Sebastian Burger - Praxis der Selbstanzeige

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Steuerberater, Strafverteidiger und Fachanwälte für Steuerrecht sollten diese Neuerscheinung unbedingt nutzen.

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I. Gesamtüberblick zum Ablauf des Selbstanzeigeverfahrens

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Eine beim zuständigen Finanzamt eingereichte Selbstanzeige löst nach einem weitestgehend genormten Automatismus eine Reihe bestimmter Verwaltungsmechanismen aus, auf die der Berater den Mandanten sinnvollerweise bereits im Vorfeld, d.h. im Rahmen der Vorbereitungsgespräche, hinweisen sollte.

2. Kapitel Die Selbstanzeige in der Beratungssituation: Was ist abzuklären?› I. Gesamtüberblick zum Ablauf des Selbstanzeigeverfahrens› 1. Beginn des Verwaltungsverfahrens

1. Beginn des Verwaltungsverfahrens

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Die Selbstanzeige reicht der Berater – üblicherweise mit Zustellungsvollmacht des Steuerpflichtigen – schriftlich bei dessen zuständigen Wohnsitzfinanzamt ein.[1] Bewährt hat sich auch der Hinweis auf eine jederzeit mögliche Abschlagszahlung, verbunden mit der Bitte um baldige Rückmeldung, bzw. zeitnahe Kontaktaufnahme mit dem Veranlagungsbezirk, um die weitere Vorgehensweise abzustimmen ( Muster 1 Rn. 473). Der Berater sollte hier ggf. selbst zeitnah „nachfassen“. Auf diese Weise erhält er einen Eindruck über die konkret zu erwartenden Bearbeitungsmodalitäten bei den jeweiligen Dienststellen, die leider bundesweit keinesfalls einheitlich sind.

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Hinweis

Wichtig für den Steuerpflichtigen, der Selbstanzeige erstattet hat, ist unabhängig von allen verwaltungsspezifischen Unterschiedlichkeiten: Bereits mit Eingang der Selbstanzeige beim Finanzamt ist das Geld weiß und ist bereits in jede Richtungverfügbar. Geänderter Steuerbescheide, der Bezahlung oder gar einer bereits als strafrechtlich wirksam anerkannten Selbstanzeige mit eingestelltem Strafverfahren bedarf es hierfür nicht. Der Steuerpflichtige kann jederzeit gegenüber den Banken über sein Geld verfügen, es im Ausland abverfügen und im Inland einzahlen. Auch gegenüber den Zollbehörden dient das Nachmeldungsschreiben bei eventuellen Zollkontrollen als „Weißgeldbeleg“. Gegenüber den ausländischen Banken kann der Berater nun die dort abverlangte Beraterbescheinigung erteilen.

2. Kapitel Die Selbstanzeige in der Beratungssituation: Was ist abzuklären?› I. Gesamtüberblick zum Ablauf des Selbstanzeigeverfahrens› 2. Einleitung des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens

2. Einleitung des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens

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Nach Eingang der Selbstanzeige gelangt der Fall zunächst üblicherweise zur örtlich zuständigen Straf- und Bußgeldsachenstelle, §§ 386 ff. AO, die verwaltungsintern in letzter Konsequenz über die Wirksamkeit der Selbstanzeige entscheidet. Diese leitet regelmäßig ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren ein, um die Wirksamkeit der Selbstanzeige zu überprüfen und gibt dies dem Steuerpflichtigen oder seinem Bevollmächtigten bekannt, § 397 AO. Auch wenn es bundesweit entsprechend den AStBV( Arbeitshilfe 1 Rn. 471.) einheitlich so geschehen sollte, lassen sich bundesländerübergreifend gleichwohl erhebliche Unterschiede feststellen. In einer Gesamtschau fallen erhebliche regionale Unterschiede auf, zum Teil nicht nur innerhalb einzelner Bundesländer oder einzelner Landesteile, sondern sogar innerhalb von Großstädten oder Kreisgrenzen. Einzelheiten zum diesbezüglichen „ Flickenteppich Bundesrepublik “ sind – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – der Arbeitshilfe 2(Rn. 472) zu entnehmen.

2. Kapitel Die Selbstanzeige in der Beratungssituation: Was ist abzuklären?› I. Gesamtüberblick zum Ablauf des Selbstanzeigeverfahrens› 3. Weitere Sachverhaltsermittlung in Besteuerungs- und Strafverfahren

3. Weitere Sachverhaltsermittlung in Besteuerungs- und Strafverfahren

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Hand in Hand gehen in der Praxis die Ermittlungen, die letztlich zur Änderung der bisherigen Besteuerungsgrundlagen auf der Basis der nacherklärten/-gemeldeten Sachverhalte bzw. Zahlen führen. Das Veranlagungsfinanzamt tritt gegenüber dem Mandanten bzw. dem empfangsbevollmächtigten Berater[2] steuerlichi.S.d. §§ 93, 208 Nr. 2 AOauf. In diesem Fall meldet sich die Veranlagungsstelle des Wohnsitzfinanzamtes mit ergänzenden Rückfragen bei noch nicht abschließend für vollständig erachteter Materiallieferung. Die hier üblichen – oftmals regional unterschiedlich ausgeprägten – Anfragen einer Veranlagungsstelle(vgl. Muster 2Rn. 474) haben dann (bei aller „Detailtreue“) für den Mandanten noch einen verhältnismäßig entspannten Anstrich. Dies ändert sich aber zumeist dann, wenn der Mandant mit einem oftmals standardisierten Fragenkatalog – nach zuvor bekannt gegebenem steuerstrafrechtlichem Ermittlungsverfahren – über die Straf- und Bußgeldsachenstelle im Rahmen der ihr obliegenden Überprüfung der Wirksamkeit der Selbstanzeige oder aber über „Außendienste“ wie der Amtsbetriebsprüfung oder der Steuerfahndungsstelle konfrontiert ist (vgl. hierzu die Mustertexte 3-5Rn. 475–477). Über die genannten vier grundsätzlichen Zuständigkeitsvarianten, die der Finanzverwaltung zur bestmöglichen organisatorischen Abwicklung von Selbstanzeigefällen zur Auswahl stehen, gibt es – regional unterschiedlich – verschiedene zusätzliche Kombinationsmöglichkeiten. Oftmals sind diese abhängig vom „Organisationsgrad“ der jeweiligen Oberfinanzdirektionen, der wiederum an den Kapazitätsgrenzen der Veranlagungsfinanzämter orientiert ist. So werden manche Selbstanzeigen direkt (ggf. unter Vorbehalt, bzw. vorläufig §§ 164 f. AO) veranlagt, bei anderen hat die Außenprüfung oder die Steuerfahndung, teilweise sogar die Staatsanwaltschaft „den Hut auf“, d.h., die Veranlagungsstelle darf erst ändern, wenn diese Dienststellen insoweit „grünes Licht“ geben, bzw. die Staatsanwaltschaft prüft abschließend die Wirksamkeit der Selbstanzeige. Andererseits „erwarten“ die Veranlagungsstellen von ihren Außendiensten statt der üblichen Berichte oder Aktenvermerke z.T. auch schon „mundgerecht aufbereitete Veranlagungshilfen“, die sie in die Lage versetzen, bereits die passenden Kennziffern in die EDV einzugeben.

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Die regionalen Tendenzen einschließlich der voraussichtlichen Verfahrensdauer kommuniziert der Berater dem Mandanten möglichst vorab. Anhaltspunkte ergeben sich wiederum aus den in der Arbeitshilfe 2Rn. 472 zusammengestellten Erfahrungswerten.

2. Kapitel Die Selbstanzeige in der Beratungssituation: Was ist abzuklären?› I. Gesamtüberblick zum Ablauf des Selbstanzeigeverfahrens› 4. Abschluss des steuerlichen Ermittlungsverfahrens: Änderungsbescheide

4. Abschluss des steuerlichen Ermittlungsverfahrens: Änderungsbescheide

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Ohne Änderungsbescheide keine (fiskalische) Verfügbarkeit der für die Selbstanzeige entrichteten Nachzahlungssummen “: Diese Regel beherzigen jene nach landestypischer „Organisationsstruktur“ zuständigen Veranlagungsfinanzämter, die deshalb auch in den meisten Fällen zeitnah und nach §§ 164, 165 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung (bezogen auf die Kapitaleinkünfte vorläufig) Änderungsbescheide erlassen. Die vielfach in der Literatur propagierte und teilweise auch von den Ämtern gewünschte – z.T. auch konkret beziffert geforderte – Abschlagszahlung (vgl. Muster 6Rn. 478) hat eher psychologische als kassentechnische bzw. „haushalterische“ Bedeutung. Die Finanzämter müssen Abschlagszahlungen mangels zugrundeliegender Bescheide als Buchungstitel auf Verwahrungbuchen, so dass das Geld nur vorübergehend „geparkt“ ist und dem staatlichen Haushaltskreislauf nicht zur Verfügung steht. Die viel zitierte „Zinsersparnis“ aufgrund des praxisüblichen Teilerlasses der Zinsen nach § 233a AO bei frühzeitiger Abschlagszahlung ergibt sich aufgrund der dann entsprechend geringeren Hinterziehungszinsen (reduzierter Zinslauf nach § 235 Abs. 3 S. 1 AO).

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