V. Die Besonderheiten der GmbH & Co KG
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Hierbei ist zunächst zu beachten, dass die Komplementär-GmbH sowie die am selben Ort einzutragende KG nicht verwechslungsfähig iSd § 30 HGB sind (vgl o Rn 10; iÜ BGH ZIP 2009, 168 – HM & A). Besteht die KG bereits und soll die GmbH als Komplementär-GmbH fungieren, so muss in die Firma der KG der Zusatz GmbH aufgenommen werden, weil anderenfalls der Rechtsverkehr getäuscht wird (vgl BGHZ 62, 216; hierzu BayObLG ZIP 1994, 1694; KG Berlin 28.2.2012 – 25 W 88/11 – unzulässiger Zusatz GmbH, wenn allein UG nach 5a beteiligt; zur Firmenfortbildung und -führung und Komplementär-GmbH OLG Hamm DB 1981, 521; BGH NJW 1981, 342; zu allem Rowedder/Schmidt-Leithoff § 4 Rn 42 mwN). Baumbach/Hueck § 4 Rn 35, weist darauf hin, dass das frühere Problem (KG als Personengesellschaft Firma der GmbH als Name der persönlich haftenden Gesellschaft) durch die Liberalisierung des Firmenrechts entschärft ist. Maßgeblich sind ausreichende Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft der Firma. Die KG kann jede zulässige Firma bilden. Wird die Firma der GmbH in die Firma der KG aufgenommen, sind entspr Zusätze aufzunehmen, die die Unterscheidungskraft etc sicherstellen (vgl u Rn 21).
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Ist die GmbH im HR eingetragen und soll sie am selben Ort die Geschäftsführung einer in Gründung befindlichen KG übernehmen, so wird man beide Gesellschaften am selben Ort nur akzeptieren können, wenn bei Eintragung der KG gleichzeitig eine Änderung der Firma der GmbH erfolgt, weil anderenfalls gegen § 30 HGB verstoßen wird. Ein Nebeneinander in den Registern A und B von Firmen, die sich lediglich durch die Hinweise „& Co“, „& Co KG“ etc unterscheiden, ist nicht zulässig. Das gilt ebenfalls, wenn es sich zwar um Zusätze handelt, die über die genannten hinausgehen, gleichwohl zB wie „Handelsgesellschaft“ nicht weiterführend sind: „Indubra Industriebedarfs GmbH & Co KG Handelsgesellschaft“ und „Indubra Industriebedarfs-GmbH“ – hier ist die Verwechslungsfähigkeit va infolge des Gleichklangs der maßgeblichen „Firmenkerne“ gegeben, die eine Zurückweisung der Anmeldung verlangen ( BayObLG GmbHR 1980, 84). Ausgegangen werden muss hier von dem Grundsatz, dass das Publikum vor Firmenverwechslung geschützt werden muss (vgl BGHZ 46, 7). Bei diesen Schritten ist auch darauf zu achten, dass der Gegenstand der Komplementär-GmbH noch zutr ist. Nach dem BGH (BB 1981, 1730 = NJW 1980, 2084) können in der Firma der KG Bestandteile der Komplementär-GmbH weggelassen werden. Voraussetzung ist, dass die „wesentlichen“ Teile der GmbH-Firma übernommen wurden („Verwaltungs-“ ist unwesentlich), dass Unterscheidungskraft gegeben ist und die Firma der GmbH für sich alleine zulässig ist. Zur Unzulässigkeit eines Zusatzes „& Sohn“ in der Firma einer GmbH & Co KG ( BGH DB 1985, 491; ferner Baumbach/Hueck § 4 Rn 37 mwN der früheren teils divergierenden Rechtsprechung).
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Schrittweise könnte so vorgegangen werden:
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Gründung der späteren Komplementär-GmbH: „Aluv Aluminium-Vertriebs-GmbH“ |
| 2. |
Gründung der „Aluv-Aluminium-Vertriebs-GmbH & Co. KG“ unter gleichzeitiger Firmenänderung der bisherigen GmbH zB in „Aluv Aluminium-Vertriebs-Verwaltungs-GmbH“. Die Eintragung der KG sowie der Firmenänderung erfolgen „gleichzeitig“. Deutlich wird an diesen Bsp, dass die genannte Konzeption zu „Firmenungetümen“ führt. Infolge der Probleme wurde früher die Eintragung der GmbH und der GmbH & Co KG an verschiedenen Orten empfohlen (krit hierzu BGH BB 1981, 1730). Dem kann heute wohl nicht mehr gefolgt werden. Entscheidend sind Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft vor Ort. |
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Es dürfte sich nach wie vor im Einzelfall empfehlen, mit der IHK bzw dem Registergericht vor Anmeldung Kontakt aufzunehmen, damit unnötige Änderungen vermieden werden.
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Sofern die noch nicht eingetragene GmbH bereits ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe betreibt, ist sie auch zur Firmenführung berechtigt. Man wird hier allerdings mit dem Zusatz „GmbH iG“ (= in Gründung) firmieren (hierzu Baumbach/Hueck § 4 Rn 18; Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 18 mwN; Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 42 mwN). Wird die GmbH hingegen liquidiert, so „geschehen“ jedenfalls die „Zeichnungen in der Weise, dass die Liquidatoren der bisherigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namensunterschrift beifügen“ (vgl § 68 Abs 2 GmbHG). Üblich ist hier die Verwendung des Hinweises „in Liqui“ oder ähnliches. Anders liegt dies im Fall des Insolvenz- und Vergleichsverfahrens. Hier sind keine Zusätze zur Firma erforderlich. Ist die Liquidation beendet, so erlischt die Firma und kann grds nicht wieder benutzt werden. Anders liegt dies im Fall der Nachtragsliquidation. In diesem Fall kann die bisherige Firma zB mit dem Zusatz „i Liqu“ geführt werden, da dies dem Rechtszustand infolge der noch nicht durchgeführten Abwicklung entspricht. Ähnliches gilt für den Fall der Löschung wegen angeblicher Vermögenslosigkeit (vgl § 394 FamFG – früher § 141a FGG).
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Geht ein Handelsgeschäft auf die GmbH über, so kann der Name beibehalten werden, wobei freilich zB bei dem „Eintritt“ einer GmbH als Komplementär ein notwendiger Zusatz erforderlich ist bzw täuschende weitere Zusätze, die auf eine andere Rechtsform hinweisen, entfallen müssen (vgl §§ 22, 24, 18, 19 HGB; § 4 Abs 2 GmbHG; hierzu iÜ auch BGHZ 62, 216; ferner Baumbach/Hueck § 4 Rn 22).
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Übernimmt eine GmbH die Firma eines Einzelkaufmanns, so muss die Identität der bisherigen Firma gewahrt bleiben und darf nicht durch Hinzufügen von Sachbezeichnungen verändert werden (hierzu Baumbach/Hueck § 4 Rn 20, 21; BayObLG MDR 1981, 849). Zu Fortführung der Firma bei Umwandlungen und Verschmelzungen (vgl §§ 18, 200 Abs 2 UmwG; ferner Baumbach/Hueck § 4 Rn 24; dort auch zur Ausgliederung des Unternehmens eines Einzelkaufmanns – Erlöschen der Firma nach § 15 UmwG, keine Geltung des § 18 UmwG).
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Bei Übernahme der Firma einer anderen GmbH auf der Grundlage eines Pachtvertrages darf die übernehmende Firma die abgeleitete Firma lediglich allein, nicht jedoch neben ihrer bisherigen Firma führen ( OLG Stuttgart MDR 1983, 407).
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Verstöße können bestehen:
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Nichtbeachten des § 4, |
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§ 30 HGB (Verwechslungsfähigkeit), |
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§ 18 Abs 1, 2 HGB (Eignung, täuschende Zusätze), |
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Nichtbezeichnung als „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ bzw als GmbH – Benutzung unzulässiger Bestandteile, |
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Benutzung von vorbehaltenen Begriffen (Finanz, Treuhand, Bank etc). |
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Wird die Unzulässigkeit vor der Eintragung erkannt, so ist die Anmeldung zurückzuweisen (nach Zwischenverfügungen – vgl § 382 FamFG). Es fehlt eine Anmeldungsvoraussetzung (Nichtigkeit der Satzung; vgl Baumbach/Hueck § 4 Rn 28 Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 47; auch Scholz/ Emmerich § 4 Rn 63). Der Gesellschaftsvertrag ist nichtig (Scholz/ Emmerich § 4 Rn 63; Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 40; Baumbach/Hueck § 4 Rn 28; teils anders Rowedder/Schmidt-Leithoff § 1 Rn 34 mwN – str für Verletzung des § 30 HGB).
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Ist eine unzulässige Firma eingetragen, so kommt das Verfahren nach § 399 Abs 4 FamFG – früher § 144a FGG – in Betracht, innerhalb dessen der Satzungsmangel festgestellt wird, was nach Rechtskraft zur Auflösung der Gesellschaft führt (vgl hierzu § 60; hierzu Baumbach/Hueck § 4 Rn 30).
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