Die Abgrenzung eines Antrags im einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 Abs. 1 VwGO erfolgt nach der Abgrenzungsnorm des § 123 Abs. 5 VwGO. Danach ist vorrangig ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu prüfen. Dafür muss in der Hauptsache eine Anfechtungsklage die statthafte Klageart sein. Ansonsten ist ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß nach § 80 Abs. 3 VwGO, wenn sie nicht floskelhaft ist, auf den Einzelfall abstellt und das besondere Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 80 VwGO erkennen lässt.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bei der Anfechtungsklage stellt der Zeitpunkt die letzte Behördenentscheidung dar, namentlich der Erlass des (Widerspruchs-)Bescheides. Eine Ausnahme davon stellen Dauerverwaltungsakte dar, dabei ist die letzte mündliche Verhandlung entscheidend. Eine Rückausnahme besteht dann, wenn ein Wiedergestattungsverfahren im Gesetz angeordnet ist, vgl. § 35 Abs. 6 GewO, § 3 Abs. 6 StVG. Bei der Verpflichtungsklage ist der maßgebliche Zeitpunkt grundsätzlich die letzte mündliche Verhandlung vor Gericht.
Unzuverlässigkeit ist dann gegeben, wenn der Gewerbetreibende aufgrund eines Gesamteindrucks seines bisherigen Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet das Gewerbe auch in Zukunft ordnungsgemäß, mithin unter Beachtung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften und der guten Sitten, auszuüben.
Unbestimmte Rechtsbegriffe unterliegen grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle. Davon bestehen jedoch vier Ausnahmen, namentlich bei Prüfungs- und prüfungsähnlichen Entscheidungen, bei beamtenrechtlichen Beurteilungen, bei Entscheidungen wertender Art durch weisungsfreie, zum Beispiel mit Sachverständigen besetzte, Ausschüsse und schließlich bei Prognoseentscheidungen und Risikobewertungen im Bereich des Wirtschafts- und Umweltrechts. In einem solchen Fall prüft das Gericht eingeschränkt darauf, ob die gesetzlichen Grenzen der Ermächtigung verkannt wurden, insbesondere sachfremde Erwägungen in die Bewertung eingeflossen sind, ob die Verfahrensvorschriften und -grundsätze beachtet worden sind, ein unrichtiger Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt worden ist oder allgemeine Wertungsmaßstäbe nicht beachtet worden sind.
Zur Vertiefung
Das Prüfungsgespräch basiert auf: BVerwG, Beschl. v. 23. Januar 2018, Az. 4 B 1486/17
Eilrechtsschutz: |
Kaiser/Köster/Seegmüller, Die öffentlich-rechtliche Klausur im Assessorexamen, 5. Aufl. 2019, Rn. 300 ff. |
|
Kopp/Schenke , VwGO, 26. Aufl. 2020, § 80 Rn. 120 ff. |
|
Pietzner/Ronellenfitsch , Das Assessorexamen im ÖffentlichenRecht, 14. Aufl. 2019, Rn. 1386 ff. |
|
Ramsauer , Die Assessorprüfung im öffentlichen Recht, 7. Aufl. 2010, Rn. 19.01 ff. |
Gewerberecht/Gaststättenrecht: |
Kaiser/Köster/Seegmüller , Materielles Öffentliches Recht im Assessorexamen, 5. Aufl. 2021, S. 181 ff. |
Maßgeblicher Zeitpunkt: |
Ramsauer , Die Assessorprüfung im öffentlichen Recht, 7. Aufl. 2010, Rn. 14.29 f. (für Anfechtungsklage), Rn. 15.23 ff. (für Verpflichtungsklage) |
|
Zum einstweiligen Rechtsschutz siehe: Kopp/Schenke , VwGO, 26. Aufl. 2020, § 80 Rn. 147; § 123 Rn. 27 |
Unbestimmte Rechtsbegriffe: |
Kopp/Schenke , VwGO, 26. Aufl. 2020, § 114 Rn. 23 ff. |
|
Kaiser/Köster/Seegmüller, Die öffentlich-rechtliche Klausur im Assessorexamen, 5. Aufl. 2019, Rn. 222 ff. |
Конец ознакомительного фрагмента.
Текст предоставлен ООО «ЛитРес».
Прочитайте эту книгу целиком, купив полную легальную версию на ЛитРес.
Безопасно оплатить книгу можно банковской картой Visa, MasterCard, Maestro, со счета мобильного телефона, с платежного терминала, в салоне МТС или Связной, через PayPal, WebMoney, Яндекс.Деньги, QIWI Кошелек, бонусными картами или другим удобным Вам способом.