John Barker - Außenwirtschaftsrecht

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Das Außenwirtschaftsrecht befindet sich durch die zunehmende Globalisierung der Märkte und Unternehmen in einem stetigen Wandel. In der Praxis ist daher nicht nur die genaue Kenntnis deutscher und europäischer, sondern auch internationaler Vorschriften unerlässlich. Das von Ernst Hocke begründete Standardwerk zum Außenwirtschaftsrecht legt den Schwerpunkt auf die Erörterung der in der Praxis auftretenden Fragen und wird dabei wissenschaftlichen Ansprüchen gerecht. Der Inhalt des Heidelberger Kommentars: •anschauliche und praxisnahe Kommentierung des AWG, der AWV und der Dual-Use-Verordnung •umfassende Erläuterung des EU-Sanktionsrechts und der Embargovorschriften anhand der vorgegebenen Standardwortlaute •Experten des amerikanischen Rechts gehen ausführlich auf für EU-Unternehmen bedeutsame Fragestellungen des US-Exportkontroll- und Sanktionsrechts ein (in Englisch) •Hilfestellung bei der Implementierung Interner Compliance-Programme in Unternehmen. Regelmäßige Neuauflagen im Turnus von zwei Jahren sichern die Aktualität.

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8

Die Einziehung nach § 20ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet, so dass deren Anordnung nicht zwingend ist, sondern im Ermessender Behörde oder des Gerichts liegt.[16] Insoweit ist § 20auch lex specialis zu § 74 StGB. Daher besteht ein Entscheidungsermessen in allen Fällen der Einziehung, nicht nur insoweit als die Voraussetzungen des § 20über diejenigen der §§ 74 ff StGB hinausgehen.[17]

c) Verfahren

9

Nach § 440 StPO bzw § 27 OWiG ist auch die selbstständige Anordnung der Einziehung möglich, wenn ein Straf- oder Bußgeldverfahren gegen eine natürliche Person nicht durchgeführt wird. Die Anordnung der Einziehung ist nach § 75 StGB, § 29 OWiG auch gegenüber juristischen Personen oder Personengesellschaften möglich, sofern der Täter oder Teilnehmer vertretungsberechtigtes Organmitglied einer juristischen Person oder vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, Generalbevollmächtigter oder sonstiger Bevollmächtigter in leitender Stellung oder sonstiger Verantwortlicher der Betriebs- und Unternehmensleitung war. Ebenso ist die Einziehung des Wertersatzes nach § 74c StGB oder § 25 OWiG möglich.

2. Erweiterte Einziehung ( Abs 2)

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§ 20 Abs 2verweist darauf, dass § 74a StGB und § 23 OWiG Anwendung finden. Diese Vorschrift ermöglicht es, auch Gegenstände einzuziehen, die einem Dritten gehören. Da § 74a StGB bzw. § 23 OWiG für die erweiterte Einziehung eine Rückverweisung erfordern, wird diese Funktion von § 20 Abs 2erfüllt. Die Einziehung von Dritten gehörenden Gegenständen ist dann möglich, wenn sich diese schuldhaft verhalten, also wenigstens leichtfertig in Kenntnis der Umstände gehandelt haben, die eine Einziehung ermöglichen, die Gegenstände erworben oder leichtfertig dazu beigetragen haben, dass diese Mittel oder Gegenstand der Straftat oder Ordnungswidrigkeit bzw deren Vorbereitung gewesen sind.[18] Dies findet zB Anwendung, wenn jemand Waren im Inland an jemanden verkauft, von dem er weiß, dass er sie ohne Genehmigung exportieren wird.[19] Ermöglicht wird dadurch zB die Einziehung von Transportmitteln in Fällen der unerlaubten Ein- oder Ausfuhr[20] oder beim Erwerb von Gütern und Geldmitteln, die unerlaubt eingeführt wurden.[21]

3. Überblick: Einziehung im Außenwirtschaftsrecht

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Nach der Neuregelung des Einziehungsrechts erfolgt bei Begehung von Straftaten die Einziehung des vom Täter oder Teilnehmer (§ 73 StGB) oder von einem Dritten (§ 73b StGB) Erlangten oder, sofern das Erlangte nicht mehr vorhanden ist, dessen Wert (§ 73c StGB) im Verfahren gegen die Täter oder Teilnehmer oder in einem isolierten Einziehungsverfahren. In gleicher Weise können auch Tatprodukte, Tatmittel oder Tatobjekte beim Täter oder Teilnehmer (§ 74 StGB) bei einem Dritten (§ 74a StGB) oder dessen Wert (§ 74c StGB) eingezogen werden.

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Wurde eine Ordnungswidrigkeit begangen, ist der Wert des Erlangten bei der Bemessung der Unternehmensgeldbuße nach § 30 iVm § 17 Abs 4 OWiG zu berücksichtigen. Insoweit findet das Nettoprinzip Anwendung.[22] Daneben sieht § 29a Abs 1 OWiG die Möglichkeit der Einziehung des Erlangten in einem isolierten Verfahren vor, wobei insoweit anders als bei einer Unternehmensgeldbuße das Bruttoprinzip zur Anwendung kommt.

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Das Einziehungsverfahren der §§ 73 ff StGB, § 29a OWiG ist zweistufig ausgestaltet. Zunächst ist festzustellen, was erlangt wurde. Dies sind alle Vermögenswerte, die dem Täter, dem Teilnehmer oder einem Drittbegünstigten in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen sind. Dabei gilt das Bruttoprinzip. Aufgrund der Formulierung „durch die Tat“ erfasst dies jede Bereicherung, die in Folge einer Kausalbeziehung direkt oder indirekt aus der Tat herrührt. Maßgeblich ist dabei eine tatsächliche Betrachtungsweise; es soll anders als im alten Recht nicht mehr darauf ankommen, ob ein Geschäft an sich oder nur die Art und Weise seines Zustandekommens bemakelt ist. Im Falle eines genehmigungspflichtigen, aber ohne Genehmigung erfolgten Geschäfts soll nach einer Auffassung der gesamte Verkaufserlös auch dann der Einziehung unterliegen, wenn das Geschäft genehmigungsfähig gewesen wäre.[23] Demgegenüber sieht die Gegenansicht auch nach der Neuregelung lediglich die ersparten Aufwendungen als erlangt an.[24]

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In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob gem § 73d Abs 1 StGB Aufwendungen abgezogen werden dürfen. Hier findet ein Regel-Ausnahme-Verhältnis Anwendung. Nach § 73d Abs 1 S 1 StGB sind Aufwendungen grundsätzlich abzuziehen. Etwas anderes gilt nach § 73d Abs 1 S 2 für solche Aufwendungen, die für die Begehung der Tat oder ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt wurde. Hierunter fallen zB Kosten für gerade zum Zweck der unerlaubten Ausfuhr hergestellten Ware.[25] Umstritten ist hingegen, ob das Abzugsverbot der Herstellungskosten auch dann greift, wenn unabhängig von der Straftatbegehung produzierte Ware veräußert wird.[26] Maßgebend für die Beurteilung ist, ob der Täter oder Teilnehmer die Aufwendungen ziel- und zweckgerichtet für die Begehung einer Straftat getätigt hat. Dies soll anhand subjektiver Kriterien zu bestimmen sein. Das Abzugsverbot greift daher stets bei vorsätzlichen Verstößen ein, während bei fahrlässig begangenen Taten ein Abzug der Aufwendungen weiterhin möglich bleibt.[27] Nach einer starken Meinung in der Literatur soll auch bei zwar nicht genehmigten, aber genehmigungsfähigen Verhaltensweisen ein Abzug der getätigten Aufwendungen möglich sein.[28] Die zweite Gegenausnahme, Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Verletzten, spielt bei Außenwirtschaftsverstößen keine Rolle, da hier keine Individualrechtsgüter verletzt werden.

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Ist das aufgrund einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit unmittelbar Erlangte nicht mehr beim Täter oder Teilnehmer oder beim Dritten vorhanden, kann auch das dafür erlangte Surrogat (§ 73 Abs 3 StGB) oder dessen Wert (§ 73c StGB) eingezogen werden.

16

Bei Außenwirtschaftsverstößen wird der Täter oder Teilnehmer oftmals für ein Unternehmen handeln, so dass diesem die Vorteile aus der Tat zu Gute kommen werden. In diesem Fall ist das Erlangte gem § 73b Abs 1 Nr 1 oder 2 StGB beim Unternehmen einzuziehen. Zu beachten ist insoweit, dass die Einziehung des Surrogats beim Dritten im Ermessen des Gerichts steht (§ 73b Abs 3 StGB). Ist das Erlangte nicht mehr vorhanden, ist dessen Wert einzuziehen (§ 73c StGB).

Anmerkungen

[1]

BT-Drucks 17/11127, 29.

[2]

AWR-Komm/ Morweiser § 20 Rn 17; Leitner/Rosenau/ Ahlbrecht § 20 Rn 4.

[3]

Rüsken/ Stein/Thoms § 20, Rn 3; AWR-Komm/ Morweiser § 20 Rn 11.

[4]

Rüsken/ Stein/Thoms § 20, Rn 3; AWR-Komm/ Morweiser § 20 Rn 11; Leitner/Rosenau/ Ahlbrecht § 20 Rn 5; Müller-Gugenberger/ Alexander/Winkelbauer § 62 Rn 30.

[5]

AWR-Komm/ Morweiser § 20 Rn 11.

[6]

OLG Düsseldorf 4.4.2014 – III 3 RVs 154/13, BeckRS 2014, 08969.

[7]

MK-StGB/ Wagner § 20 Rn 7.

[8]

AWR-Komm/ Morweiser § 20 Rn 12; Hocke/ Friedrich § 36 AWG aF Rn 6.

[9]

Preiß ZfZ 2017, 257 (262); Morweiser FS Wolffgang, S 134.

[10]

Rüsken/ Stein/Thoms § 20, Rn 4; AWR-Komm/ Morweiser § 20 Rn 13; Leitner/Rosenau/ Ahlbrecht § 20 Rn 5.

[11]

AWR-Komm/ Morweiser § 20 Rn 13.

[12]

BGH 9.11.1994 – VIII ZR 41/94 (KG) NJW 1995, 318, 320; AWR-Komm/ Morweiser § 20 Rn 9; Preiß ZfZ 2017, 257, 262.

[13]

So aber Preiß ZfZ 2017, 257, 262.

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