c) Forschungsprojekt: Wirtschaftskriminalität und die Privatisierung der DDR-Betriebe
3. Kritische Würdigung der durch die Studien gewonnenen Ergebnisse
II. Begriffsbildung Wirtschaftskriminalität
1. Aktuelle Definitionskonzepte
2. „White collar criminality“ – Die Erkenntnisse von Sutherland
a) Eine Straftat …
b) … die von ehrbaren Personen mit hohem Ansehen und sozialem Status …
c) … im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit begangen wird.
d) Fortführung und Abkehr von Sutherlands Konzept
3. Schlussfolgerungen
III. Wirtschaftskriminologische Theoriebildung – der Bezugsrahmen
1. Theorie der differentiellen Assoziation
2. Rational Choice
3. Die Anomietheorie von Merton
4. Techniken der Neutralisierung
5. Kriminogener Einfluss der „Wirtschaft“?
6. Fazit
IV. Unternehmenskriminalität – ein „täter“orientierter Versuch der Begriffsbildung
1. Wirtschaftsstraftäter im Unternehmen
a) Unternehmen als Lern- und Neutralisierungskontext – sozialpsychologische Gesichtspunkte
b) Unternehmen als Kontext der Tatgelegenheiten: die „organisierte Unverantwortlichkeit“ und „kriminelle Verbandsattitüde“
c) Schlussfolgerungen
2. Unternehmen als Wirtschaftsstraftäter?
a) Systemtheoretische Perspektive
aa) Allgemeines
bb) Unternehmen als „Autopoiesisautopoietische Systeme“
(1) „Entscheidung“ – „Alternativen“ – „Zeitdimension“
(2) „Entscheidungsprämissen“ und „Entscheidungsprogramme“
(3) Mitgliedschaft
(4) Die Einbettung innerhalb des Wirtschaftssystems
cc) Von hierarchischen zu heterarchischen Strukturen
dd) Problem: Informationswege
ee) Fazit
b) Das Unternehmen als krimineller Akteur?
aa) Anthropomorphe Interpretationen – die neue persona oeconomica?
bb) Dilemmata
cc) Zwischenergebnis
c) Das Unternehmen als krimineller Akteur?
V. Fazit
1. Abgrenzungen und Definitionsvorschlag
2. Begriffssubstanz
3. Schlussfolgerungen
Teil 2 Strafrechtliche Regulierung – de lege lata und de lege ferenda
A. Strafbedürftigkeit
I. Verantwortungsattribution in komplexen Prozessen
II. Steuerung des Unternehmens durch Bestrafung der Individuen?
1. Die Strafbarkeit im Bereich der Sonderdelikte: § 14 StGB und § 9 OWiG
2. Die Strafbarkeit im Bereich der Allgemeindelikte
a) Untere Hierarchieebenen
b) Leitungsebene
aa) Mittelbare Täter?
bb) Garanten?
cc) Die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG
c) Der Compliance-Officer
3. Stellungnahme
a) Dogmatische Inkonsistenzen
b) Wahrnehmungsdefizit des Individualstrafrechts
III. Einbeziehung des Unternehmens in die kriminalstrafrechtliche Kommunikation?
1. Gegenargument: Selbstregulierung
a) Governance-Paradox?
b) Verhandlungen „im Schatten der Hierarchie“
2.Gegenargument: Fehlende Sanktionslücke
a) Alternative Steuerungsmodelle im Recht
b) „Quasi-strafrechtliche Haftung“ des Unternehmens
aa) Die Geldbuße gegen Unternehmen gemäß § 30 OWiG
bb) Einziehung
cc) Verfall
c) Stellungnahme
aa) Haftung, die keine Ahndung ist
bb) Ahndung ohne Vorwurf
IV. Fazit: Strafbedürftigkeit aus „Pluralität guter Gründe“?
B. Unternehmensstrafbarkeit – eine Dekonstruktion
I. Historische Konzepte
1. Die römische Argumentationslinie
2. Das kanonische Recht
3. Weiterentwicklung der kanonistischen Aspekte durch Bartolus und Savigny, Friedrich CarlSavigny
4. Die germanische Argumentationslinie
5. Weiterentwicklung des Rechts bis heute
6. Schlussfolgerungen
II. Aktuelle Konzepte
1.Identifikationstheoretische Auffassungen
a) Darstellung
b) Kritik
2.Auf das Kollektiv ausgerichtete Ansätze – Zusatzbedingungen mit Bezug zur Unternehmensstruktur
a) Darstellung
b) Kritik
3.Konzepte originärer Unternehmensdelinquenz
a) Darstellung
b) Kritik
III. Stellungnahme: das Unternehmen als Strafrechtsperson sui generis?
1. Das Unternehmen als institutionelle Tatsache
a) Das Unternehmen als „Normadressat“
b) Personifizierungssubstrat
c) Fazit
2. Analoge Handlungsfähigkeit
a) Vorüberlegungen
b) Übertragung auf den unternehmensstrafrechtlichen Kontext
3. Analoge Schuldfähigkeit
a) Vorüberlegungen
b) Übertragung auf den unternehmensstrafrechtlichen Kontext
aa) Andershandelnkönnen des Unternehmens?
bb) Normativ gesetzte Zuständigkeit des Unternehmens?
4. Legitimität einer Strafe gegenüber Unternehmen
a) Gegenargument: „no soul to be damned, no body to be kicked“
b) Gegenargument: Verstoß gegen das Schuldprinzip
c) Gegenargument: Mitbetroffenheit Unschuldiger
d) Gegenargument: Sinn der Strafe
IV. Fazit
Teil 3 Alternativen und Ausblick
A. Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?
I. „Unternehmensinterventionsrecht“
1. „Matrix-top-down“ statt „bottom-up“
2. Die Unternehmenstat
a) Tatbestandsverwirklichung
aa) Die objektive Zurechnungsebene
bb) Die „subjektive“ Zurechnungsebene
b) Folgenverantwortungsdialog
3. Die strafrechtliche Sanktionierung der Unternehmensmitglieder
a) Zurechnungsmaßstäbe
b) Besonderheit: Leitungsebene
aa) Neuausrichtung des strafbaren Unterlassens
bb) Obliegenheiten und Strafverschärfung
II. Rechtsfolgen
1. Wiedergutmachung
2. Unternehmenskorrektur
B. Zusammenfassung der Ergebnisse
Literatur
Stichwortverzeichnis
Teil 1 Interdisziplinäre Grundlagen der Unternehmenskriminalität
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung
B. „Unternehmen“
C. „Unternehmenskriminalität“ – Konstruktion eines Begriffs
Teil 1 Interdisziplinäre Grundlagen der Unternehmenskriminalität› A. Einführung
1
Blackstone scheint in obigem Zitat ein anderes Unternehmen vor Augen gehabt zu haben als dasjenige, das Anlass für eine nicht abreißende Kontroverse über die Unternehmensstrafbarkeit ist. Das Unternehmen, dem lediglich eine Hilfsfunktion bei der Bewältigung komplexer gesellschaftlicher Aufgaben zukam um die gesellschaftliche Prosperität zu erhöhen, kann heute global player sein. Als corporate citizen spielen Unternehmen eine gesellschaftlich sogar so herausragende Rolle, dass ihre Macht mit der von Staaten oder Religionen verglichen wird.[1]
2
Die Geburt des modernen Unternehmens im industriellen Zeitalter[2] ließ kaum vermuten, was aus dieser Schöpfung des Wirtschaftslebens erwachsen würde: Unternehmen waren anfangs in ihren Interaktionsmöglichkeiten sehr beschränkt, da sie, mit einem konkreten Unternehmenszweck ausgestattet, nur für eine mit dem Zweck in Zusammenhang stehende, begrenzte Zeit existierten, die Höhe der Kapitalisierung festgeschrieben und die persönliche Haftung der Anteilseigner vorgesehen war. Mit Vordringen der Idee einer „beschränkten Haftung“ der Anteilseigner[3] entwickelte sich eine auf Dauer angelegte, organisierte Wirtschaftseinheit, die durch Anerkennung als juristische Person an Interaktionsmöglichkeit gewann und eine immer größer werdende Akkumulation an Kapital und Information darstellte.[4] Die Träger dieser Einheiten waren ursprünglich die Unternehmer , also jene im 18. und 19. Jahrhundert noch als „Fabricanten“ oder „Entrepreneur“ bezeichneten Menschen, die neben der Bereitstellung des notwendigen Kapitals auch die Verwaltung der Mittel für geschäftliche Zwecke, den Entwurf des Betriebsplans und die Beaufsichtigung der Erwerbsgeschäfte zur Aufgabe hatten. Aus diesen „heroischen Erneuerern“,[5] die nach dem Ideal des ehrbaren Kaufmanns oder umsichtigen Buchhalters das Gemeinwohl förderten und als treibende Kraft einer Gesellschaft galten, wurden Ende des 20. Jahrhunderts Mehrheiten von Anteilseignern. Damit ging eine Veränderung der Kernkompetenzen des Unternehmers vom lenkenden Eigentümer zum angestellten Manager einher, die einen veränderten Unternehmertyp hervorbrachte.[6] Die Annahme des Unternehmens als eigenes Rechtssubjekt bis hin zur Anerkennung als Person , die ideologisch aufgeladen werden kann, waren schließlich die Folge des Wunsches einer leichteren Interaktion auf dem Markt.[7] Und die so entwickelte, effektive und flexible Institution scheint der Gesellschaft nun auch Schaden zufügen zu können.[8]
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