1. |
eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, |
2. |
eine Vorabanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt, |
3. |
eine Aufzeichnung von Transaktionen nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder |
4. |
eine zuständige Stelle oder Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet. |
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 3 Nummer 1 Buchstabe a und des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
In der vom Bundestag am 18.6.2020 beschlossenen Fassung:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in
1. |
§ 18 Absatz 1, 1a, 2 Nummer 1 bis 7, Absatz 3 bis 5 oder Absatz 5a oder |
2. |
§ 18 Absatz 1b oder 2 Nummer 8 |
bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(2)–(6) …
A.Überblick1 – 5
I. Allgemeines1 – 3
II. Rechtsentwicklung4
III. Struktur5
B.Kommentierung6 – 41
I. Fahrlässige Verstöße nach § 18 Abs 1–5 (Abs 1)6
II. Unrichtige Angaben im Genehmigungsverfahren (Abs 2)7 – 13
III. Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach dem AWG oder der AWV (Abs 3)14 – 28
1. Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung (Abs 3 Nr 1)15 – 19
a) Rechtsverordnung nach § 4 Abs 1 (Abs 3 Nr 1 lit a)17
b) Verstoß gegen Rechtsverordnung nach § 11 (Abs 3 Nr 1 lit b)18
c) Verstoß gegen vollziehbare Anordnung19
2. Verstoß gegen vollziehbare Anordnungen oder Auskunftsverlangen (Abs 3 Nr 2)20 – 22
3. Verstoß gegen Vorzeigepflichten (Abs 3 Nr 3)23, 24
4. Verstoß gegen Erklärungspflichten (Abs 3 Nr 4)25, 26
5. Verstoß gegen Gestellungspflichten (Abs 3 Nr 5)27, 28
IV. Verstoß gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der EU (Abs 4)29 – 31
V. Verstoß gegen Verfahrensvorschriften in EU-Sanktionsmaßnahmen (Abs 5)32 – 37
VI. Subjektiver Tatbestand38
VII. Rechtsfolgen (Abs 6)39
VIII. Verjährung40
IX. Konkurrenzen41
A. Überblick
1
§ 19enthält die Ordnungswidrigkeitentatbestände des AWG. Durch die AWG-Novelle kam es zu einer Neustrukturierung der Straf- und Bußgeldtatbestände mit dem Ziel, bloße Arbeitsfehler zu entkriminalisieren. Weniger schwerwiegende Verstöße gegen das AWG werden nunmehr lediglich als Ordnungswidrigkeiten behandelt. Dies betrifft insbesondere alle fahrlässigen Verstöße gegen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts mit Ausnahme leichtfertiger Verstöße gegen Waffenembargos nach § 17 Abs 5. Auch bestimmte vorsätzliche Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften werden nunmehr lediglich als Ordnungswidrigkeit geahndet.
2
Bedenken bestehen gegen die Einhaltung des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots zumindest in den Fällen des Abs 3 Nr 1und 2als auch des Abs 4.[1] Anders als bspw in Abs 3 Nr 3–5hat der Gesetzgeber insoweit vollständig darauf verzichtet, das verbotene Verhalten näher zu bestimmen, sondern hat dies – zum Teil in Verweisungsketten – dem Verordnungsgeber überlassen.[2]
3
§ 19 Abs 1sieht vor, dass fahrlässige Verstöße gegen § 18als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Abs 2sanktioniert vorsätzliche unrichtige oder unvollständige Angaben im Genehmigungsverfahren, Abs 3Zuwiderhandlungen gegen bestimmte Vorschriften des AWG oder der AWV. Abs 4enthält Zuwiderhandlungen gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union, sofern eine Rechtsverordnung auf die Bußgeldvorschrift zurückverweist. Abs 5ahndet Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften aufgrund unmittelbar geltender Sanktionsmaßnahmen. Abs 6enthält die Bußgelddrohung. § 22 Abs 4 AWG ermöglicht die Erlangung von Bußgeldfreiheit durch Selbstanzeige bei fahrlässigen Verstößen gegen die Bußgeldvorschriften der Abs 3–5.
4
§ 19ist durch die AWG-Novelle neu geschaffen worden und enthält zum Teil Ordnungswidrigkeitenvorschriften, die bislang in § 33 Abs 1–6 AWG aF oder in § 70 AWV aF geregelt waren. Die Ahndbarkeit des Versuchs nach § 33 Abs 7 aF entfällt, weil dessen Unrechtsgehalt eine Sanktionierung nicht mehr erforderlich macht und ihm im Übrigen die Praxisrelevanz fehlt.[3]
5
Geschütztes Rechtsgut der Bußgeldtatbestände ist neben den in §§ 4und 5 AWGgenannten Zwecken insbesondere der Geltungsanspruch der staatlichen Beschränkungen und die Durchführung des verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens.[4] Strukturell handelt es sich bei den Tatbeständen des § 19um abstrakte Gefährdungsdelikte.[5] Sie stellen zudem echte Blankettnormen dar, da auf andere Vorschriften der AWG, der AWV oder des europäischen Gemeinschaftsrechts verwiesen wird.
B. Kommentierung
I. Fahrlässige Verstöße nach § 18 Abs 1–5( Abs 1)
6
Durch § 19 Abs 1werden fahrlässige Verstöße gegen die Strafvorschriften des § 18 Abs 1–5nunmehr als Ordnungswidrigkeit geahndet. Damit soll dem deutlich geringeren Unrechtsgehalt der Zuwiderhandlungen Rechnung getragen werden, welche die Verhängung einer Kriminalstrafe nicht erfordert. Durch die Erste AWG-Novelle[6] soll Abs 1 redaktionell angepasst werden, da auch fahrlässige Verstöße gegen die neu einzuführenden § 18 Abs 1b und Abs 2 Nr 8 geahndet werden sollen. Für Verstöße nach Abs 1besteht gem § 22 Abs 4 jedoch keine Möglichkeit einer bußgeldbefreienden Selbstanzeige. Eine Opportunitätseinstellung nach § 47 OWiG bleibt jedoch weiterhin möglich. Obgleich Abs 1nicht ausdrücklich darauf verweist, gilt die Schutzfrist des § 18 Abs 11auch im Bereich der bußgeldrechtlichen Ahndung.
II. Unrichtige Angaben im Genehmigungsverfahren ( Abs 2)
7
Abs 2sanktioniert das vorsätzliche Machen oder Benutzen unrichtiger oder unvollständiger Angaben im Rahmen des Antragsverfahrens. Sie ersetzt § 33 Abs 5 Nr 1 AWG aF.
8
§ 19 Abs 2dient dem Schutz der Durchführung des verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens.[7] Nach § 8 Abs 5hat der Antragsteller bei Beantragung einer Genehmigung für Rechtsgeschäfte oder Handlungen aufgrund des AWG oder der AWV vollständige und richtige Angaben zu machen oder zu benutzen. Das Gleiche gilt nach § 9 S 2für Angaben innerhalb eines Zertifizierungsverfahrens aufgrund Art 9 der Richtlinie 2009/43/EG iVm § 2 AWV. Da § 8 Abs 5Alt 2 auf Bescheinigungen des BAFA nach § 8 Abs 2 S 2Bezug nimmt, werden auch Antragsverfahren zur Erlangung eines Nullbescheids von § 8 Abs 5erfasst,[8] nicht hingegen aber Anträge auf Auskunft zur Güterliste.[9] Da die Bezugsvorschriften des § 8 Abs 5und des § 9 S 2lediglich Verfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden betreffen, werden von Abs 2unrichtige Angaben gegenüber ausländischen Behörden nicht erfasst.[10]
9
Die Tathandlung besteht im Machen oder Benutzen unvollständiger oder unrichtiger Angaben. Dies kann schriftlich, mündlich oder konkludent geschehen.[11] Erfasst werden dabei nur Tatsachenangabenüber Umstände, die dem Beweis zugänglich sind. Die Tatsachenangaben können sich auf äußere Umstände (zB Beschaffenheit einer Ware), aber auch auf innere Umstände (zB Kenntnis vom Verwendungszweck) beziehen. Keine Tatsachenangaben stellen Rechtsansichten dar, die in Anträgen gegenüber dem BAFA geäußert werden.
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