polizei diesen höher geschätzt hatte, oder gelingt an Hand eines Unfallrekonstruktionsgutachtens (vgl. hierzu näher unter Rn. 124 ff.) der Nachweis, dass das Fahrzeug des Mandanten an dem Unfall nicht beteiligt gewesen sein kann, so sollte – nach erfolgter Akteneinsicht – auf jeden Fall die Beschwerde mit dem beigefügten Sachverständigengutachten durchgeführt werden, (vgl. aber Hinweis Rn. 67zum Antrag auf Herausgabe des Führerscheins).
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