John Barker - Außenwirtschaftsrecht

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Außenwirtschaftsrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Außenwirtschaftsrecht befindet sich durch die zunehmende Globalisierung der Märkte und Unternehmen in einem stetigen Wandel. In der Praxis ist daher nicht nur die genaue Kenntnis deutscher und europäischer, sondern auch internationaler Vorschriften unerlässlich. Das von Ernst Hocke begründete Standardwerk zum Außenwirtschaftsrecht legt den Schwerpunkt auf die Erörterung der in der Praxis auftretenden Fragen und wird dabei wissenschaftlichen Ansprüchen gerecht. Der Inhalt des Heidelberger Kommentars: •anschauliche und praxisnahe Kommentierung des AWG, der AWV und der Dual-Use-Verordnung •umfassende Erläuterung des EU-Sanktionsrechts und der Embargovorschriften anhand der vorgegebenen Standardwortlaute •Experten des amerikanischen Rechts gehen ausführlich auf für EU-Unternehmen bedeutsame Fragestellungen des US-Exportkontroll- und Sanktionsrechts ein (in Englisch) •Hilfestellung bei der Implementierung Interner Compliance-Programme in Unternehmen. Regelmäßige Neuauflagen im Turnus von zwei Jahren sichern die Aktualität.

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C. Rechtsquellen des deutschen Außenwirtschaftsrechts

49

Die Regelungen des deutschen Außenwirtschaftsrechts finden sich neben der Dual-Use-VO im Wesentlichen im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Sondervorschriften für den Umgang mit Kriegswaffen sind im Ausführungsgesetz zu Art 26 Abs 2 GG (Kriegswaffenkontrollgesetz – KrWaffKontrG) geregelt. Daneben finden sich weitere Regelungen in den Ausführungsgesetzen zu völkerrechtlichen Vereinbarungen.

I. Außenwirtschaftsrecht als politisches Recht

50

Das Außenwirtschaftsrecht stellt wie sonst wenige Rechtsmaterien politisches Recht dar und ist erheblichen Änderungen unterworfen, die von der welt- und sicherheitspolitischen Lage abhängen, aber auch von den politischen Zielen der jeweils im Amt befindlichen Bundesregierung. Ungeachtet des Grundsatzes der Außenhandelsfreiheit prägen daher politische Entscheidungen nicht nur die Genehmigungspraxis, sondern auch den Umfang der gesetzlichen Hemmnisse und Beschränkungen, insbesondere bei Waffen und Rüstungsgütern.

51

In „ Politische Grundsätzeder Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ vom 28.4.1982, derzeit gültig in der Fassung vom 19.1.2000;[32] bekräftigte die Bundesregierung ihre Absicht einer restriktiven Exportpolitik, bei der insbesondere die Gefahr der Verwendung der Güter in bewaffneten Auseinandersetzungen oder in drohenden Konflikten, die Menschenrechtslage im Bestimmungsland, die Einsatzmöglichkeiten zur inneren Repression sowie die Gefahr der Weiterverbreitung wesentliche Entscheidungskriterien für eine Genehmigung darstellen. Die Politischen Grundsätze dienen auch der Umsetzung des „Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren“ vom 8.6.1998 sowie den „Prinzipien zur Regelung des Transfers konventioneller Waffen“ der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) vom 25.11.1993. In diesem Zusammenhang besteht eine Verpflichtung zu einer restriktiven Exportpraxis auch aufgrund des Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8.12.2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern. Ungeachtet dessen, kommt den Politischen Grundsätzen keine Rechtsqualität zu, sondern bewirken alleine eine politische Bindung.[33]

52

In Ergänzung dieser Politischen Grundsätze hat die Bundesregierung auch Grundsätze zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern vom 25.7.2001[34] neu bekannt gemacht, die eine Vorgängerversion aus dem Jahr 1991 abgelöst hat.

53

In jüngster Zeit hat die Bundesregierung weitere Grundsätze beschlossen, die weitere Restriktionen beim Handel mit Kleinwaffen sowie Verbesserungen bei der Endverbleibskontrolle betreffen, nämlich die „Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer“ (Kleinwaffengrundsätze) vom 12.3.2015[35] sowie die am 8.7.2015 beschlossenen „Eckpunkte für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen Rüstungsexporten“.[36]

II. Rechtsentwicklung

54

Das AWG trat zuerst im Jahr 1961 in Kraft und hat die bis dahin geltenden alliierten Devisenbewirtschaftungsgesetze[37] abgelöst.[38] Die außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften blieben seither in ihrem Kern im Wesentlichen unverändert, wenngleich im Detail eine Vielzahl von Anpassungen an die sich geänderte politische Situation erfolgt sind. Während bis Ende der 80er Jahre im „Kalten Krieg“ Beschaffungsbemühungen von Ostblock-Staaten in Bezug auf Waffen, Rüstungsgüter und Hochtechnologie verhindert werden sollte und das Außenwirtschaftsrecht durch das COCOM-Regime geprägt war, standen ab Mitte der 80er Jahre verstärkte Beschaffungsbemühungen von Dritte-Welt-Staaten in Bezug auf ABC-Waffen und Trägertechnologie im Mittelpunkt.[39] Ab Ende der 80er/Anfang der 90er Jahre wurden in Folge der Chemiewaffenprojekte in Libyen und dem Irak und der Involvierung deutscher Unternehmen verstärkt länder- und endempfängerspezifische Beschränkungen eingeführt und verwendungszweckbezogene Catch-All-Klauseln sowohl im deutschen Außenwirtschaftsrecht als auch in die Dual-Use-VO übernommen.[40] So wurden Genehmigungspflichten auch bei nicht in Ausfuhrlisten genannten Gütern eingeführt, wenn der Ausführer von den Behörden über die beabsichtigte kritische Verwendung unterrichtet wurde, umgekehrt wurden Ausführer verpflichtet, die Behörden bei Kenntnis von einer Verwendung zu einem sensiblen Verwendungszweck zu unterrichten und Ausfuhren durften erst nach einer Entscheidung der zuständigen Genehmigungsbehörde stattfinden.

55

Im Jahr 2006 wurde eine Genehmigungspflicht für Handels- und Vermittlungsgeschäfte mit Waffen, Munition und Rüstungsgütern sowie für besonders sensible Dual-Use-Güter in Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/468/GASP eingeführt, der die bislang bestehende Genehmigungspflicht für Transithandelsgeschäfte ersetzte. Im Jahr 2009 wurden Genehmigungspflichten für die Durchfuhr bestimmter Güter in § 38 AWV aF eingeführt.

III. Außenwirtschaftsgesetz

56

Das heute geltende AWG beruht auf der Novelle aus dem Jahr 2013 und geht in seinem § 1 Abs 1 vom Grundsatz der Außenwirtschaftsfreiheitaus, sieht aber in Abs 2 Beschränkungsmöglichkeiten vor, die sich aus anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen, zwischenstaatlichen Vereinbarungen sowie Rechtsvorschriften der Organe zwischenstaatlicher Einrichtungen ergeben können.

57

Beim AWG handelt es sich um ein Blankettgesetz. Unmittelbare Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs enthält das AWG nicht. Vielmehr enthält es lediglich Ermächtigungsgrundlagen, um Beschränkungen durch Rechtsverordnung oder durch Verwaltungsakt anordnen zu können. Durch Rechtsverordnung können Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr nach § 4 Abs 1 AWGbeschränkt werden, wenn dies infolge wesentlicher Sicherheitsinteressen, zur Verhinderung der Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker, zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur Deckung lebenswichtigen Bedarfs im Inland erforderlich ist. § 4 Abs 2 AWGsieht Beschränkungsmöglichkeiten vor, um Rechtsakte der EU, Resolutionen des UN-Sicherheitsrats oder sonstige völkerrechtliche Vereinbarungen umzusetzen. § 5 AWGzählt beispielhaft die Art der Beschränkungen auf, die aufgrund der Eingriffsermächtigung nach § 4 AWGin Betracht kommen, namentlich in Bezug auf Waffen, Munition und sonstige Rüstungsgüter bzw Güter, die zur Durchführung militärischer Aktionen bestimmt sind. Daneben sind aber auch Beschränkungen des Erwerbs von Anteilen an deutschen Unternehmen durch Ausländer möglich, wenn hierdurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder militärische oder technologische Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet würden.

58

§§ 6und 7 AWGenthalten eine Einzeleingriffsermächtigung, die es erlaubt, nicht nur abstrakt-generell, sondern im konkreten Einzelfall zur Verhinderung einer der in § 4 Abs 1 AWGgenannten Gefahren Rechtsgeschäfte oder Handlungen zu beschränken.

59

Zudem enthält das AWG die grundlegenden Straf- und Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen das AWG, die AWV oder gegen Rechtsakte der EU.

IV. Außenwirtschaftsverordnung

60

Die Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirtschaftsverordnung – AWV) enthält die konkreten Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs sowie Verfahrens-, Melde-, Bußgeld- und Strafvorschriften. Neben der Dual-Use-VO für Güter mit doppeltem Verwendungszweck ergeben sich aus ihr die wesentlichen Verbote und Beschränkungen. Die AWV ist in verschiedene Kapitel eingeteilt, die neben allgemeinen Vorschriften, insbesondere Verfahrens- sowie Melde- und Mitteilungsvorschriften, besondere Beschränkungen für

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