Carsten Krumm - Verkehrsunfallflucht

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Verkehrsunfallflucht: краткое содержание, описание и аннотация

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Mit der 7. Auflage möchten die Autoren an der Front dem Verkehrsjuristen
Werkzeuge für eine geschickte und effektive Strategie sowie Taktik im Umgang mit dem § 142 StGB an die Hand geben.Sämtliche Probleme der Verkehrsunfallflucht sind systematisch dargestellt und mit vielen Fallbeispielen veranschaulicht. Das Handbuch enthält darüber hinaus am Ende einen Musterteil mit typischen Anträgen der Verteidigung, Verteidigungsschriften, sonstigen Schreiben, z.B. an den/die Mandanten, seine Haftpflichtversicherung sowie Informationsschreiben für den/die Mandanten/in. Weiterhin behandelt die Neuauflage Themen zur Verkehrsunfallflucht im Ausland anhand entsprechender Erläuterungen und Übersichten.Neu bearbeitet wurden u.a. folgende Themen:die neue Rechtsprechung des BGH zum Verlassen des Unfallortes durch den Täter nach den anderen Beteiligtenaktuelle Rechtsprechung zum «öffentlichen Straßenverkehr», zum «bedeutenden Schaden» i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGBEinarbeitung der Gesetzesänderungen im Bereich des Fahrverbotes (§ 44 StGB)neue Darstellung zum Tatbegriff, zu Konkurrenzen und RechtskraftfragenVerhaltengegenüberdereigenenKfz-Versicherungundbei Regress derKfz-Haftpflichtversicherungführerscheinverwaltungsrechtliche Fragestellungen.

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39

Sollte die Kfz-Haftpflichtversicherung des/der Mandanten/in nicht wie in Rn. 34vorgeschlagen verfahren wollen oder spätestens dann, wenn die Kfz-Haftpflichtversicherung, an den sich der Unfallgegner gewandt hat, seine Formulare zum Schadenfall übermittelt, muss der/die Mandant/in zur Vermeidung einer Obliegenheitsverletzung weiter aktiv werden. Da die Kfz-Haftpflichtversicherung in den entsprechenden Formularen oder an der Hotline immer nach den „ Personalien des Fahrzeugführers “ fragen, kommt der Antwort auf diese Frage zentrale Bedeutung zu. Einerseits muss der/die Versicherungsnehmer/in, um sich nicht der Gefahr einer Obliegenheitsverletzung auszusetzen, der Kfz-Haftpflichtversicherung gegenüber wahrheitsgemäße Angaben machen. Andererseits haben Staatsanwaltschaft und Gericht die Möglichkeit, die Schadenakten bei der Kfz-Haftpflichtversicherung anzufordern, einzusehen und diese zu beschlagnahmen, um im Strafverfahren die Tatsache zu verwerten, wer dort vom dem/der Beschuldigten (bzw. Versicherungsnehmer/in, wenn der/die Mandant/in nur Fahrer/in war) als „Fahrzeugführer“ angegeben wurde.[37] Dasselbe Problem stellt sich bei Fragen zur Konkretisierung des Unfallhergangs, denn jede Frage die nicht vollständig beantwortet wird, birgt das Risiko einer Obliegenheitsverletzung einerseits, andererseits will der/die sich schweigend verteidigende Angeklagte sich nicht durch Schilderung eines Unfallhergangs für das Strafverfahren festlegen.

40

Hinweis

Staatsanwaltschaften und Gerichte haben die Möglichkeit, die Kfz-Schadenakten bei der Kfz-Haftpflichtversicherung anzufordern, einzusehen und diese zu beschlagnahmen, um im Strafverfahren die Tatsache zu verwerten, wer dort vom/von der Mandanten/in (bzw. Versicherungsnehmer/in, wenn der/die Mandant/in nur Fahrer/in war) als „Fahrzeugführer“ angegeben wurde. Ein Beweisverwertungsverbot bezüglich der Angaben des/der Mandanten/in gegenüber seiner Kfz-Haftpflichtversicherung besteht im Strafverfahren nicht.

41

Die Kfz-Haftpflichtversicherung interessiert bei der Schadenmeldung in erster Linie, ob der/die Fahrer/in berechtigt war, das Kfz zu benutzen und ob er/sie im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. Um einer möglichen Beschlagnahme der Kfz-Schadenakten die von Staatsanwaltschaftbzw. Gericht gewünschte Wirkung zu nehmen, könnte eine zugegebenermaßen kritische Lösung sein, die Frage der Versicherung nach dem/der Fahrer/in zunächst wie folgt zu beantworten: „ Der/die Fahrer/in war zur Benutzung des Kfz berechtigt und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Weitere Angaben erfolgen erst später nach Abschluss des gegen mich laufenden Strafverfahrens“.[38] Damit ist die Frage der Versicherung zwar nicht vollständig beantwortet; von manchen Kfz-Haftpflichtversicherungen wird dieses Verhalten jedoch toleriert. Allerdings gilt, eine ideale Lösung gibt es nicht.

42

Bei strenger Auslegung stellt eine solche ausweichende Antwort, insbesondere zur Person des/der Fahrers/in, allerdings schon einen Verstoß gegen die Aufklärungspflichtendar[39] und dieses kann gem. § 28 Abs. 2 VVG bei vorsätzlicher Verletzung zum Verlust des Versicherungsschutzesder Kfz-Haftpflichtversicherung im Innenverhältnis führen bzw. bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Obliegenheit zur Leistungskürzung. Allerdings ist in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Leistungsfreiheit bei „normalen“ Obliegenheitsverletzungen gem. § 6 Abs. 1 KfzPflVV auf maximal 2.500 € beschränkt und bei besonders schwerwiegender vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung auf maximal 5.000 € gem. § 6 Abs. 3 KfzPflVV erweitert. Allerdings ist die Obliegenheitsverletzung besonders schwerwiegend, wenn sich der Versicherungsnehmer seiner Kfz Haftpflichtversicherung gegenüber weigert, den Fahrer zum Unfallzeitpunkt anzugeben.[40]

43

Zur Obliegenheitsverletzung des Kfz-Versicherungsvertrages bei Verkehrsunfallflucht bzw. dem Regress der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung bei Beendigung des Strafverfahrens bzw. Einstellung nach § 153a StPO vgl. Rn. 100 ff.

7. Fragen zur Vollkaskoversicherung

44

Die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestandes des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort stellt nach der jeweils gültigen AKB eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar, die nach § 28 Abs. 2 VVG wegen der Vorsätzlichkeit grundsätzlich in den Kraftfahrzeugversicherungen, also auch der Vollkaskoversicherung, zur Leistungsfreiheit führt.[41] Allerdings ist auch in der Vollkaskoversicherung nach § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG der Kausalitätsgegenbeweis zulässig, wenn der/die Mandant/in nicht arglistig i.S.d. § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG handelte (vgl. insoweit Rn. 42). Das wird insbesondere in Fällen, in denen die Haftungslage klar nachweisbar ist, häufig der Fall sein.[42] Es wird schließlich angenommen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 142 Abs. 4 StGB von geringer Schuld auszugehen sei und damit keine Leistungsfreiheit in der Vollkaskoversicherung bestehe.[43]

45

Zur versicherungsvertraglichen Rechtsprechung zum Regress bzw. Versagung des Versicherungsschutzes bei Verkehrsunfallflucht siehe Rn. 129.

8. Fragen zur Rechtsschutzversicherung

46

Viele Mandanten werden angeben, rechtsschutzversichert zu sein. Es empfiehlt sich für den Verteidiger, die Deckungsanfrage und sonstige Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung selbst zu führen, zumal fast alle Rechtsschutzversicherungen die Möglichkeit einer elektronischen Deckungsanfrage über Online-Portale anbieten. Dafür sind folgende Daten erforderlich:

Name der Rechtsschutzversicherung,
Versicherungsscheinnummer,
Name des Versicherungsnehmers falls personenverschieden mit dem/der Mandanten/in,
Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und mitversichertem/r Mandanten/in,
behaupteter Tatvorwurf,
behaupteter Tatzeitpunkt,
amtliches Kennzeichen des benutzen Pkw,
Name des Halters,
Name des Fahrers,
Anlass der Fahrt geschäftlich oder privat.

Es empfiehlt sich diese Daten mit dem Mandantenfragebogen,(vgl. insoweit Rn. 11), abzufragen.

47

Der/die Mandant/in ist auf den ihm oftmals unbekannten Risikoausschlussin seinem Rechtsschutzversicherungsvertrag gem. jeweils gültiger Allgemeiner Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) hinzuweisen, dass „der Versicherungsschutz rückwirkend entfällt, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass der Versicherte das Vergehen vorsätzlich begangen hat“.[44] Da der Tatbestand des § 142 StGB nur vorsätzlich begangen werden kann, besteht immer das Risiko, dass nach dieser Regelung der Versicherungsschutz entfallen kann, aber eben nur bei rechtskräftiger Verurteilung und nicht bei einer Einstellung des Strafverfahrens – egal zu welchem Zeitpunkt im Strafverfahren – nach §§ 153 ff. StPO. Praktisch bedeutet dieses, dass die Verteidigung natürlich immer eine schriftliche Rechtsschutzbewilligung einholen wird, der Rechtsschutzversicherer die Deckungszusage zunächst erteilten wird, jedoch mit Hinweis auf obige Einschränkung, und die Verteidigung dem/der Mandanten/in diese vorläufige Deckungszusage zur Kenntnisnahme zukommen lassen wird. Da Voraussetzung für den Wegfall des Versicherungsschutzes immer Rechtskraft einer Verurteilung ist, ist auch wenn in 1. Instanz eine Verurteilung erfolgte, von der Rechtschutzversicherung Deckungsschutz für die nächste Instanz (Berufung, Sprungrevision, Revision) zu erteilen, da die Verurteilung (noch) nicht rechtskräftig ist. Eine rechtskräftige Verurteilung bedeutet für den/die Mandanten/in einmal, dass die Rechtsschutzversicherung bereits gewährte Leistungen, beispielsweise Honorarvorschüsse an die Verteidigung, von dem/der Mandanten/in, zurückverlangen kann. Eine rechtskräftige Verurteilung bedeutet weiter, dass die Rechtsschutzversicherung nicht die Gerichtskosten, die nach § 465 Abs. 1 StPO[45] der Verurteilte zu tragen, übernehmen wird, was bei z.B. bei Sachverständigengutachten, z.B. zur Bemerkbarkeit, Schadenhöhe usw., teuer werden kann.

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