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die Ausfuhr und Verbringung aus dem Inland, |
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die Einfuhr, |
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den sonstigen Güterverkehr, insbesondere für die Durchfuhr und für Handels- und Vermittlungsgeschäfte, |
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den Dienstleistungsverkehr, |
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den Kapitalverkehr sowie |
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bestimmte Länder und Personen |
enthält. Gegenüber den Vorgängerfassungen wurde die AWV nach der Novelle im Jahr 2013 erheblich entschlackt, vereinfacht sowie leichter lesbar und verständlich gemacht.
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Die AWV enthält eine Ausfuhrliste, in der alle Waren aufgeführt sind, für die nach einer der Vorschriften des AWV ein Genehmigungsvorbehalt besteht. Da die Kompetenz der EU nach Art 346 AEUV zur Regelung des Verkehrs mit Rüstungsgütern beschränkt ist, enthält Teil I der Ausfuhrliste im Ergebnis rein nationale Beschränkungen. Abschn A enthält Waffen, Munition und Rüstungsgüter, deren Kontrolle auf internationale Vereinbarungen zurückgeht, namentlich das Wassenaar-Arrangement. Abschn B enthält rein national gelistete Dual-Use-Güter, insbesondere bestimmte Landkraftfahrzeuge. Teil II der Ausfuhrliste enthält Waren pflanzlichen Ursprungs, die bestimmten Beschränkungen nach § 10 AWVunterliegen.
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Innerhalb der Ausfuhrliste sind die Güter nach Kategorien unterteilt, die mit Ziffern 0-9 gekennzeichnet sind, sowie nach Gattungen A für Systeme, Ausrüstung und Bestandteile, B für Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen, C für Werkstoffe und Materialien, D für Datenverarbeitungsprogramme (Software) und E für Technologie. Die Ausfuhrliste enthält eigene Anmerkungen und Begriffsbestimmungen für die dort verwendete Terminologie.
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Die Ausfuhr von Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologie, aber auch die Durchfuhr sowie die Erbringung bestimmter Handels- und Vermittlungsgeschäfte oder technischer Unterstützung können nach den Vorschriften der AWV der Genehmigung bedürfen. Die Erteilung einer Genehmigung steht nicht im Ermessen der Behörde, vielmehr ist die Genehmigung nach § 8 AWGzu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass das Rechtsgeschäft oder die Handlung die in § 4 AWGbezeichneten Rechtsgüter nicht oder allenfalls unwesentlich gefährdet. Der Genehmigungsbehörde steht insoweit kein Ermessen, sondern lediglich ein Beurteilungsspielraum zu. Zu dessen Konkretisierung hat die Bundesregierung am 28.4.1982 die „Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ veröffentlicht, die im Jahr 2000 neu gefasst wurden.[41] Darin betont die Bundesregierung den besonderen Schutz der Menschenrechte und der nachhaltigen Entwicklung. Zudem wurde der „Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren“ vom 8.6.1998 besonders hervorgehoben. Der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern soll dann nicht genehmigt werden, wenn ein hinreichender Verdacht besteht, dass diese zur internen Repression oder zur fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden.[42]
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Die AWV als Rechtsverordnung ist an dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art 80 Abs 1 S 2 GG zu messen. Dies erfordert, dass der parlamentarische Gesetzgeber Voraussetzungen und Grenzen der Beschränkungsmöglichkeit im AWG als formellem Gesetz hinreichend deutlich bestimmt, so dass dem Verordnungsgeber der Exekutive nur noch eine nähere Konkretisierung möglich ist. In der Literatur wurden gegen die Verordnungsermächtigungen der §§ 5–7 AWG aF verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Unbestimmtheit erhoben.[43] Das Bundesverfassungsgericht hat aber in ständiger Rechtsprechung die Verfassungsmäßigkeit der AWV bestätigt.[44] Daher dürften verfassungsrechtliche Bedenken auch nach der AWV-Novelle nicht bestehen. Um dem Zitiergebot des Art 80 Abs 1 S 3 GG Genüge zu tun, ist grundsätzlich für jede Beschränkung die Ermächtigungsvorschrift des AWG in der Paragraphenüberschrift, der Titelüberschrift oder dem Untertitel angegeben.
V. Kriegswaffenkontrollgesetz
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Obgleich es neben anderen auch außenwirtschaftsrechtliche Regelungen enthält, gilt das Kriegswaffenkontrollgesetz als Ausführungsgesetz zu Art 26 Abs 2 GG als dem Verfassungsrecht zugehörig.[45] Eine Kompetenz zur Schaffung einer Regelung über Rüstungsgüter liegt nach Art 346 Abs 1b AEUV bei den Mitgliedstaaten. Vom KrWaffKontrG werden konventionelle Rüstungsgüter, aber auch atomare, biologische und chemische Waffen, Streumunition und Antipersonenminen umfasst. Soweit die Regelungen des KrWaffKontrG Beschränkungen für den Warenverkehr enthalten, finden diese nach § 6 Abs 4 KrWaffKontrG sowie § 1 Abs 2 Nr 1 AWGneben den Beschränkungen des AWG Anwendung. Das KrWaffKontrG erfasst den Verkehr mit sämtlichen Kriegswaffen sowie Bestandteilen hierfür, die in der Kriegswaffenliste aufgeführt sind. Insoweit sind Überschneidungen mit Teil I Abschn A der Ausfuhrliste nach der AWV möglich. Sind nach verschiedenen Gesetzen mehrere Genehmigungen erforderlich, müssen diese kumulativ eingeholt werden.[46]
VI. Verwaltungsakte, Bekanntmachung, Erlasse
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Zur Ausführung des AWG und der AWV ist das BAFA durch verschiedene Vorschriften[47] ermächtigt, durch im Bundesanzeiger bekannt zu machende Allgemeinverfügungennähere Regelungen treffen. Teilweise betrifft dies die Bekanntgabe von Formularen, Vordrucken und Mustern, teilweise aber auch die Möglichkeit, durch Verwaltungsakte Detailregelungen zu treffen. Soweit das BAFA von diesen Möglichkeiten Gebrauch macht,[48] handelt es sich der Form nach zwar um Rechtsakte mit unmittelbarer Außenwirkung für eine unbestimmte Vielzahl von Beteiligten, im konkreten Fall aufgrund des dem BAFA zustehenden Ermessens nach § 21 Abs 2 AWVaber eher um eine Selbstbindung der Verwaltung zur Schaffung von Transparenz.[49]
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Bei Allgemeinen Genehmigungenhandelt es sich um Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen nach § 35 S 2 VwVfG,[50] die regeln, unter welchen Voraussetzungen die Vornahme eines an sich genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts als genehmigt gilt. Die Allgemeinen Genehmigungen enthalten verschiedene Nebenbestimmungen und Beschränkungen. Die Inanspruchnahme einer Allgemeinen Genehmigung ist daran geknüpft, dass die dort genannten Bedingungen, Nebenbestimmungen oder Auflagen erfüllt werden.
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Darüber hinaus können die Bundesregierung, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, die Deutsche Bundesbank oder das BAFA durch VerwaltungsanweisungenVorgaben zu einzelnen Fragen und Themenkomplexen des Außenwirtschaftsrechts machen, die entweder behördenintern an die nachgeordneten Behörden gerichtet sind oder in Form von Bekanntmachungen die Rechtsauffassung der Behörden kundtun. Diese Verwaltungsanweisungen haben keine Rechtssatzqualität, sondern geben die Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörden zu bestimmten Fragen wieder oder enthalten Regelungen über die Verwaltungspraxis. Als solche sind diese Bekanntmachungen weder für Gerichte noch Staatsanwaltschaften bindend, können aber zu einer Selbstbindung der Verwaltung dergestalt führen, dass Wirtschaftsbeteiligte im Hinblick auf das Gleichheitsgebot des Art 3 Abs 1 GG einen Anspruch auf Gleichbehandlung geltend machen können, sowohl was die Norminterpretation[51] als auch die Ausübung von Ermessensspielräumen anbelangt. Insoweit können auch Verwaltungsvorschriften zu einer Beschränkung des Ermessens oder einer Ermessenseinengung auf Null führen.
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Im Hinblick auf das Außenwirtschaftsrecht sind in der Praxis folgende Verwaltungsvorschriften bedeutsam:
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Runderlasse Außenwirtschaftdes BMWi befassen sich mit den Änderungsverordnungen zur AWV und der Ausfuhrliste und enthalten Anlass und Begründung für die Änderungen. Runderlasse Außenwirtschaft des BMWi werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.
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