Carsten Krumm - Verkehrsunfallflucht

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Mit der 7. Auflage möchten die Autoren an der Front dem Verkehrsjuristen
Werkzeuge für eine geschickte und effektive Strategie sowie Taktik im Umgang mit dem § 142 StGB an die Hand geben.Sämtliche Probleme der Verkehrsunfallflucht sind systematisch dargestellt und mit vielen Fallbeispielen veranschaulicht. Das Handbuch enthält darüber hinaus am Ende einen Musterteil mit typischen Anträgen der Verteidigung, Verteidigungsschriften, sonstigen Schreiben, z.B. an den/die Mandanten, seine Haftpflichtversicherung sowie Informationsschreiben für den/die Mandanten/in. Weiterhin behandelt die Neuauflage Themen zur Verkehrsunfallflucht im Ausland anhand entsprechender Erläuterungen und Übersichten.Neu bearbeitet wurden u.a. folgende Themen:die neue Rechtsprechung des BGH zum Verlassen des Unfallortes durch den Täter nach den anderen Beteiligtenaktuelle Rechtsprechung zum «öffentlichen Straßenverkehr», zum «bedeutenden Schaden» i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGBEinarbeitung der Gesetzesänderungen im Bereich des Fahrverbotes (§ 44 StGB)neue Darstellung zum Tatbegriff, zu Konkurrenzen und RechtskraftfragenVerhaltengegenüberdereigenenKfz-Versicherungundbei Regress derKfz-Haftpflichtversicherungführerscheinverwaltungsrechtliche Fragestellungen.

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Hinweis

Die Verteidigung sollte für sich von der Rechtschutzversicherung jeweils entsprechend dem Verfahrensstand angemessene Vorschüsse nach § 9 RVG verlangen bzw. regelmäßig Zwischenabrechnungen z.B. nach Abschluss des Ermittlungsverfahren oder der Instanz erstellen.Wird dieses vergessen und erfolgt letztendlich eine rechtskräftige Verurteilung, so wird der Rechtsschutzversicherer Zahlungen auf eine Kostenrechnung der Verteidigung unter Hinweis auf die Leistungsfreiheit nach jeweils gültigen Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) verweigern. Ein Rückforderungsrechtder Rechtsschutzversicherung hinsichtlich der an die Verteidigung bereits gezahlten Vorschüsse besteht jedoch nicht gegenüber dem/der Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, sondern nur gegenüberdem Versicherungsnehmer, also dem/der Mandanten/in.[46]

9. Fragen zur Vergütungsvereinbarung zwischen Verteidigung und Mandant/in

48

Nach § 3a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist es grundsätzlich zulässig, eine höhere Vergütungals die gesetzliche Vergütung zu verlangen, was auch standesrechtlich nicht zu beanstanden ist, denn das RVG geht grundsätzlich von einer Zulässigkeit aus[47] Die Vereinbarung eines die gesetzliche Vergütung übersteigenden Honorars ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Gesetzeswortlaut, ist in Strafsachen aber üblich und angebracht, weil die Höhe der gesetzlichen Vergütung oft unzureichend ist.[48] Dabei kann der Verteidiger die Vereinbarung eines Stundenhonorars, eines Pauschalhonorars oder eines Erfolgshonorars[49] nach § 4a RVG statt der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG erwägen.

49

Viele scheuen sich, das Thema Vergütungsvereinbarung bei der Verteidigung von Verkehrsstraftaten oder rechtsschutzversicherten Mandanten/innen überhaupt anzusprechen. Es gibt verschiedene Gründe, die es geboten erscheinen lassen, auch mit rechtsschutzversicherten Mandanten/innen Vergütungsvereinbarungen zu treffen.

50

Hier ist insbesondere die sinnvolle Vereinbarung über die Höheder zu zahlenden gesetzlichen Vergütung zu erwähnen. Eine derartige Vereinbarung hilft, späteren Streit mit dem/der Mandanten/in und/oder dessen Rechtsschutzversicherer über die Höhe der anfallenden Rahmengebühren zu vermeiden. Dem/der Mandanten/inist dann von vornherein klar, welche Vergütung der Verteidiger ihmin Rechnung stellt, denn gegenüber der Rechtsschutzversicherung hat die Vergütungsvereinbarung keinerlei Wirkung. Eventuelle Differenzen hinsichtlich der Angemessenheit der Vergütung verlagern sich dann auf die Ebene zwischen der Rechtsschutzversicherung und deren Kunde (Mandant/in). Überlegenswert ist, Zahlungen der Staatskasse bei Freispruch bzw. des Rechtsschutzversicherers bei Einstellung sich mit schriftlicher Vereinbarung anrechnen zu lassen.

Hinweis

Die maximal zulässige Höhe der zu vereinbaren Vergütung war regelmäßig Inhalt von obergerichtlichen Entscheidungen. Als Obergrenze sollte sich die Verteidigung weiterhin an dem 5-fachen der gesetzlichen Vergütung orientieren, außer wenn besondere Umstände, u.a. Leistungen und Aufwand des/der Rechtsanwalts/Rechtsanwältin, aber auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des/der Mandanten/in eine Überschreitung dieses Wertes rechtfertigen können.[50]

51

Ein weiterer Grund, eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen, ist die Tatsache, dass der Verteidigung in den seltensten Fällen der Rechtsschutzvertrag(Versicherungsschein) vorliegt. Er kann somit nicht feststellen, ob die Rechtsschutzversicherung überhaupt verpflichtet ist, dem Mandanten Deckungsschutz zu gewähren (zur Rechtsschutzanfrage vgl. Rn. 46).

52

Eine derartige Vergütungsvereinbarung deckt auch die bei verkehrsrechtlichen Verteidigungen häufigen Fälle ab, in denen der Rechtsschutzversicherer nach den ARB schon gar nicht verpflichtet ist, Deckungsschutz zu gewähren oder ein Risikoausschluss besteht (vgl. dazu Rn. 47).

53

Die Vergütungsvereinbarung gem. § 3a RVG unterliegt bestimmten Formvorschriften. Sie bedarf der Textform, muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, muss von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf insbesondere nicht in der Vollmacht enthalten sein.[51]

54

Zu empfehlen ist die Verwendung eigener Vordrucke, die die Verteidigung EDV-gestützt problemlos selbst erstellen und den eigenen Bedürfnissen anpassen kann.

55

Die Frage, wann eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden soll, ist nicht zu vernachlässigen. Es ist zweifelhaft, ob man bereits vor Akteneinsicht, eventuell schon beim ersten Gespräch eine solche Vereinbarung treffen sollte, ggf. fühlt sich der/die Mandant/in dann unter Druck gesetzt.[52]

56

Allerdings ist es nicht verboten, wenn strafprozessual bedeutsame Maßnahmen anstehen (z.B. Anfertigung der Verteidigungsschrift nach Akteneinsicht) dann eine Vergütungsvereinbarung zu treffen.[53]

57

Eine verfrühte schriftliche Vergütungsvereinbarung, insbesondere ohne Akteneinsicht gewährt bekommen zu haben, kann darüber hinaus nachteilig sein. Oft sind Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeitsowie die Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere auch im Hinblick auf die Rechtsfolgen Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung, bei dem ersten Gespräch noch nicht zu überblicken. Hier ist es sinnvoll, auf die mögliche Notwendigkeit, eine Vergütungsvereinbarung zu treffen, hinzuweisen und die Vereinbarung als solche dem zweiten Gespräch nach Akteneinsicht (vgl. dazu Rn. 78) vorzubehalten. Die Verteidigung sollte im Einzelnen mündlich erläutern, weshalb eine Vergütungsvereinbarung überhaupt und speziell in dieser Höhe erforderlich ist, aber auch, warum es sich beispielsweise um eine sehr umfangreiche oder sehr schwierige Verteidigung handelt.

58

Die Verteidigung sollte bei der Vergütungsvereinbarung in jedem Falle darauf achten, dass vor dem Abschluss der Tätigkeit, erst recht vor dem Gerichtstermin, sämtliche Gebühren – auch für diesen Gerichtstermin –ausgeglichen sind. Dies ist zu erreichen durch in der Vergütungsvereinbarung niedergelegte Fälligkeitsvereinbarungen bzw. Ratenzahlungsverpflichtungen, die natürlich laufend überwacht werden müssen. Zum einen nimmt bekanntlich die Zahlungsbereitschaft auch des erfolgreich verteidigten Mandanten nach dem Urteil rapide ab; zum anderen ist es zeitraubend und lästig, Vergütungsvereinbarungen später gerichtlich durchzusetzen (vgl. Rn. 50).

Anmerkungen

[1]

Zit. nach Staub in: Krumm/Kuhnert/Staub/Weber, Straßenverkehrssachen 2. Kap. Rn. 4.

[2]

Vgl. OLG Hamm v. 6.11.2014 – Az. 5 RVs 98/11; http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2014/5_RVs_98_14_Beschluss_20141106.html.

[3]

Vgl. statt vieler: Bockemühl in: Bockemühl Handbuch des Fachanwalt Strafrecht 2. Teil Verteidigung in 1. Instanz – 1. Kapitel Verteidigung im Ermittlungsverfahren Rn. 42 ff.

[4]

Burhoff StV 1997, 432 (433).

[5]

Vgl. u.a.: BGH StV 1990, 9; OLG Düsseldorf StV 1990, 12; OLG Karlsruhe DAR 2004, 600 = NStZ-RR 2004, 371.

[6]

Modifizierend: Nack StV 2002, 510, 517. – Zum Beweiswert einer widerlegten Einlassung vgl. u.a.: BGH StV 1997, 291 (L). – Zum Beweiswert eines erfundenen Alibis vgl. z.B.: BGH StV 1997, 293 (L).

[7]

Zum mangelnden Erinnerungsvermögen des Polizeibeamten und seiner nicht stets ausreichenden Bezugnahme auf dessen Anzeige vgl. OLG Düsseldorf DAR 1999, 274 = NZV 1999, 348; zur Qualität der Aussage eines Polizeibeamten vgl. KG NZV 2002, 281.

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