Carsten Krumm - Verkehrsunfallflucht

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Verkehrsunfallflucht: краткое содержание, описание и аннотация

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Mit der 7. Auflage möchten die Autoren an der Front dem Verkehrsjuristen
Werkzeuge für eine geschickte und effektive Strategie sowie Taktik im Umgang mit dem § 142 StGB an die Hand geben.Sämtliche Probleme der Verkehrsunfallflucht sind systematisch dargestellt und mit vielen Fallbeispielen veranschaulicht. Das Handbuch enthält darüber hinaus am Ende einen Musterteil mit typischen Anträgen der Verteidigung, Verteidigungsschriften, sonstigen Schreiben, z.B. an den/die Mandanten, seine Haftpflichtversicherung sowie Informationsschreiben für den/die Mandanten/in. Weiterhin behandelt die Neuauflage Themen zur Verkehrsunfallflucht im Ausland anhand entsprechender Erläuterungen und Übersichten.Neu bearbeitet wurden u.a. folgende Themen:die neue Rechtsprechung des BGH zum Verlassen des Unfallortes durch den Täter nach den anderen Beteiligtenaktuelle Rechtsprechung zum «öffentlichen Straßenverkehr», zum «bedeutenden Schaden» i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGBEinarbeitung der Gesetzesänderungen im Bereich des Fahrverbotes (§ 44 StGB)neue Darstellung zum Tatbegriff, zu Konkurrenzen und RechtskraftfragenVerhaltengegenüberdereigenenKfz-Versicherungundbei Regress derKfz-Haftpflichtversicherungführerscheinverwaltungsrechtliche Fragestellungen.

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Anmerkungen

[1]

So auch Weihrauch/Bosbach Rn. 129.

[2]

Vgl. Weihrauch/Bosbach Rn. 99, 103.

[3]

Vgl. LR- Lüderssen/Jahn § 147, Rn. 113.

[4]

Vgl. LR- Lüderssen/Jahn § 147, Rn. 115.

[5]

Vgl. LR- Lüderssen/Jahn § 147, Rn. 112.

[6]

Vgl. statt vieler: BGHSt 29, 99 (102).

[7]

Vgl. dazu u.a.: Malek Rn. 244; Bockemühl in: Bockemühl, Hdb., 2. Teil, 1. Kap. Rn. 144.

[8]

Vgl. hierzu: BGH NStZ 1990, 447 = StV 1990, 394; OLG Celle NStZ 1988, 426 = StV 1988, 425 = NJW 1989, 992; OLG Stuttgart NZV 1989, 203 = zfs 1989, 359; vgl. dazu auch: BGH NStZ-RR 2005, 353 = NJW 2005, 3808 (L); KG StV 2007, 620 = StraFo 2007, 243 = b. Müller/Schmidt NStZ 2008, 327, ([L] zu XVII, Nr. 1) = NStZ-RR 2008, 182 (L).

[9]

Vgl. z.B.: BGH NStZ-RR 2005, 353 = NJW 2005, 3508 (L).

[10]

Vgl. z.B.: BGH StraFo 2008, 79; NStZ 2008, 527 ff.

[11]

Vgl. BGHSt 39, 305 (306 f.).

[12]

Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 163a Rn. 14 (m.w.N.).

[13]

Vgl. BGHSt 39, 305 (306).

[14]

BGH NStZ-RR 1998, 51.

[15]

Vgl. auch: Hamm StV 1982, 490 (492); Bockemühl in: Bockemühl, Hdb., 2. Teil, 1. Kap. Rn. 149 f. (m. weit. Beisp.).

[16]

Vgl. u.a.: AG Saalfeld StV 2007, 15; Eisenberg JGG § 105, Rn. 31.

[17]

Zur Tages-Satz- Höhe bei Geldstrafe vgl. u.a.: OLG Frankfurt StV 2007, 470.

Teil 1 Verteidigungsstrategien zur Vermeidung von Anklage und Verurteilung› V. Kontaktaufnahme der Verteidigung mit der Staatsanwaltschaft; Anfertigung einer Verteidigungsschrift (auch „Schutzschrift“ oder „Einlassung“)

V. Kontaktaufnahme der Verteidigung mit der Staatsanwaltschaft; Anfertigung einer Verteidigungsschrift (auch „Schutzschrift“ oder „Einlassung“)

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Die Staatsanwaltschaft sollte regelmäßig an die Gewährung von Akteneinsicht erinnertwerden. Oftmals ist das staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen (noch) nicht bekannt, dann bestellt sich die Verteidigung gegenüber der zuständigen Polizeidienststelle und beantragt dort „Akteneinsicht gegenüber der Staatsanwaltschaft“. Sollte die Verteidigung von den Strafverfolgungsbehörden Nichts hören, sollte man gegenüber der Polizeidienststelle schriftlich mitteilen, dass „die Verteidigung bis heute ohne Nachricht“ sei, an die Gewährung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft erinnernund die Polizei auffordern, „ das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft – sofern bekannt – mitzuteilen und dieses Erinnerungsschreiben für den Fall, dass das Strafverfahren bereits abgegeben wurde, dem Vorgang nachzusenden“.Die Verteidigung sollte sich auch nicht scheuen, gegenüber der Staatsanwaltschaft auf den Grundsatz nach § 147 Abs. 1 StPO zu verweisen, dass ein Recht zur Akteneinsicht grundsätzlich immer besteht und nach § 147 Abs. 2 Satz 1 StPO vor Abschluss der Ermittlungen nur bei Gefährdung des Untersuchungszwecks eingeschränkt ist.[1] Auch der Verweis auf § 147 Abs. 3 StPO, wonach Gutachten von Sachverständigen und Niederschriften über die Vernehmung des Mandanten als Beschuldigter immer der Verteidigung zur Verfügung zu stellen sind, sollte erfolgen.[2] Oftmals hat der/die Mandant/in mitgeteilt, dass er/sie bereits Angaben bei der Polizei gemacht habe; oder manchmal hat die Staatsanwaltschaft, ohne die Verteidigung bzw. den/die Beschuldigte/n zu informieren, bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt. Dann sollte man immer darauf bestehen, zumindest diese Teile der Ermittlungsakte zur Akteneinsicht übermittelt zu bekommen. Ein Einsichtsrecht in die vollständigen Akten steht der Verteidigung zwar erst nach Abschluss der Ermittlungen zu; zuvor kann eine teilweise Akteneinsicht rechtlich unbedenklich sein.[3]

87

Nach der Gewährung von Akteneinsicht, der Besprechung des Akteninhalts und der Entwicklung der Verteidigungsstrategie ist der Zeitpunkt gekommen, Staatsanwaltschaft oder Gericht gegenüber die Verteidigungsstrategie offen zu legen, wenn überhaupt. Die Übermittlung einer Verteidigungsschrift (auch „Schutzschrift“ oder „Einlassung“) an die Staatsanwaltschaft sollte baldmöglichst nach Akteneinsicht erfolgen. Die von der Staatsanwaltschaft gesetzten Fristen zur „Einlassung“ oder „Stellungnahme“ sind teilweise knapp bemessen und nicht oder nur unter Schwierigkeiten einzuhalten. Es empfiehlt sich, schon bei Rückgabe der Strafakte an die Staatsanwaltschaft immer mitzuteilen, „unbedingt auf den Eingang einer Verteidigungsschrift zuzuwarten“.Dabei handelt es sich um die Aufforderung, dem/der Beschuldigten rechtliches Gehör zu gewähren, was von der Staatsanwaltschaft regelmäßig beachtet wird und eine überraschende Entscheidung „nach Aktenlage“ verhindern kann.

88

Strebt die Verteidigung eine Einstellung des Strafverfahrens an, sollte sorgfältig geprüft werden und realistisch entschieden werden, ob eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdacht oder nach § 153 StPO (ohne Auflagen)oder § 153a StPO (mit Geldauflage oder Weisungen)zu erreichen ist. Dabei ist an einen möglichen Regress der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung (vgl. dazu Rn. 34, 100) zu denken.

89

Bei der Abfassung einer Verteidigungsschrift (auch „Schutzschrift“ oder „Einlassung“) mit dem Ziel einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO kann gerade bei der Verteidigung von Verkehrsstrafsachen die mögliche Bereitschaft, einer Einstellung nach § 153 StPO oder nach § 153a StPO eventuell doch zuzustimmen, durchaus angedeutet werden.[4] Für eine Einstellung nach § 153 StPO oder nach § 153a StPO sollten der Staatsanwaltschaft auch geeignete Entlastungsargumente vortragen werden, z.B. nachträgliches Stellen bzw. Selbstanzeige bei der Polizei, psychische Belastung und Beeindruckung durch das Strafverfahren für den/die bisher unbelastete/n Mandanten/in, geringer Fremdschaden, bereits erfolgte Schadenregulierung, usw.;[5] weitere Argumente vgl. auch Rn. 388 „Strafmilderung“ .

90

Oft ist es hilfreich, mit der Staatsanwaltschaft telefonisch – schon vor Übermittlung einer Verteidigungsschrift (auch „Schutzschrift“ oder „Einlassung“) – Kontakt aufzunehmen und die Möglichkeiten einer eventuellen Einstellung zu erörtern. Dieses hängt natürlich auch von der örtlichen Übung der zuständigen Staatsanwaltschaft ab. Strebt der Verteidiger eine Einstellungentweder gegen Geldauflage oder Weisungengem. § 153a StPO an, so sollten zugleich auch die wirtschaftlichen Verhältnisse mitgeteilt werden können, also berufliche Tätigkeit – die sich möglicherweise durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis verändert haben kann –, aber auch die persönlichen Verhältnisse (Familienstand, Unterhaltspflichten etc.) und das erzielte durchschnittliche Monats- Netto -Einkommen. Nach diesen Angaben wird sich dann die Höhe der Geldbuße richten. Auch eine Verfahrenseinstellung gem. § 153b StPOi.V.m. einer „tätigen Reue“ (§ 142 Abs. 4 StGB) sollte in Erwägung gezogen werden (vgl. dazu Rn. 317 ff.).

91

Das Verteidigungsziel einer „Einstellung“ des Verfahrens bedarf manchmal einer intensiven Überzeugungsarbeit gegenüber dem/der eigenen Mandanten/in. Diese/r hat oftmals die Erwartungshaltung, man werde selbstverständlich einen Freispruch oder zumindest eine Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdacht gem. § 170 Abs. 2 StPO erzielen.

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